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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 720

BGBl. 2016 I S. 720 · 120.932 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                         Gesetz
                   zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit
               von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
            sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen*
                                                         Vom 11. April 2016

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskonto-
            entgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den
            Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-
            tionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)
Artikel 2   Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverord-
            nung
Artikel 3   Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 4   Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 5   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 6   Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-
            ordnung
Artikel 7   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8   Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 9   Inkrafttreten

Anlage 1 Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Konten-
         wechselhilfe

Anlage 2 Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichte-

         rung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

Anlage 3 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Anlage 4 Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
         bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines
         Basiskontovertrags

                           Artikel 1

                  Gesetz
         über die Vergleichbarkeit
 von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel
  von Zahlungskonten sowie den Zugang zu
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

       (Zahlungskontengesetz – ZKG)
                     Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                Allgemeine Vorschriften

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Begriffsbestimmungen

§   3   Allgemeines Benachteiligungsverbot
§   4   Abweichende Vereinbarungen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
  Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah-
  lungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden
  Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

                       Abschnitt 2
              Informationspflichten
              sowie Vergleichbarkeit
         der Entgelte für Zahlungskonten

                       Unterabschnitt 1
                    Informationspflichten

§ 5 Vorvertragliche Entgeltinformation
§ 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zah-
     lungskontendiensten
§ 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten
     oder von weiteren Produkten

§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-
     logie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinforma-
     tion
§ 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation
§ 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Ver-
     tragsverhältnisses
§ 11 Inhalt der Entgeltaufstellung

§ 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-
     logie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstel-

     lung

§ 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung

§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

§ 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungs-
     kontenterminologie

                       Unterabschnitt 2

                     Vergleichswebsites
§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungs-
     kontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeich-
     nung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols
§ 17 Anforderungen an Vergleichskriterien
§ 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites
§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

                       Abschnitt 3

                  Kontenwechselhilfe

                       Unterabschnitt 1
              Anspruch auf Kontenwechselhilfe

§ 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
§ 21 Ermächtigung des Kontoinhabers

                       Unterabschnitt 2
        Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister

§ 22 Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden
     Zahlungsdienstleister

§ 23 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
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§ 24 Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden
     Zahlungsdienstleister
§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen

                         Unterabschnitt 3

       Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

                          Abschnitt 4
     Grenzüberschreitende Kontoeröffnung
§ 27 Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung
     einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
§ 28 Aufforderung durch den Verbraucher
§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung
     einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

                          Abschnitt 5

                 Zahlungskonten mit
              grundlegenden Funktionen
                         Unterabschnitt 1
                       Anwendungsbereich
§ 30 Anwendungsbereich

                         Unterabschnitt 2
                  Zugang zu Zahlungskonten
                 mit grundlegenden Funktionen

§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags

§ 32 Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppe-

     lungsverbot

§ 33 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

§ 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskonto-
     vertrags
§ 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungs-
     kontos
§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Ver-
     stoßes gegen ein gesetzliches Verbot
§ 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs

                         Unterabschnitt 3
                        Basiskontovertrag
§ 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines
     Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf
     dieses Konto
§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
§ 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

                          Abschnitt 6

                      Organisations-

                pflichten der Zahlungs-
       dienstleister; zuständige Behörde;

    Ver w a lt u ng s v e r f a hre n un d R e c h t s s c h u t z

§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zustän-

     dige Behörde; Aufsicht
§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
§ 48 Verwaltungsverfahren
§ 49 Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf
     Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Frist-
     versäumnis
§ 50 Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung

§ 51 Klage gegen den Verpflichteten
§ 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren

                        Abschnitt 7

                        Sanktionen

§ 53    Bußgeldvorschriften

                        Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften
                              §1

                   Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie
für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungs-

konten für Verbraucher anbieten.

                              §2
                  Begriffsbestimmungen
   (1) Rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen
Union ist der rechtmäßige Aufenthalt natürlicher Perso-
nen, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund
des Unionsrechts oder auf Grund nationalen Rechts
sowie der rechtmäßige Aufenthalt Asylsuchender im
Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560),

des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1294) und ande-

rer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge. Als recht-

mäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne
dieses Gesetzes gilt auch der Aufenthalt im Inland
Geduldeter.
   (2) Ein mit einem Zahlungskonto verbundener Dienst
ist jeder Dienst im Zusammenhang mit der Eröffnung,
dem Führen oder dem Schließen eines Zahlungskontos
einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgän-
gen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom
5.12.2007, S. 1; L 187 vom 18.7.2009, S. 5), die durch
die Richtlinie 2009/111/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 97) geändert worden ist, fallen, sowie Überziehungs-
möglichkeiten und Überschreitungen.
   (3) Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleis-
ter im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie
2007/64/EG.

   (4) Europäischer Zahlungsdienstleister ist ein in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässiger Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4
Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.

   (5) Institut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kredit-
institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die durch die
BGBl. 2016, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom
17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweignie-
derlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des
Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53
des Kreditwesengesetzes.
   (6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit
einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der
jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem

Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind,

die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht veröffentlicht worden ist.
   (7) Standardisierte Zahlungskontenterminologie ist
die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3
Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den
Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zah-
lungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 214) festgelegte jeweils aktuelle
standardisierte Terminologie für die mit einem Zah-
lungskonto verbundenen Dienste.

  (8) Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes ist ein
auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienst-
nutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von
Zahlungsvorgängen genutzt wird.

                         §3

        Allgemeines Benachteiligungsverbot

   Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der
Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen

Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmen-
vertrags über die Führung eines Zahlungskontos im
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Er-

öffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer

Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohn-

sitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der

Charta der Grundrechte der Europäischen Union ge-

nannt werden, benachteiligt werden.

                         §4

           Abweichende Vereinbarungen
  (1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Ver-

hältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrau-
chern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist
etwas anderes bestimmt.
  (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen ander-
weitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas
anderes bestimmt.

                     Abschnitt 2
          Informationspflichten sowie

Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

               Unterabschnitt 1

            Informationspflichten

                         §5

         Vorvertragliche Entgeltinformation
   Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher recht-
zeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss

eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Füh-
rung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte
für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Ent-
geltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mit-
zuteilen.

                         §6

          Inhalt der Entgeltinformation

  zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten

   (1) Die Entgeltinformation muss angeben, welche
der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem
Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches
Entgelt er dafür verlangt. Soweit einer oder mehrere
dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht an-
geboten werden, ist auch dies anzugeben. Soweit nach
dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusam-
menhang mit den angebotenen maßgeblichen Zah-
lungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch
den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbrau-
cher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind
auch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.

   (2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthal-
ten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zah-
lungskontendienste angegeben sind und dass die voll-
ständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informa-
tionen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
und den übrigen angebotenen Diensten anderen Doku-

menten zu entnehmen sind.

                         §7

         Inhalt der Entgeltinformation bei
Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten

   (1) Soweit einer oder mehrere der maßgeblichen

Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister

als Teil eines Dienstepakets für ein Zahlungskonto an-

geboten werden, muss die Entgeltinformation auch die

folgenden Angaben enthalten:

1. die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,

2. der Umfang, in dem die Dienste in dem Paket ent-
   halten sind,

3. die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und

4. die zusätzlichen Entgelte, die für Dienste anfallen,
   die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen
   Umfang hinausgehen.
   (2) Soweit ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets
angeboten wird, das Produkte oder Dienste enthält,
die über die Erbringung von Zahlungskontendiensten
hinausgehen, muss die Entgeltinformation angeben,
ob es auch möglich ist, einen Zahlungsdiensterahmen-
vertrag über die Führung eines Zahlungskontos separat
abzuschließen. In diesem Fall sind auch die Entgelte

anzugeben, die jeweils für die übrigen im Paket enthal-
tenen Produkte und Dienste anfallen, soweit diese

separat erworben werden könnten.

   (3) Im Rahmen der Angaben nach den Absätzen 1
und 2 sind auch vom Verbraucher zu erstattende Kos-
ten und vom Verbraucher zu zahlende Vertragsstrafen
zu nennen, die nach dem Angebot des Zahlungsdienst-
leisters in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pa-
kete vorgesehen sind.
BGBl. 2016, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
                           §8
        Verwendung der standardisierten
     Zahlungskontenterminologie, Währungs-
   angaben und Sprache der Entgeltinformation

   (1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation
genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist
die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu
verwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Ent-
geltinformation nur zusätzlich zur standardisierten
Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete
Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet
werden.

