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Artikel 7 · BT-Drs. 18/5089 · S. 80
Zu Artikel 7 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Zu Nummer 1 Nach Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Unternehmer, die ver- pflichtet sind Streitbeilegungsstellen einzuschalten, die Verbraucher über diese Streitbeilegungsstellen informie- ren. Diese Vorschrift soll durch die §§ 36 und 37 VSBG-E umgesetzt werden. Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 regelt für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungs- verträge eingehen, Informationspflichten hinsichtlich der OS-Plattform. Nach Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung des Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU und bei Verstößen gegen Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Verbände Unterlassungsklagen erheben können. Diese Verpflichtung wird umgesetzt, indem die §§ 36 und 37 VSBG-E, durch die Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU umgesetzt werden soll, und Artikel 14 der Verordnung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/5089 (EU) Nr. 524/2013 ausdrücklich zu Verbraucherschutzgesetzen erklärt werden. Handelt ein Unternehmer Ver- braucherschutzgesetzen zuwider, können die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klageberechtigten Stellen Unterlassung verlangen und den Unterlassungsanspruch auch durch Unterlassungskla- gen durchsetzen. Mangels entsprechender Informationspflicht sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vo- rangegangenen Jahres weniger als zehn Personen beschäftigt hatten, von der Informationspflicht nach § 36 Ab- satz 1 Nummer 1 VSBG-E ausgenommen. Sie müssen also lediglich – wie alle Unternehmer – die Angabe nach § 36 Abs
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.447 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5089, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 328.951–341.398 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2450c4d37567859a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP