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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2723

BGBl. 2009 I S. 2723 · 28.574 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
                                     Gesetz
            zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des
         Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                    (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)
                                               Vom 11. August 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie
   folgt gefasst:
   „§ 3d (weggefallen)“.
2. § 3d wird aufgehoben.

3. § 14d wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der
   Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den
   §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung
   zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
   fung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprü-
   fung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vor-
   habens, einschließlich der Standortalternativen nach
   § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,

   durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas
   anderes bestimmt ist.“

5. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
   b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

        „(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine
     Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
     und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden
     sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem
     1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu füh-

     ren. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits

     stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung
     der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit
     keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Um-
     weltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be-
     hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf
     es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7
     und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen
     Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.“
  c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
        „(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1
     und Absatz 3, die der Entscheidung über die
     Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2
     der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur
     Anwendung, wenn das Verfahren nach dem

     1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren
     nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der
     Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
     nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3
     bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor
     dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind
     nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
     des Gesetzes zu Ende zu führen.“
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.

  b) In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 =
     UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts:
     siehe § 3d“ gestrichen.
  c) In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als
     100 Luftfahrzeuge“ gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
  c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
          Nr.                                       Vorhaben

Sp. 1    Sp. 2
       „10.5         Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
                     stände, die in geschlossenen Räumen betrieben
werden, für oder
                     mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
                     gesamt

       10.5.1        10 MW oder mehr,

A
       10.5.2        300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator                S“.
                     oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;

  d) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis
          Nr.                                       Vorhaben

13.18 ersetzt:
                           Sp. 1    Sp. 2
       „13.          Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
                     wässers:
       13.1          Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
                     legt ist für
       13.1.1        organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemi-          X
                     schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
                     tes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
                     genommen Kühlwasser),
       13.1.2        organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als                         A
                     9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in
fünf Tagen (roh) oder
                     anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als
                     4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
       13.1.3        organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d                S
                     biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen
                     belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als
                     zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
(roh) oder anorganisch
900 m3 Abwasser in
       13.2          Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
       13.2.1        in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
                     mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen
                     ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag
in oberirdische Gewäs-
je Jahr von
       13.2.1.1      1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,        X
       13.2.1.2      100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,                         A

       13.2.1.3      50 t bis weniger als 100 t;

S
       13.2.2        in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
                     Fischertrag je Jahr von

       13.2.2.1      mehr als 2 500 t,

       13.2.2.2      500 t bis 2 500 t,

       13.2.2.3      250 t bis weniger als 500 t;

X

         A

         S
       13.3          Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
                     Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
                     cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen

       13.3.1        10 Mio. m3 oder mehr,

       13.3.2        100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,
an Wasser von

                            X

                                     A
       13.3.3        5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer-                      S
                     benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen
                     abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
auf grundwasser-
BGBl. 2009, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
   Nr.                                       Vorhaben

13.4          Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;

Sp. 1    Sp. 2

          A
13.5          Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
              Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich
              wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen
              an Wasser von

13.5.1        100 000 m3 oder mehr,
Bodenbe-
Volumen

                            A
13.5.2        5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer-                      S
              benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
              abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.6          Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
              oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1        10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert               X
              werden,
13.6.2        weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert                      A
              werden;
13.7          Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
              ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
              Volumen von
13.7.1        – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung         X
                Wassermangel verhindert werden soll, oder
              – 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige
                liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem
                entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,

13.7.2        weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;

13.8          Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;

durchschnitt-
Wasser

                            A

                            A
13.9          Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
              mit

13.9.1        mehr als 1 350 t zugänglich ist,

13.9.2        1 350 t oder weniger zugänglich ist;

X

         A
13.10         Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;           X
13.11         Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
              bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
              genommen Fährschiffe), der

13.11.1       Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,

13.11.2       Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;

X

         A
13.12         Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-             A
              hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13         Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-                    A
              flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);

13.14         Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;

A
13.15         Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                       A
13.16         Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-                   A
              technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
              sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
              und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
              und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
              etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
BGBl. 2009, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726


             Nr.                                      Vorhaben                                   Sp. 1    Sp. 2

          13.17         Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas                        A
                        anderes bestimmt ist;

          13.18         sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
                        Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

          13.18.1       soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,                  A

          13.18.2       naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-                    S“.
                        chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
                        von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
                        ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
                        setzung von Kiesbänken in Gewässern;

  e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:
             Nr.                                      Vorhaben                                   Sp. 1    Sp. 2

          „17.          Forstliche Vorhaben:

          17.1          Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit

          17.1.1        50 ha oder mehr Wald,                                                     X

          17.1.2        20 ha bis weniger als 50 ha Wald,                                                  A

          17.1.3        2 ha bis weniger als 20 ha Wald;                                                   S

          17.2          Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
                        Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit

          17.2.1        10 ha oder mehr Wald,                                                     X

          17.2.2        5 ha bis weniger als 10 ha Wald,                                                   A

          17.2.3        1 ha bis weniger als 5 ha Wald;                                                   S“.

7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:
  „2.3      Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
            Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
  2.3.1     Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2.3.2     Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
            erfasst,
  2.3.3     Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
            erfasst,
  2.3.4     Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzge-
            setzes,
  2.3.5     Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2.3.6     geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2.3.7     gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2.3.8     Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-
            satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
            sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2.3.9     Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits
            überschritten sind,
  2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
         des Raumordnungsgesetzes,
  2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder
         Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
         Landschaften eingestuft worden sind.“

BGBl. 2009, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
                       Artikel 2
                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „soweit nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Ge-
   setz ergebenden Anforderungen für Betriebsberei-
   che oder“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch
   das Wort „sind“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf
  auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach
  ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer
  Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechts-
  verordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn
  aber
  1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beach-
     tung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vor-
     haben deutlich und über das durch nachträgliche
     Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare
     Maß reduziert wird,
  2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbe-
     sondere Maßnahmen, die über den Stand der
     Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinaus-
     gehen, durchgeführt werden,

  3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immis-

     sionsmanagementplan zur Verringerung seines

     Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Ein-

     haltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1

     Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und

  4. die konkreten Umstände einen Widerruf der
     Genehmigung nicht erfordern.“
3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1

   wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „soll“

   ersetzt.
4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
   eingefügt:

     „(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflich-
  tet werden, den Wechsel eines im Genehmigungs-
  verfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfäl-
  len der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt
  ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte
  Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können au-
  ßerdem Anforderungen an die Qualität und das
  Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle so-
  wie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt
  werden.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
     fügt:
       „(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Ab-
     satz 2c können auch nachträglich angeordnet
     werden.“
  b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die An-
     gabe „4b“ ersetzt.
6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                    Änderung des
      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
  § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                 Sprengstoffgesetzes
  § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die
Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,
gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
              Bundesleistungsgesetzes

   In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleis-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des

Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert

worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundes-

naturschutzgesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 6

                  Änderung des

             Landbeschaffungsgesetzes

   In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaf-
fungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 7
                  Änderung des
               Umweltstatistikgesetzes

  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „besonders
   überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefähr-
   liche“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
   Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch
   das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
                       Artikel 8

              Änderung des Gesetzes
  über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
   § 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über
die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli
1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz
vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
werden aufgehoben.

                       Artikel 9
             Änderung des Gesetzes
         zum Chemieübereinkommen/Rhein
         und Chloridübereinkommen/Rhein

   Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/
Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. Au-
gust 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I
S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
   „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-
   desministerium“ ersetzt.
2. Nummer 1 wird aufgehoben.
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter
   „der Übereinkommen“ durch die Wörter „des Über-
   einkommens“ ersetzt.

                      Artikel 10

              Auflösung des Gesetzes
            zur Vermeidung, Verwertung
            und Beseitigung von Abfällen
   Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung

und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                   Auflösung des
                Dritten Gesetzes zur
       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August

1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.

                      Artikel 12
                  Auflösung des
              Sechsten Gesetzes zur
       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Än-
derung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. Novem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben.

                      Artikel 13
                  Änderung der
                 Verordnung über
          genehmigungsbedürftige Anlagen

  Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:
    Nr.          Spalte 1                 Spalte 2

  „3.25   Anlagen für Bau          Anlagen für Bau
          und Instandhaltung,      und Instandhaltung,
          ausgenommen die          ausgenommen die
          Wartung, von Luft-       Wartung, von Luft-
          fahrzeugen, soweit       fahrzeugen, soweit
          je Jahr mehr als         je Jahr mehr als
          50 Luftfahrzeuge         50 Luftfahrzeuge
          hergestellt werden       repariert werden
          können                   können“.

2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2
   Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die
   Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedin-
   gungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ an-
   gefügt.
3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie
   Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
   Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen.
4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:
    Nr.          Spalte 1                 Spalte 2

  „10.15 Prüfstände für oder    Prüfstände für oder
         mit                    mit
                                a) Verbrennungs-
                                   motoren mit einer
                                   Feuerungswärme-
                                   leistung von insge-
                                   samt 300 Kilowatt
                                   oder mehr, aus-
                                   genommen

                                   – Rollenprüfstände,
                                      die in geschlos-
                                      senen Räumen
                                      betrieben wer-
                                      den, und

                                   – Anlagen, in denen
                                      mit Katalysator
                                      oder Dieselruß-
                                      filter ausgerüstete
                                      Serienmotoren
                                      geprüft werden

          Gasturbinen oder      b) Gasturbinen oder

          Triebwerken mit einer    Triebwerken mit
          Feuerungswärme-          einer Feuerungs-
          leistung von insge-      wärmeleistung von
          samt 200 Megawatt        insgesamt weniger
          oder mehr                als 200 Megawatt“.
5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern
   „Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter
   „sowie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie
   nach dem Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch
   das Wort „bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“
   durch das Wort „Sterilisationskammern“ ersetzt.

                      Artikel 14

                Aufhebung der
    Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung

  Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom
14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
                      Artikel 15
                 Aufhebung der
    Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung
   Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom
8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben.

                      Artikel 16
                 Aufhebung der
          Verordnung zur Änderung der
     Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
   Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine
für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I

S. 76) wird aufgehoben.

                      Artikel 17
                  Aufhebung der
         Verordnung zur Einstellung der
       Statistik der Abfallbeseitigung und
  Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß
    § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
   Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der
Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der
Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltsta-
tistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufge-
hoben.

                      Artikel 18
                  Aufhebung der
        Verordnung zur Einschränkung des
  Kreises der zu Befragenden in der Statistik der
  Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im
   Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß
     § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
   Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der
zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeiten-
den Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umwelt-
statistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird
aufgehoben.

                       Artikel 19
                  Auflösung der
           Verordnung zur Änderung der
       Neunten Verordnung zur Durchführung
       des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536)
wird aufgehoben.

                       Artikel 20

                   Auflösung der

       Zweiten Verordnung zur Änderung der
       Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

  Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.

                       Artikel 21
                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-
krafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 22
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. März 2010 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der
auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neu-
regelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft ge-
treten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 11. August 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                      Der Bundesminister
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2723. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 15c8f84610b30c63….