   (2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon-
tos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau-
cher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
   (3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Spra-
che abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs-
dienstleister nichts anderes vereinbart haben.

                           §9
    Form und Gestaltung der Entgeltinformation
  (1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform.

   (2) Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes,
eigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so
gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist.
Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müs-
sen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation
sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig
oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut
lesbar ist.
   (3) Die Entgeltinformation muss den Anforderungen
des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4
Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan-
dardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das
Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit
„Entgeltinformation“ überschrieben sein. Neben der
Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterschei-
dung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen
anzubringen, das von der Europäischen Kommission

gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU

festgelegt worden ist.

  (4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-
gen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach
den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Ab-
satz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster
verwenden.

                          § 10

           Entgeltaufstellung während
  und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
   Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei
einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung
eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche
Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene
Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über
den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz
für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstel-
lung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine
Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des
Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei

Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung
zu stellen.

                          § 11

            Inhalt der Entgeltaufstellung
  (1) Die Entgeltaufstellung muss bezogen auf den
Zeitraum, für den die Entgeltaufstellung erteilt wird,
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst
   und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffen-
   den Dienste,

2. für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusam-
   mengefasst sind, das für das Paket in Rechnung ge-
   stellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für
   das Paket in Rechnung gestellt wurde, sowie das
   für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das
   Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung
   gestellte zusätzliche Entgelt,
3. den Gesamtbetrag der angefallenen Entgelte für
   jeden Dienst sowie für jedes Dienstepaket und für
   Dienste, die über den im Entgelt für das Paket ent-
   haltenen Umfang hinausgehen,
4. bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überzie-
   hungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung
   gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
   hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamt-
   betrag der angefallenen Zinsen,

5. bei Anfallen von Guthabenzinsen den Zinssatz für
   Einlagen und den Gesamtbetrag der angefallenen
   Zinsen sowie
6. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Ent-
   gelte für sämtliche geleistete Dienste.
   (2) Im Rahmen der Angaben nach Absatz 1 sind
auch Kosten und Vertragsstrafen zu nennen, die in Be-
zug auf die angebotenen Dienste oder Pakete angefal-
len sind.

                          § 12

        Verwendung der standardisierten

     Zahlungskontenterminologie, Währungs-

   angaben und Sprache der Entgeltaufstellung
   (1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung
genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist
die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu ver-
wenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgelt-
aufstellung nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungs-
kontenterminologie und als untergeordnete Bezeich-
nungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.

   (2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon-
tos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau-
cher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
   (3) Die Entgeltaufstellung muss in deutscher Spra-
che abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs-
dienstleister nichts anderes vereinbart haben.

                          § 13

    Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
  (1) Die Entgeltaufstellung muss dem Verbraucher in
Textform zur Verfügung gestellt werden. Der Verbrau-
BGBl. 2016, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 724
cher kann verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung
auf Papier zur Verfügung gestellt wird.
  (2) Die Entgeltaufstellung muss so gestaltet sein,
dass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und
Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Ent-
geltaufstellung gut lesbar ist.
   (3) Die Entgeltaufstellung muss den Anforderungen
des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5
Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan-
dardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das
Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit
„Entgeltaufstellung“ überschrieben sein. Neben der
Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unter-
scheidung der Entgeltaufstellung von anderen Unter-
lagen anzubringen, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/92/EU von der Europäischen Kommis-
sion festgelegt worden ist.

   (4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-
gen an die Gestaltung der Entgeltaufstellung nach den
Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2
für Entgeltaufstellungen veröffentlichte Muster verwen-

den.

                          § 14
                    Allgemeine
  Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

   (1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur

Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten

hat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des

Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen

unentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jeder-

zeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1. eine Entgeltinformation zu den angebotenen Zah-
   lungskonten nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 2
   bis 4,
2. Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte
   sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der ange-
   botenen Basiskonten nach Abschnitt 5, wobei diese
   Informationen auch auf besonders schutzbedürftige
   Verbraucher, Verbraucher ohne festen Wohnsitz,
   Geduldete, Asylsuchende und Verbraucher, die über
   kein Zahlungskonto verfügen, ausgerichtet sein

   müssen,

3. einen Hinweis darauf, ob der Abschluss und der In-
   halt eines Basiskontovertrags sowie die tatsächliche
   Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots
   von in § 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen
   abhängig gemacht werden und dass der Zugang zu
   einem Basiskonto von keinen zusätzlichen Voraus-
   setzungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienste
   abhängig gemacht werden darf,

4. Informationen zur Kontenwechselhilfe nach Ab-
   schnitt 3 unter Einschluss der Pflichten der beteilig-
   ten Zahlungsdienstleister, der hierfür geltenden
   Fristen, der vom Verbraucher geschuldeten Entgelte,
   der Kosten, der beim Verbraucher anzufordernden
   Informationen sowie der einschlägigen Verfahren
   vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14
   des Unterlassungsklagengesetzes sowie
5. ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit
   einem Zahlungskonto verbundenen Diensten, das
   mindestens die maßgeblichen Zahlungskonten-

   dienste sowie die Begriffsbestimmungen nennen
   muss, die von der Europäischen Kommission zur
   standardisierten Zahlungskontenterminologie zu
   diesen Diensten festgelegt worden sind.
  (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die
Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.
   (3) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4
und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des
Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. Verfügt
der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so
sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu
stellen.
   (4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5
sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.

  (5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-
gen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars
nach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47
Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster ver-
wenden.

                            § 15

           Allgemeine Verwendung der
   standardisierten Zahlungskontenterminologie
   Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Füh-
rung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat,
hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie

auch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungs-

kontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten

Informationen als der Entgeltinformation und der Ent-

geltaufstellung zu verwenden. Andere Bezeichnungen

dürfen in diesen anderen Informationen für diese

Dienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet
werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich ein-
deutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardi-
sierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden
Dienste bezeichnet werden.

                Unterabschnitt 2
              Ve r g l e i c h s w e b s i t e s

                            § 16

          Zertifizierung als Vergleichs-

    website nach dem Zahlungskontengesetz,
  Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung
sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols

   (1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 ge-
nannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art
und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht
(Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch
die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu er-
teilen.

   (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Be-
treiber der Website zur Führung der Bezeichnung „Ver-
gleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ so-
wie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

                            § 17
        Anforderungen an Vergleichskriterien
   Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf die-
ser Vergleichswebsite das Angebot verschiedener Zah-
lungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten
BGBl. 2016, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der
folgenden Kriterien vergleichen:
1. die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Ent-
   gelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste
   sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in
   Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete
   vorgesehen sind,
2. das Filialnetz,

3. das Geldautomatennetz und
4. den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmög-
   lichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs und für geduldete Überziehungen gemäß
   § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                            § 18

   Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites
  Eine Vergleichswebsite muss
1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen
   ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichs-
   ergebnissen gleichbehandelt werden;

2. ihre Betreiber nennen;

3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich
   der Vergleich stützt;
4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie
   die standardisierte Zahlungskontenterminologie für
   die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwen-
   den;
5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereit-
   stellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung
   angeben;

6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, da-

   mit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes

   abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informa-
   tionen keine vollständige Marktübersicht darstellen,
   eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, be-
   vor sie Ergebnisse anzeigt, und

7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger

   Informationen über Entgelte, Kosten und Vertrags-

   strafen vorsehen.

                            § 19
              Verordnungsermächtigung;
               Verwaltungsvorschriften
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnun-
gen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1. zur Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17
   und 18 genannten Anforderungen,
2. zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformi-
   tätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichs-
   websites gestellten Anforderungen,
3. zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungs-
   symbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu
   dessen Aufmachung, Zusammensetzung und Grö-
   ße, und
4. zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausfüh-
rung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhen-
den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und
Stellen.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
lung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für
Vergleichswebsites
1. Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde
   oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu be-
   nennenden Stelle die Vergleichskriterien nach § 17
   bereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie

2. nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art
   und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der
   Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes

und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch
die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

                     Abschnitt 3
                Kontenwechselhilfe

               Unterabschnitt 1
    Anspruch auf Kontenwechselhilfe

                         § 20

               Verpflichtung zur

        Gewährung von Kontenwechselhilfe

   (1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von ei-
nem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführ-
ten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zah-
lungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die

Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher

auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu er-

bringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe
erfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unter-
abschnittes.
  (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht,
wenn
1. der übertragende oder der empfangende Zahlungs-
   dienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes ansässig ist oder

2. die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers
   bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in
   derselben Währung geführt werden.
   (3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden,
wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere
Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den An-
forderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur
Kontenwechselhilfe erteilt hat.

