Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- BVerwG, 21.09.2023 – 10 B 7/23Umweltschadensgesetz; unbegründete Beschwerde; aktenwidrige Entscheidung
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 – 10 MN 52/24Zitiert von 4
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 23.936Zitiert von 7
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.03.2025 – 4 C 2527/21.NZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GrwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/2#abs-1 (1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/2#abs-2 (2) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nummer 2 ist anzugeben, welchen Nutzungen die Grundwasserkörper unterliegen und wie hoch das Risiko ist, dass durch diese Nutzungen die für die Grundwasserkörper nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/2#abs-3 (3) Bei einem Grundwasserkörper, der sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, sind die Informationen über die relevanten menschlichen Tätigkeiten und ihre Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu ermitteln und aufzubewahren, soweit dies für die Beurteilung des Grundwasserkörpers von Bedeutung ist.