Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
UBAG§ 1
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
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- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 23.936Zitiert von 7
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-2a (2a) (weggefallen)