                         § 21
         Ermächtigung des Kontoinhabers
  (1) Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe be-
darf der Schriftform. Sie muss in deutscher Sprache
BGBl. 2016, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs-
dienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungs-
kontos haben sich auf eine andere Sprache geeinigt.
Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem
Verbraucher sowie gegebenenfalls jedem weiteren In-
haber der betroffenen Zahlungskonten auf dessen
Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächti-
gung zu übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie
der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.
   (2) Das Formular für die Ermächtigung muss so ge-
staltet sein, dass der Inhaber des betroffenen Zah-

lungskontos die Möglichkeit hat, eine Ermächtigung in

Schriftform zu erteilen, in der er
1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die
   Ausführung jeder der in den §§ 22 und 23 genannten
   Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung
   erteilen kann,
2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die
   Ausführung jeder der in den §§ 22 und 24 genannten
   Leistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung
   erteilen kann,
3. die einzelnen eingehenden Überweisungen, Dauer-
   aufträge und Lastschriftmandate bestimmen kann,
   die von der Kontenwechselhilfe erfasst werden sol-
   len,
4. Daten bestimmen kann, ab denen der übertragende
   Zahlungsdienstleister für das bei ihm geführte Zah-
   lungskonto Lastschriften und eingehende Überwei-
   sungen nicht mehr akzeptieren sowie Daueraufträge
   nicht mehr ausführen und Zahlungsauthentifizie-
   rungsinstrumente sperren soll sowie zu denen er
   das bei ihm geführte Zahlungskonto schließen und
   einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim
   empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zah-
   lungskonto überweisen soll, und

5. Daten bestimmen kann, ab denen Daueraufträge
   von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister
   geführten Zahlungskonto ausgeführt und Lastschrif-
   ten akzeptiert werden sollen.

   (3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Muster-
formulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht.

   (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 auch im Online-Banking
durch den Inhaber des betroffenen Zahlungskontos er-
teilt werden.

               Unterabschnitt 2

              Pflichten der
   beteiligten Zahlungsdienstleister

                         § 22
         Einleitung des Kontenwechsels
  über den empfangenden Zahlungsdienstleister
   Der empfangende Zahlungsdienstleister hat auf Ver-
langen des Verbrauchers innerhalb von zwei Geschäfts-
tagen nach Erhalt der Ermächtigung zur Kontenwech-
selhilfe den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzu-
fordern, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die
Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem
   Verbraucher eine Liste der bestehenden Dauerauf-

  träge und die beim übertragenden Zahlungsdienst-
  leister verfügbaren Informationen zu Lastschriftman-
  daten zu übermitteln, die bei dem Kontowechsel
  transferiert werden,
2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem
   Verbraucher die verfügbaren Informationen über ein-
   gehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-
   ger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungs-
   konto des Verbrauchers in den vorangegangenen
   13 Monaten zu übermitteln,

3. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit

   Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-
   stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4
   nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende
   Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die
   automatische Umleitung der Lastschriften und ein-
   gehenden Überweisungen auf das beim empfangen-
   den Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto
   des Verbrauchers vorsieht,
4. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-
   gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
   Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
5. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-
   bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-
   gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
   Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-
   dienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto
   zu überweisen und
6. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge-
   führte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in
   der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß
   § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu schließen.

                        § 23

                  Pflichten des
       übertragenden Zahlungsdienstleisters

   (1) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat nach
Erhalt einer entsprechenden Aufforderung nach § 22
folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermäch-
tigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:

1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem
   Verbraucher die Listen und Informationen gemäß
   § 22 Nummer 1 und 2 innerhalb von fünf Geschäfts-
   tagen zu senden,

2. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit
   Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-
   stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4
   nicht mehr zu akzeptieren, wenn er keinen Mecha-
   nismus für die automatische Umleitung der Last-
   schriften und der eingehenden Überweisungen auf
   das beim empfangenden Zahlungsdienstleister ge-
   führte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht, so-
   wie Zahlungsempfänger und Zahler dieser nicht ak-
   zeptierten Zahlungsvorgänge darüber zu informie-
   ren, aus welchem Grund sie nicht akzeptiert wurden,
3. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-
   gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
   Nummer 4 nicht mehr auszuführen,
4. den auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-
   bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-
   gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2
   Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-
BGBl. 2016, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
   dienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto
   zu überweisen und
5. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge-
   führte Zahlungskonto des Verbrauchers unbescha-
   det des § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimm-
   ten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu
   schließen, wenn die Schritte nach den Nummern 1, 2
   und 4 vollzogen wurden.
  (2) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf un-
beschadet des § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vom Verbraucher eingesetzte Zahlungs-
authentifizierungsinstrumente nicht vor dem in der Er-
mächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21
Absatz 2 Nummer 4 sperren.

                          § 24

         Abschluss des Kontenwechsels
  durch den empfangenden Zahlungsdienstleister

   (1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat inner-

halb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und

Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 folgende

Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur

Kontenwechselhilfe dies vorsieht:

1. die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge
   einzurichten und sie mit Wirkung ab dem in der Er-
   mächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21

   Absatz 2 Nummer 5 auszuführen,

2. die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Last-
   schriften zu akzeptieren, und sie mit Wirkung ab
   dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum
   gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 zu akzeptieren,
3. den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die
   Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrau-
   chers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskon-
   toverbindung des Verbrauchers beim empfangenden
   Zahlungsdienstleister mitzuteilen und ihnen eine Ko-
   pie der hierauf bezogenen Ermächtigung des Ver-

   brauchers zu übermitteln,

4. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er
   für die Mitteilung nach Nummer 3 benötigt, den Ver-
   braucher oder den übertragenden Zahlungsdienst-
   leister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen
   mitzuteilen,
5. den in der Ermächtigung genannten Zahlungsemp-
   fängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom
   Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die An-
   gaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Ver-
   brauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleis-
   ter sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte
   Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem
   Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubu-
   chen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie der hie-
   rauf bezogenen Ermächtigung des Verbrauchers zu
   übermitteln,
6. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er
   für die Mitteilung nach Nummer 5 benötigt, den Ver-
   braucher oder den übertragenden Zahlungsdienst-
   leister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen
   mitzuteilen, sowie
7. den Verbraucher über seine Rechte, soweit einschlä-
   gig, zu informieren,

   a) Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag
      oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu
      begrenzen,
   b) den empfangenden Zahlungsdienstleister zu be-
      auftragen, falls das Lastschriftmandat gemäß
      dem Zahlungsverfahren kein Erstattungsrecht
      vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos
      jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu
      überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag
      und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift
      den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und
   c) sämtliche auf sein Zahlungskonto bezogenen
      Lastschriften oder sämtliche von einem oder
      mehreren genannten Zahlungsempfängern veran-
      lassten Lastschriften zu blockieren oder lediglich
      durch einen oder mehrere genannte Zahlungs-
      empfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie-
      ren.

  (2) Statt der Mitteilung an die Zahler gemäß Absatz 1
Nummer 3 oder der Mitteilung an die Zahlungsempfän-

ger gemäß Absatz 1 Nummer 5 kann der Verbraucher

vom empfangenden Zahlungsdienstleister verlangen,

ihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die die

Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie

das in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum ge-
mäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften
von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, enthalten.

   (3) Liegt ein in der Ermächtigung bestimmtes Datum

gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 nicht mindestens
sechs Geschäftstage nach dem Erhalt der Listen und
Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 durch
den empfangenden Zahlungsdienstleister, so tritt an
die Stelle dieses in der Ermächtigung bestimmten Da-
tums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der
Listen und Informationen.

                            § 25
           Haftung bei Pflichtverletzungen

   Der empfangende und der übertragende Zahlungs-

dienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus
einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem
vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner
nach den allgemeinen Vorschriften.

