Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2723
BGBl. 2009 I S. 2723 · 28.574 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)
Vom 11. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie
folgt gefasst:
„§ 3d (weggefallen)“.
2. § 3d wird aufgehoben.
3. § 14d wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der
Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den
§§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vor-
habens, einschließlich der Standortalternativen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,
durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas
anderes bestimmt ist.“
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden
sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem
1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu füh-
ren. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits
stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Um-
weltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be-
hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf
es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7
und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.“
c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3, die der Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2
der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur
Anwendung, wenn das Verfahren nach dem
1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3
bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor
dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind
nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
des Gesetzes zu Ende zu führen.“
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.
b) In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 =
UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts:
siehe § 3d“ gestrichen.
c) In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als
100 Luftfahrzeuge“ gestrichen.

c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
„10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
stände, die in geschlossenen Räumen betrieben
werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt
10.5.1 10 MW oder mehr,
A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator S“.
oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
d) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis
Nr. Vorhaben
13.18 ersetzt:
Sp. 1 Sp. 2
„13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für
13.1.1 organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemi- X
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser),
13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als A
9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in
fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.3 organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d S
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen
belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
(roh) oder anorganisch
900 m3 Abwasser in
13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag
in oberirdische Gewäs-
je Jahr von
13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X
13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, A
13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t;
S
13.2.2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von
13.2.2.1 mehr als 2 500 t,
13.2.2.2 500 t bis 2 500 t,
13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t;
X
A
S
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr,
13.3.2 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,
an Wasser von
X
A
13.3.3 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer- S
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
auf grundwasser-

Nr. Vorhaben
13.4 Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;
Sp. 1 Sp. 2
A
13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen
an Wasser von
13.5.1 100 000 m3 oder mehr,
Bodenbe-
Volumen
A
13.5.2 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer- S
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert X
werden,
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert A
werden;
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung X
Wassermangel verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem
entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,
13.7.2 weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;
durchschnitt-
Wasser
A
A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist,
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist;
X
A
13.10 Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;
X
A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht- A
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein- A
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);
13.14 Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;
A
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres- A
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.17 Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas A
anderes bestimmt ist;
13.18 sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, A
13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei- S“.
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern;
e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, A
17.1.3 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; S
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, A
17.2.3 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; S“.
7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:
„2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzge-
setzes,
2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-
satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits
überschritten sind,
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.“

Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„soweit nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Ge-
setz ergebenden Anforderungen für Betriebsberei-
che oder“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch
das Wort „sind“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf
auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach
ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechts-
verordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn
aber
1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beach-
tung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vor-
haben deutlich und über das durch nachträgliche
Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare
Maß reduziert wird,
2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbe-
sondere Maßnahmen, die über den Stand der
Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinaus-
gehen, durchgeführt werden,
3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immis-
sionsmanagementplan zur Verringerung seines
Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Ein-
haltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4. die konkreten Umstände einen Widerruf der
Genehmigung nicht erfordern.“
3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1
wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „soll“
ersetzt.
4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
eingefügt:
„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflich-
tet werden, den Wechsel eines im Genehmigungs-
verfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfäl-
len der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt
ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte
Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können au-
ßerdem Anforderungen an die Qualität und das
Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle so-
wie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt
werden.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Ab-
satz 2c können auch nachträglich angeordnet
werden.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die An-
gabe „4b“ ersetzt.
6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
§ 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Sprengstoffgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die
Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,
gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesleistungsgesetzes
In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleis-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des
Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundes-
naturschutzgesetzes“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Landbeschaffungsgesetzes
In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaf-
fungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „besonders
überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefähr-
liche“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch
das Wort „gefährlicher“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über
die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli
1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz
vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
zum Chemieübereinkommen/Rhein
und Chloridübereinkommen/Rhein
Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/
Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. Au-
gust 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I
S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium“ ersetzt.
2. Nummer 1 wird aufgehoben.
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter
„der Übereinkommen“ durch die Wörter „des Über-
einkommens“ ersetzt.
Artikel 10
Auflösung des Gesetzes
zur Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Auflösung des
Dritten Gesetzes zur
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August
1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.
Artikel 12
Auflösung des
Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Än-
derung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. Novem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der
Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen
Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„3.25 Anlagen für Bau Anlagen für Bau
und Instandhaltung, und Instandhaltung,
ausgenommen die ausgenommen die
Wartung, von Luft- Wartung, von Luft-
fahrzeugen, soweit fahrzeugen, soweit
je Jahr mehr als je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge 50 Luftfahrzeuge
hergestellt werden repariert werden
können können“.
2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2
Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die
Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedin-
gungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ an-
gefügt.
3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie
Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen.
4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„10.15 Prüfstände für oder Prüfstände für oder
mit mit
a) Verbrennungs-
motoren mit einer
Feuerungswärme-
leistung von insge-
samt 300 Kilowatt
oder mehr, aus-
genommen
– Rollenprüfstände,
die in geschlos-
senen Räumen
betrieben wer-
den, und
– Anlagen, in denen
mit Katalysator
oder Dieselruß-
filter ausgerüstete
Serienmotoren
geprüft werden
Gasturbinen oder b) Gasturbinen oder
Triebwerken mit einer Triebwerken mit
Feuerungswärme- einer Feuerungs-
leistung von insge- wärmeleistung von
samt 200 Megawatt insgesamt weniger
oder mehr als 200 Megawatt“.
5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern
„Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter
„sowie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie
nach dem Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch
das Wort „bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“
durch das Wort „Sterilisationskammern“ ersetzt.
Artikel 14
Aufhebung der
Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom
14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung der
Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom
8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.
Artikel 16
Aufhebung der
Verordnung zur Änderung der
Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine
für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I
S. 76) wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der
Verordnung zur Einstellung der
Statistik der Abfallbeseitigung und
Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß
§ 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der
Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der
Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltsta-
tistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufge-
hoben.
Artikel 18
Aufhebung der
Verordnung zur Einschränkung des
Kreises der zu Befragenden in der Statistik der
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im
Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß
§ 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der
zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeiten-
den Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umwelt-
statistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird
aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung der
Verordnung zur Änderung der
Neunten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536)
wird aufgehoben.
Artikel 20
Auflösung der
Zweiten Verordnung zur Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.
Artikel 21
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-
krafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. März 2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der
auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neu-
regelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft ge-
treten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 11. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2723. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 15c8f84610b30c63….