Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

UBAG

§ 1

Stand: 01.01.2026

Bund5 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1#abs-2a (2a) (weggefallen)

§ 2