                 Unterabschnitt 3
                Entgelte, Kosten
      u n d Ve r b o t v o n Ve r t r a g s s t r a f e n

                            § 26

                 Entgelte, Kosten und
              Verbot von Vertragsstrafen
  (1) Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung sei-
ner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur
dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbrau-
cher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses
Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen
Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
   (2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu
erstattende Kosten entsprechend.
  (3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf
mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für
BGBl. 2016, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
1. den Zugang des Verbrauchers zu seinen personen-
   bezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehen-
   den Daueraufträgen und Lastschriften, die beim
   betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind,
2. die Übersendung der Informationen und Listen nach
   § 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie
3. die Schließung des beim übertragenden Zahlungs-
   dienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrau-
   chers.
  (4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit
dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein
Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Über-
sendung der Informationen und Listen nach § 23 Ab-

satz 1 Nummer 1 vereinbaren.

   (5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine
Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwech-
selhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig.

                     Abschnitt 4

      Grenzüberschreitende Kontoeröffnung

                          § 27
                Verpflichtung des
     Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung
   einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

   (1) Teilt der Verbraucher einem Zahlungsdienstleis-

ter, bei dem für ihn ein Zahlungskonto geführt wird, mit,

dass er bei einem europäischen Zahlungsdienstleister
ein Zahlungskonto eröffnen möchte, so hat der Zah-
lungsdienstleister die in § 29 genannten Handlungen
vorzunehmen, soweit der Verbraucher ihn hierzu gemäß
§ 28 auffordert.
   (2) Auf die Mitteilung nach Absatz 1 hat der Zah-
lungsdienstleister dem Verbraucher unentgeltlich das
Formular nach Anlage 2 zur Datenabfrage für die grenz-
überschreitende Kontoeröffnung zu übermitteln.

                          § 28

        Aufforderung durch den Verbraucher
   (1) Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vor-
nahme der in § 29 genannten Handlungen muss das
Datum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorge-
nommen werden sollen. Dieses Datum muss mindes-
tens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Auf-
forderung beim Zahlungsdienstleister liegen. Dies gilt

nicht, sofern der Verbraucher und der Zahlungsdienst-

leister ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Fehlt eine Datumsangabe oder entspricht sie nicht
den in Satz 2 genannten Voraussetzungen, so gilt die
Aufforderung als für den siebten Geschäftstag nach
ihrem Eingang beim Zahlungsdienstleister erteilt.
    (2) Verlangt der Verbraucher die Übertragung eines
positiven Saldos seines beim übertragenden Zahlungs-
dienstleister geführten Zahlungskontos auf das Zah-
lungskonto, das bei einem anderen europäischen Zah-
lungsdienstleister eröffnet oder geführt wird, so muss
der Verbraucher dem übertragenden Zahlungsdienst-
leister die IBAN dieses Kontos oder gleichwertige An-
gaben nennen, die dem Zahlungsdienstleister die Iden-
tifizierung des europäischen Zahlungsdienstleisters
sowie des dortigen Zahlungskontos des Verbrauchers
ermöglichen.

                         § 29
                 Handlungen des
     Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung
   einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
   Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch
den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeb-
lichen Datum
1. dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit
   Informationen über die folgenden Positionen zu
   übermitteln:
  a) über vom Verbraucher erteilte laufende Dauerauf-
     träge,

  b) über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungs-

     dienstleister verfügbare Lastschriftmandate und
  c) über eingehende Überweisungen sowie über die
     vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschrif-
     ten auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers,
     bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;

2. einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zah-
   lungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher
   auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei
   einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister
   zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrau-
   chers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen
   Angaben enthält, und
3. das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen;

   § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   bleibt unberührt.

                     Abschnitt 5
 Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

               Unterabschnitt 1
             Anwendungsbereich

                         § 30
                Anwendungsbereich

   (1) Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsdiensterahmen-
verträge über die Führung eines Zahlungskontos für
Verbraucher mit grundlegenden Funktionen (Basiskon-
toverträge).
  (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktio-
nen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes
Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt:

1. mit ihm wird mindestens die Erbringung von Zah-

   lungsdiensten im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1

   und 2 ermöglicht und

2. es wird auf Grund eines Basiskontovertrags geführt,
   der
  a) vom Kontoinhaber auf Grund der Geltendma-
     chung eines Anspruchs auf Abschluss eines Ba-
     siskontovertrags mit dem nach § 31 Absatz 1
     Satz 1 Verpflichteten geschlossen worden ist
     oder
  b) zwischen dem Kontoinhaber und dem kontofüh-
     renden Institut in anderer als in Buchstabe a be-
     zeichneter Weise auf Grund eines angebotenen
     Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung
     eines Basiskontos bei ausdrücklicher Bezeichnung
     des Zahlungskontos als Basiskonto geschlossen
     worden ist.
BGBl. 2016, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 729
   (3) Wenn es sich bei dem Institut um eine rechtlich
nicht selbständige Zweigniederlassung nach § 53b Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle
nach § 53 des Kreditwesengesetzes handelt, so ist Trä-
ger der Rechte und Pflichten des Instituts nach diesem
Abschnitt das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das
diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt.
Maßgeblich für den Umfang des Angebots des Instituts
nach § 38 Absatz 4 ist der Umfang des allgemeinen
Angebots des Instituts für Verbraucher in Bezug auf
diese Zweigniederlassung oder Zweigstelle.

                Unterabschnitt 2
       Zugang zu Zahlungskonten
      mit grundlegenden Funktionen

                          § 31
                  Anspruch auf
        Abschluss eines Basiskontovertrags
   (1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher
anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten
einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen
Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtig-
ter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in
der Europäischen Union einschließlich Personen ohne
festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen
ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tat-
sächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

   (2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ab-

schluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätes-

tens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach
Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubie-
ten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ein-
gang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des
Antrags zu bestätigen.

                          § 32

              Benachteiligungsfreies

     Leistungsangebot und Koppelungsverbot

   (1) Der Abschluss und der gesetzlich vorgegebene
Inhalt eines Basiskontovertrags nach dem dritten Un-
terabschnitt sowie die tatsächliche Nutzung des hier-
von umfassten Leistungsangebots dürfen nur von den
folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht wer-
den:

1. von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs-
   gruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der
   Kontoführung mit seinem Geschäftsmodell aus-
   nahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet,
   sowie
2. von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Ver-
   pflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforde-
   rung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt.
   (2) Alle weiteren Koppelungen mit der Nutzung oder
der Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen sind un-
zulässig.

                          § 33

  Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
   (1) Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines
Basiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die
für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind.
Dies schließt Angaben darüber ein, ob und gegebenen-

falls bei welchem Institut für den Berechtigten bereits
ein Zahlungskonto geführt wird, das die Voraussetzun-
gen des § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Der Berechtigte
kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss
eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Ver-
pflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto
nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.
   (2) Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass
er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen
möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten
das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermit-
teln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antrag-
stellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so
kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass
der Antrag unvollständig sei. Verfügt der Verpflichtete
über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach
Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.

                          § 34
              Ablehnung des Antrags
      auf Abschluss eines Basiskontovertrags
   (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berech-
tigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den
Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus
den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.

   (2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines
Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber
dem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch

zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Be-

rechtigten, zu erklären.

   (3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der
Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-
tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht
anders vereinbart, in deutscher Sprache über die
Gründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrich-
tung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit
hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die

gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung

des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein
Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.

   (4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der
Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-
tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht
anders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das
Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht
des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14
Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem
Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle
mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Ver-
pflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 bei-
zufügen.

                          § 35
               Ablehnung wegen eines
        bereits vorhandenen Zahlungskontos

   (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss
eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-
tigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Insti-
tut ist und er mit diesem Konto die in § 38 Absatz 2
genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. Eine tat-
BGBl. 2016, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
sächliche Nutzungsmöglichkeit setzt insbesondere vo-
raus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zah-
lungsverkehr teilnehmen kann. Der Verpflichtete darf
den Antrag nicht ablehnen, wenn das Konto gekündigt
wurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses
Zahlungskontos benachrichtigt wurde.

   (2) Ein Verpflichteter ist berechtigt, vor Abschluss ei-
nes Basiskontovertrags innerhalb der Frist des § 31 Ab-

satz 2 nachzuprüfen, ob der Berechtigte bereits Inhaber

eines Zahlungskontos im Sinne des Absatzes 1 ist. Der

Verpflichtete darf sich dabei auch an eine Stelle wen-
den, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die
zur Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen wer-
den dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, spei-
chert oder ändert. Der Verpflichtete darf sich bei dieser
Nachprüfung nicht auf Auskünfte dieser Stelle be-
schränken, wenn deren Auskünfte zu den Angaben
des Verbrauchers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 in Wider-
spruch stehen.

                           § 36
   Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder
  wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

   (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss
eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn

1. der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor
   Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat
   zum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbei-
   tern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als
   Mitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt
   worden ist,
2. der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei dem-
   selben Verpflichteten war und der Verpflichtete den
   Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung
   dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres
   vor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1
   berechtigt gekündigt hat oder

3. der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick

   auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Ge-

   schäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 3

   Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes

   oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht er-

   füllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung

   gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach
   § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen
   würde.

  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der
Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Be-
hörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund
zu informieren.

                           § 37
              Ablehnung bei früherer
         Kündigung wegen Zahlungsverzugs
   Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss ei-
nes Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-
tigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Ver-
pflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungs-
diensterahmenvertrag über die Führung dieses Basis-
kontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung
nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt
hat.

                Unterabschnitt 3
              Basiskontovertrag

                         § 38

        Pflicht des kontoführenden Instituts
      zur Führung eines Basiskontos und zur
Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto

   (1) Durch einen Basiskontovertrag wird das konto-

führende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein

Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.

   (2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbrin-
gung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft
(Zahlungsgeschäft) ermöglichen:
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das
   Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zah-
   lungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszah-
   lungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zah-
   lungskontos erforderlichen Vorgänge und
2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-
   lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein
   Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des
   Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungs-
   dienstleister durch

  a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich
     einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),

  b) die Ausführung von Überweisungen einschließ-
     lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
  c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels
     einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-
     lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
   (3) Barauszahlungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an
Schaltern sowie unabhängig von den Geschäftszeiten
an Geldautomaten des kontoführenden Instituts oder
eines Geldautomatennetzes, dem das kontoführende
Institut angehört, zu ermöglichen. Zahlungsdienste
nach Absatz 2 Nummer 2 sind auch dann zu ermög-

lichen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-

dienstnutzers, an den die Zahlung des Kontoinhabers

erfolgt oder von dem der Kontoinhaber eine Zahlung

empfängt, seinen Sitz zwar nicht im Geltungsbereich

dieses Gesetzes, aber innerhalb des Europäischen

Wirtschaftsraums hat.

   (4) Zahlungsdienste nach den Absätzen 2 und 3 sind
dem Kontoinhaber in dem Umfang zur Verfügung zu
stellen, wie sie von dem kontoführenden Institut Ver-
brauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein
angeboten werden. Die Anzahl der Zahlungsdienste
darf nicht beschränkt werden. Dem Kontoinhaber ist
die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Zah-
lungsdiensten in den Geschäftsräumen des kontofüh-
renden Instituts oder über alle weiteren vom kontofüh-
renden Institut hierfür allgemein vorgesehenen Kommu-
nikationsformen zu ermöglichen.
                         § 39

      Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
   Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende In-
stitut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen
vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und
nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Ver-
einbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglich-
BGBl. 2016, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 731
keit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
eines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß
§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.

                         § 40
              Benachteiligungsverbot
        bei der Führung eines Basiskontos

   Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für
den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen

führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den
Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher
angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskon-

tos sind.

                         § 41

 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
   (1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das konto-
führende Institut für die Erbringung von Diensten auf
Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt
zu entrichten.
  (2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste
muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Ange-
messenheit sind insbesondere die marktüblichen Ent-
gelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom
Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

   (3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber
eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basis-
kontovertrag schuldet, ist unzulässig.
  (4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Ent-
gelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer
Vertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskonto-
vertrags im Übrigen unberührt.

                         § 42

   Kündigung durch das kontoführende Institut

  (1) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto-
vertrag nur unter den Voraussetzungen der nachfolgen-
den Absätze kündigen.
   (2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht ver-
einbart wurde, kann das kontoführende Institut den Ba-
siskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens zwei Monaten kündigen, wenn
1. über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfol-
   genden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag
   gegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde,

2. der Kontoinhaber die Voraussetzungen des § 31 Ab-

   satz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt,

3. der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto, das

   von ihm nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 Satz 1

   und 2 genutzt werden kann, im Geltungsbereich die-

   ses Gesetzes eröffnet hat oder

4. der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des
   Basiskontovertrags nach § 675g des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs abgelehnt hat, die das kontoführende
   Institut allen Inhabern von bei ihm geführten ent-
   sprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat.
  (3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden
Kündigungsrechts kann das kontoführende Institut
den Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündi-

gungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen,
wenn der Kontoinhaber
1. eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des konto-
   führenden Instituts oder dessen Mitarbeitern oder
   Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter
   oder Kunden des Instituts begangen oder durch
   sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die
   Interessen des Instituts schwerwiegend verletzt hat
   und deshalb dem kontoführenden Institut unter Be-

   rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
   unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
   die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht

   zugemutet werden kann oder

2. mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils
   der dem kontoführenden Institut geschuldeten Ent-
   gelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als
   drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag
   100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus
   der Führung des Basiskontos weitere Forderungen
   entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert
   ist.
  (4) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto-
vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Kontoinhaber
1. das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die
   gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder

2. unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basis-
   kontovertrag abschließen zu können, und bei Vor-
   lage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag
   mit ihm abgeschlossen worden wäre.
   (5) Für eine Kündigung nach Absatz 3 oder Absatz 4
gilt § 314 Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Für eine Kündigung nach Absatz 3 ist auch
§ 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend anzuwenden. In diesem Fall unterbleiben die Be-
stimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung
auch dann, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit,

insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhin-
derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-
det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe
verstoßen würde.

                          § 43
               Kündigungserklärung
            des kontoführenden Instituts
   (1) Die Kündigung durch das kontoführende Institut
ist in Textform zu erklären. Die Kündigung muss klar
und verständlich sein. Sie muss, wenn der Verbraucher

und das kontoführende Institut nichts anderes verein-

bart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein.

   (2) In der Kündigung ist der Kündigungsgrund anzu-

geben. Die Angabe des Kündigungsgrundes unter-

bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, ins-

besondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinde-
rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-
det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe
verstoßen würde.
   (3) In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu
informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zustän-
dige Behörde gemäß § 46 Absatz 1 und an die nach
§ 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu-
BGBl. 2016, Seite 732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 732
ständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.
Dabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kon-
taktdaten mitzuteilen.
  (4) Sieht das kontoführende Institut ein Verfahren
zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung
vor, gilt Absatz 3 entsprechend.
   (5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungs-
grund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe
nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 1
zuständige Behörde über die Kündigung und den Kün-
digungsgrund zu informieren.

                         § 44

 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber

   Für die ordentliche Kündigung des Basiskontover-
trags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende In-

stitut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden

der Kündigung zu schließen.

                         § 45

      Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
  Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Ver-
braucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit un-
entgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen
Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nut-
zungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur
Verfügung zu stellen.

                     Abschnitt 6

             Organisationspflichten
     der Zahlungsdienstleister; zuständige

Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

                         § 46

           Organisationspflichten der

Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht

   (1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ord-

nungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Ver-

fahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die

Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.

   (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Ge-
setz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Ab-
satz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.
   (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zah-
lungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters
nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbin-
den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese
Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmit-
teln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes anzuwenden.
   (4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses
Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach
Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffent-
lich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll min-

destens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme
oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf
den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht blei-
ben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn-
und Informationszwecken erforderlich ist.
   (5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der An-
forderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie
2014/92/EU sicher.
  (6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

                          § 47
    Öffentliche Informationen der Bundesanstalt

   (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der

repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbunde-
nen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie
2014/92/EU.

   (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert

die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5

vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht
mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum

Abruf bereitzuhalten.

                          § 48
                Verwaltungsverfahren

   (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesan-
stalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten bean-
tragen, wenn dieser
1. den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines
   Basiskontovertrags ablehnt,

2. über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von
   zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang ent-

   scheidet oder
3. ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäfts-
   tagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags er-

   öffnet.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den

Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf

Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichte-

ten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses

des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim
Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Num-
mer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen
dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basis-
kontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der
Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten
beim Verpflichteten liegt.
  (2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens
nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1. der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage ge-
   gen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerich-
   ten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist
   oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder
2. wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14
   Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zustän-
   digen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.
  (3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten
schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung
BGBl. 2016, Seite 733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 733
des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwal-
tungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.

                         § 49

         Anordnung bei unrechtmäßiger
   Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines
Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
   (1) Verweigert ein Verpflichteter dem Berechtigten
den Abschluss eines Basiskontovertrags oder die Eröff-
nung eines Basiskontos, ordnet die Bundesanstalt ge-
genüber dem Verpflichteten den Abschluss eines Ba-
siskontovertrags oder die Eröffnung eines Basiskontos
zugunsten des Berechtigten an. Dies gilt nicht, wenn
der Verpflichtete die Voraussetzungen einer Ablehnung
des Antrags nach den §§ 34 bis 37 oder das Nichtvor-
liegen nach § 32 Absatz 1 zulässiger Voraussetzungen
gegenüber der Bundesanstalt glaubhaft machen kann.
In diesem Fall ist der nach § 48 Absatz 1 gestellte An-
trag abzulehnen.

   (2) Die Anordnung des Abschlusses eines Basiskon-
tovertrags nach Absatz 1 verpflichtet den Verpflichte-
ten, dem Berechtigten ein Angebot auf Abschluss eines
Basiskontovertrags zu machen und nach Abschluss
des Basiskontovertrags ein Basiskonto zu eröffnen.
   (3) Die Bundesanstalt kann von dem Verpflichteten
für die Anordnung eine Gebühr nach Maßgabe des
§ 14 Absatz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlasse-
nen Rechtsverordnung erheben.

                         § 50
                Klage gegen die
     Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
   (1) Gegen Anordnungen der Bundesanstalt gegen-

über dem Verpflichteten gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1
oder gegen Ablehnungen des Antrags des Berechtigten
gemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Klage des Verpflich-
teten oder des Berechtigten zulässig. Die Klage des
Berechtigten ist auch gegen die Unterlassung einer be-
antragten Anordnung der Bundesanstalt zulässig, auf
deren Vornahme der Berechtigte ein Recht zu haben
behauptet, wenn die Bundesanstalt den Antrag ohne
zureichenden Grund nicht binnen eines Monats nach
Eingang eines vollständigen und zulässigen Antrags
nach § 48 Absatz 1 entschieden hat. Für die Klage ist
das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
pflichtete seinen Sitz hat. An dem Rechtsstreit sind
der Berechtigte, der Verpflichtete und die Bundesan-
stalt beteiligt.

   (2) Vor Erhebung der Klage sind von der Bundesan-
stalt Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anord-
nung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder 3 in einem
Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Die §§ 69 bis 72
sowie § 73 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. Widerspruch
und Klage gegen eine Anordnung gemäß § 49 Absatz 1
Satz 1 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
  (3) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich bei
dem zuständigen Gericht erhoben werden. Ergeht ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist auf einen
Antrag keine Anordnung oder auf einen Widerspruch
kein Widerspruchsbescheid, so ist die Klage abwei-

chend von Absatz 2 Satz 1 zulässig und nicht an eine
Frist gebunden.
   (4) Auch wenn einer oder mehrere Beteiligte in einem

Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienen sind, kann gleichwohl in der Sache
verhandelt und entschieden werden. Hält das Gericht
die Anordnung der Bundesanstalt für rechtswidrig, hebt
es sie auf. Hält es die Ablehnung oder Unterlassung der
Anordnung für rechtswidrig, so spricht es die Verpflich-
tung der Bundesanstalt aus, die beantragte Anordnung
zu erlassen.
   (5) Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegen-
heit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit ent-
spricht.

  (6) Abweichend von § 78 der Zivilprozessordnung
kann sich die Bundesanstalt durch ein Mitglied der Be-
hörde vertreten lassen.

   (7) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung entsprechend, soweit sich nicht aus
den Vorschriften dieses Gesetzes etwas Abweichendes
ergibt.
   (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Zuständigkeit für Klagen gemäß Absatz 1 sowie für Kla-
gen nach § 51 durch Rechtsverordnung einem Landge-
richt für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.

                          § 51

           Klage gegen den Verpflichteten

   (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zu-
lässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Ver-
pflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags
oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

   (2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflich-
teten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf
Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während
der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß
den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder
bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergange-
nen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar
ist.

  (3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.

                          § 52

 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
   In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte
und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten
auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bun-
desanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersen-
den, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren
eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Geset-
zes erfolgt.
BGBl. 2016, Seite 734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 734
                      Abschnitt 7

                      Sanktionen

                           § 53
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    zur Verfügung stellt,
 2. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine
    Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    zur Verfügung stellt,
 3. entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,

 4. entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungs-
    kontenterminologie nicht verwendet,
 5. entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung ver-
    wendet,
 6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe
    nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

 7. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2
    ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
    tig übermittelt,

 8. entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienst-
    leister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig auffordert,
 9. entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine
    Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
10. entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizie-
    rungsinstrument sperrt,

11. entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine
    Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe ver-
    einbart,

12. entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

13. entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und
    nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
    weist,

14. entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht
    oder nicht rechtzeitig schließt,
15. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines
    Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig an-
    bietet,
16. entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags
    von einer dort genannten Voraussetzung oder Kop-
    pelung abhängig macht oder

17. entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 und 10 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro ge-
ahndet werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.

                       Artikel 2

                Änderung der
   Schlichtungsstellenverfahrensverordnung

  § 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch
   ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
   „6. bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Ab-
       schluss eines Basiskontovertrags nach dem
       Zahlungskontengesetz
      a) ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48
         bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur
         Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist
         oder

      b) in einem Verfahren nach Buchstabe a unan-
         fechtbar über den Anspruch entschieden wor-
         den ist.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
          Unterlassungsklagengesetzes
   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

      „13. die Vorschriften des Zahlungskontengeset-
           zes, die das Verhältnis zwischen einem Zah-
           lungsdienstleister und einem Verbraucher
           regeln.“
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
          gefügt:

          „5. der Vorschriften des Zahlungskontenge-
              setzes, die das Verhältnis zwischen einem
              Zahlungsdienstleister und einem Verbrau-
              cher regeln,“.
      bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

      cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 735
      aa) Die Angabe „1 bis 4“ wird durch die Angabe
          „1 bis 5“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „5 und 6“ wird durch die Angabe

          „6 und 7“ ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“
   durch die Angabe „6 und 7“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes

  § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998

(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen
Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1
und 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz
nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer
auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflich-
tungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und dem Zahlungskon-

tengesetz nachgekommen ist.“

                       Artikel 5
                  Änderung der
           Prüfungsberichtsverordnung

  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015

(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 29a folgende Angabe eingefügt:

   „§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen
          Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
          nach dem Zahlungskontengesetz“.

2. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
                          „§ 29b

             Darstellung und Beurteilung der
        getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
     der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
      (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
   beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen
   internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zah-
   lungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung
   umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

   1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15
      des Zahlungskontengesetzes,

   2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26

      des Zahlungskontengesetzes,

   3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto-
      eröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-
      lungskontengesetzes,
   4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktio-
      nen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskon-
      tengesetzes und insbesondere

      a) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig-
         keit sowie zur Form und Frist von Ablehnun-
         gen von Anträgen auf Abschluss eines Basis-

        kontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des
        Zahlungskontengesetzes sowie

     b) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig-

        keit sowie zur Form und Frist von Kündigun-
        gen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskon-
        tengesetzes und

  5. den institutsinternen Organisationspflichten ge-
     mäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

     (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
  Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die

  in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah-

  lungskontengesetzes zu erfüllen.

     (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
  gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine
  dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
  lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
  zu berichten.“

3. Dem § 71 werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:

     „(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Um-

  setzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
  Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah-
  lungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten
  mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016
  (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach
  dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre

  anzuwenden.

     (4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die
  Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des
  Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Ver-
  gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den
  Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu
  Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom
  11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die

  Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
  nende Geschäftsjahre anzuwenden.“

4. In Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und in Anlage 3
   Position (5) Nummer 1 werden jeweils die Wörter
   „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 284
   Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                      Artikel 6

                Änderung der

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

  Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt

durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015

(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 16c folgende Angabe eingefügt:

  „§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen
         Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten
         nach dem Zahlungskontengesetz“.

2. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 736
                          „§ 16d
              Darstellung und Beurteilung der
         getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
      der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

      (1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprü-
   fer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut
   getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden
   Anforderungen des Zahlungskontengesetzes ent-
   sprechen:
   1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15
      des Zahlungskontengesetzes,
   2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26
      des Zahlungskontengesetzes,
   3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto-
      eröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-
      lungskontengesetzes und
   4. den institutsinternen Organisationspflichten ge-
      mäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
      (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
   Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um
   die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah-
   lungskontengesetzes zu erfüllen.
      (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
   gen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine
   dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
   lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber

   zu berichten.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
               Geldwäschegesetzes

  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Identifizierung des Vertragspartners und ge-

       gebenenfalls der für ihn auftretenden Person

       nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Zur Feststellung der Identität des Ver-
          tragspartners hat der Verpflichtete folgende
          Angaben zu erheben:“ durch die Wörter „Zur
          Feststellung der Identität des Vertragspart-
          ners und gegebenenfalls der für ihn auftreten-
          den Person hat der Verpflichtete folgende
          Angaben zu erheben:“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. bei einer natürlichen Person: Name, Ge-
              burtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörig-

             keit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern
             kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem
             Aufenthalt in der Europäischen Union be-
             steht und die Überprüfung der Identität im
             Rahmen des Abschlusses eines Basis-
             kontovertrags im Sinne von § 38 des Zah-
             lungskontengesetzes erfolgt, die postali-
             sche Anschrift, unter der der Vertrags-
             partner sowie die gegenüber dem Ver-
             pflichteten auftretende Person erreichbar
             ist,“.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners“
      durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identi-
      fizierenden Person“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
             Gerichtskostengesetzes
   § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch ein Semi-
   kolon ersetzt.

2. Der Nummer 20 wird das Wort „und“ angefügt.

3. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 einge-
   fügt:
   „21. nach dem Zahlungskontengesetz“.

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten
   (1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1
Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungs-
kontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten
des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4

der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Ver-

gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wech-
sel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungs-
konten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des
Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
  (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungs-
kontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft.
   (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prü-
fungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach
der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2016, Seite 737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 737

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
              sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 11. April 2016

                             Der Bundespräsident
                                Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                   Der Bundesminister der Finanzen
                             Schäuble

                               Der Bundesminister
                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                      Heiko Maas

BGBl. 2016, Seite 738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 738
738                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016


Anlage 1
(zu § 21 Absatz 3)




                                     Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe

Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
(§ 21 des Zahlungskontengesetzes)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)

 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ggf. weitere Inhaber des zu übertragenden Kontos)

 .............................................................

ist/sind Inhaber des Zahlungskontos                                 _ _ _ _             _ _ _ _            _ _ _ _            _ _ _ _            _ _ _ _             _ _ (IBAN) bei

 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (übertragender Zahlungsdienstleister).

Der Kunde möchte mit Wirkung zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum des Kontenwechsels einsetzen)

zum Konto _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _                                               _ _ (IBAN) bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(empfangender Zahlungsdienstleister) wechseln.
Hierzu werden die beteiligten Zahlungsdienstleister durch den Kunden und ggf. die weiteren Kontoinhaber zur
Ausführung der folgenden Unterstützungshandlungen beauftragt und ermächtigt:
Anmerkung:
 x *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen
   **: Bei Zutreffen bitte ankreuzen

1. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen
   nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister diesem und,
   soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, auch dem Kunden Listen mit den folgenden Informationen zu
   übermitteln:
       x * a)      eine Liste der bestehenden Daueraufträge,
                     x *       wobei diese Liste sämtliche Daueraufträge erfassen soll

                         **    wobei diese Liste nur bestimmte bzw. nicht sämtliche Daueraufträge erfassen soll; zu den zu
                               erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt

                         **    wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.

       x * b)      eine Liste der verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die beim Kontenwechsel transferiert
                   werden sollen,
                     x *       wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen Lastschriftmandaten erfassen soll

                        **     wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen Lastschriftman-
                               daten erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriftmandaten siehe
                               die Angaben im Beiblatt

                         **    wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.

       x * c)      eine Liste der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-
                   ger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Kunden in den vorangegangenen 13 Mona-
                   ten,
                     x *       wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen eingehenden Überweisungen und vom Zah-
                               lungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll

                         **    wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen eingehenden
                               Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll; zu den
                               zu erfassenden bzw. auszunehmenden Überweisungen und Lastschriften siehe die Angaben
                               auf dem Beiblatt

                         **    wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.

BGBl. 2016, Seite 739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 739

2. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, nach Erhalt einer entsprechenden
   Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
    x * a)   Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren
              x *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),

              x *    wobei dies für alle Lastschriften und eingehende Überweisungen gelten soll

                **   wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Lastschriften und eingehende Überwei-
                     sungen gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriften und Überwei-
                     sungen siehe die Angaben im Beiblatt
              x *    und, soweit Lastschriften oder eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptiert werden, den
                     jeweiligen Zahlungsempfänger bzw. Zahler darüber zu informieren, aus welchem Grund der
                     Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde.
                     Hinweis: Die Anweisung, Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, kann
                     insbesondere dann gestrichen werden, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister eine automatische
                     Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungs-
                     dienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden vorsieht.

    x * b)   Daueraufträge nicht mehr auszuführen
              x *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),

              x *    wobei dies für alle Daueraufträge gelten soll,

                **   wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gelten soll; zu den zu
                     erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt;
    x * c)   einen positiven Saldo des Zahlungskontos des Kunden beim übertragenden Zahlungsdienstleister auf
             das Zahlungskonto des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister zu überweisen
              x *    zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen);

    x * d)   das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen, soweit die
             Schritte nach Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Buchstabe a und c vollzogen wurden,
              x *    zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen).

3. Der empfangende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt,
    x * a)   den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt dieser Er-
             mächtigung dazu aufzufordern, die in den Ziffern 1 und 2 bestimmten Handlungen vorzunehmen;
    x * b)   die Daueraufträge gemäß der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe a für das beim empfangenden Zahlungs-
             dienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden einzurichten und sie auszuführen
              x *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),

                **   wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gemäß der Liste nach
                     Ziffer 1 Buchstabe a gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen
                     siehe die Angaben auf dem Beiblatt;
    x * c)   die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren, und sie zu akzeptieren
              x *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels

                **   ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),

              x *    wobei dies für sämtliche Lastschriften gelten soll

                **   wobei von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften
                     blockiert werden sollen bzw. lediglich von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfän-
                     gern veranlasste Lastschriften zugelassen werden sollen; zu den blockierten bzw. zugelassenen
                     Zahlungsempfängern siehe die Angaben auf dem Beiblatt

BGBl. 2016, Seite 740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 740
740                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016


                       **     wobei sämtliche oder einzelne Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine be-
                              stimmte Periodizität oder beides begrenzt werden sollen; zu den Begrenzungen siehe die An-
                              gaben auf dem Beiblatt;
       x * d)     innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden
                  Zahlungsdienstleister den Zahlern, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, die
                  Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister
                  mitzuteilen und ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln
                    x *       wobei dies für alle Zahler gelten soll, die in der Liste der eingehenden Überweisungen nach
                              Ziffer 1 Buchstabe c genannt werden
                       **     wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahler gelten soll; zu den zu erfassenden
                              bzw. auszunehmenden Zahlern siehe die Angaben im Beiblatt;
       x * e)     soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Mittei-
                  lung an die Zahler nach Ziffer 3 Buchstabe d benötigt,
                    x *       den Kunden,
                    x *       den übertragenden Zahlungsdienstleister
                  aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
       x * f)     innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden
                  Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zah-
                  lungskonto des Kunden abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden
                  beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte Datum, ab
                  dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie die-
                  ses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln,
                    x *       wobei dies für alle in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger gelten
                              soll, die in den vorangegangenen 13 Monaten wiederkehrend im Lastschriftverfahren Geldbe-
                              träge vom Zahlungskonto des Kunden abgebucht haben
                       **     wobei dies für alle Zahlungsempfänger gelten soll, die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c
                              genannt werden
                       **     wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahlungsempfänger gelten soll; zu den zu
                              erfassenden bzw. auszunehmenden Zahlungsempfängern siehe die Angaben im Beiblatt;
       x * g)     soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Unter-
                  richtung der Zahlungsempfänger nach Ziffer 3 Buchstabe f benötigt,
                    x *       den Kunden,
                    x *       den übertragenden Zahlungsdienstleister
                  aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;
          * h) dem Kunden Musterschreiben zur Verfügung zu stellen für die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c
               genannten Zahler, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, sowie für die in der
               Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger, die im Lastschriftverfahren Geldbe-
               träge vom Zahlungskonto des Kunden abbuchen, wobei diese Musterschreiben Angaben zur neuen
               Zahlungskontoverbindung des Kunden enthalten müssen sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte
               Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind. Wählt der Kunde diese
               Möglichkeit, so tritt dies anstelle der Verpflichtungen des empfangenden Zahlungsdienstleisters nach
               Ziffer 3 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe f.

Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

BGBl. 2016, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 741
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                                                                              741

                                                                                                                                                                          Anlage 2
                                                                                                                                                                 (zu § 27 Absatz 2)

                                                  Aufforderung durch den Kontoinhaber
                                     zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Vornahme von Handlungen zur Erleichterung einer grenzüber-
schreitenden Kontoeröffnung
(§ 27 Absatz 2 und § 28 des Zahlungskontengesetzes)


Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)
ist Inhaber des Zahlungskontos: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN)
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters).


Der Kunde teilt dem Zahlungsdienstleister hiermit mit, dass er ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnen möchte.
I.      Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, ihm unentgeltlich ein Verzeichnis zu übermitteln, das Infor-
        mationen enthält über
        1.     die vom Kunden erteilten laufenden Daueraufträge,
        2.     die vom Zahler erteilten Lastschriftmandate, soweit vorhanden, und
        3.     soweit vorhanden, die auf dem Zahlungskonto in den vorangegangenen 13 Monaten
               a) eingegangenen Zahlungen auf Grund von Überweisungen sowie
               b) vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften.
        Der Kunde wünscht die Übermittlung der Informationen bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung
        beim Zahlungsdienstleister.


II.     Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, einen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung
        beim Zahlungsdienstleister bestehenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto
        1.* an den Kunden bar auszuzahlen.
        2.* auf folgendes Konto zu überweisen:
               –     Kontoinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (soweit nicht identisch mit dem Kunden)
               –     IBAN          ____           ____           ____           ____           ____           ____           ____           ____           __
                     (gleichwertige Angaben zur Identifizierung des betreffenden Zahlungsdienstleisters und/oder des dort geführten
                     Zahlungskontos des Kunden).


III.* Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, das oben bezeichnete bei ihm geführte Zahlungskonto
      am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber
      sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister zu schließen.


Ort, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anmerkung:
* Nicht Zutreffendes bitte streichen.

BGBl. 2016, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
742                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2)
                                                        Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
(§ 33 des Zahlungskontengesetzes)
Antrag eingegangen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)
 .....................................................................................................................
                                                                                                                                                                       (Stempel des Kreditinstituts)

 .....................................................................................................................
                                                                                                                                        (Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters)

1. Antrag:
      Hiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags.
            Das Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung) geführt werden.
            Ich versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe.

2. Angaben zu meiner Person:
      Frau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      (Vorname(n) und Nachname)
      Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Anschrift:
      Straße und Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Postleitzahl und Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Angaben zur beabsichtigten Nutzung meines Basiskontos:
      Ich beabsichtige, für Ein- und Auszahlungen von Bargeld sowie für Zahlungen (z. B. per Überweisung) vor-
      wiegend
            den Schalter in einer Filiale meines kontoführenden Kreditinstituts zu nutzen.
            Online-Banking, Telefon-Banking, Geldautomaten, SB-Terminals oder Ähnliches zu nutzen.
      Hinweis: Wie hoch die anfallenden Kosten und Entgelte für Ihr Basiskonto sind, kann davon abhängen, welche
      der beiden Varianten Sie vorwiegend nutzen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem kontofüh-
      renden Kreditinstitut.

4. Hinweise zum Basiskonto:
      a) Sie sind nicht verpflichtet, zusätzliche Dienstleistungen zu erwerben, um ein Basiskonto eröffnen zu kön-
         nen. Eine zusätzliche Dienstleistung ist zum Beispiel, wenn Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, das
         Konto zu überziehen.
      b) Nach dem Zahlungskontengesetz haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags,
         wenn Sie Ihr Basiskonto überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine hauptberufliche selbständige
         Tätigkeit nutzen.

5. Angaben zu gegebenenfalls vorhandenen weiteren Zahlungskonten
      Die folgenden Angaben werden benötigt, um zu prüfen, ob Sie berechtigt sind, ein Basiskonto zu eröffnen.
            Ich habe bislang kein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
            Ich habe bereits ein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.
            Falls Sie bereits ein Zahlungskonto in Deutschland haben, machen Sie bitte die folgenden Angaben, soweit
            für Sie zutreffend. Falls Sie mehrere Zahlungskonten haben, machen Sie die entsprechenden Angaben bitte
            auf einem Zusatzblatt.
            Dieses Zahlungskonto habe ich bei: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                               (Name des kontoführenden Instituts)
            Dieses Zahlungskonto hat folgende IBAN-Nummer: _ _ _ _                                ____                 ____                ____                ____                __
            Dieses Zahlungskonto wird als Pfändungsschutzkonto geführt:
               ja         nein

BGBl. 2016, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743

            Das kontoführende Institut hat dieses Zahlungskonto gekündigt beziehungsweise hat mir mitgeteilt,
            dass es dieses Zahlungskonto schließen wird.
            Ich habe dieses Zahlungskonto gekündigt.
            Obwohl ich bereits ein Zahlungskonto habe, kann ich dieses aus folgenden Gründen* nicht tatsächlich
            für die Ausführung von Zahlungsvorgängen nutzen:
                 Das Guthaben auf meinem Konto wird gepfändet und es handelt sich bei dem Konto nicht um ein
                 Pfändungsschutzkonto.
                 Sonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                 ....................................................................................................
                 ....................................................................................................
                 ....................................................................................................
                 ....................................................................................................
                 ....................................................................................................
            * Wenn Sie dieses Konto zum Beispiel nicht für Überweisungen nutzen können, weil Ihnen kein Kredit eingeräumt worden ist, gilt
              dies nicht als Grund.


6. Datum und Unterschrift:
   ......................................................                                          ..........................................................
    Ort, Datum                                                                                     Unterschrift

7. Übergabevermerk:
   Eine Kopie des ausgefüllten Formulars wurde der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben

   am
         (Datum)

   von
               (Vorname(n) und Name sowie Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters des Kreditinstituts)

BGBl. 2016, Seite 744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 744
744                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016

Anlage 4
(zu § 34 Absatz 4 Satz 3)

                                        Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
                                bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags

Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines
Basiskontovertrags
(§ 48 des Zahlungskontengesetzes)

An die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 12 53
53002 Bonn

Hiermit beantrage ich wegen der Ablehnung meines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags die Durch-
führung eines Verwaltungsverfahrens gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                             (Name des Kreditinstituts).

Meine Daten sind wie folgt:
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vorname(n) und Nachname des Antragstellers)
Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl und Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)
E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)
* Falls Wohnanschrift nicht vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, postalische Anschrift.


Ich habe beim oben genannten Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags gestellt.
Dieser Antrag
  x *      liegt in Kopie bei
      ** wurde von mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) gestellt.


Mein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags wurde vom Kreditinstitut abgelehnt.
Diese Ablehnung
  x *      liegt in Kopie bei
      ** wurde mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) mitgeteilt. Die Ablehnung wurde
         wie folgt begründet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         ............................................................................................................
           (bitte ergänzen, soweit eine Begründung mitgeteilt wurde).

      ** Ich habe zu dieser Ablehnung das Folgende zu erklären: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          ............................................................................................................
          ............................................................................................................
          ............................................................................................................
           (Hier können Sie eine Begründung Ihres Antrags erklären. Wenn Sie hier keine Erklärung abgeben möchten, wird die
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens um weitere Informationen
           bitten, soweit erforderlich).

Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anmerkung:
 x *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen.
   **: Bei Zutreffen bitte ankreuzen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 720. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02e01d124d082e3f….