Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 – 2 K 9/22Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung; Ausweisung nitratbelasteter Gebiete KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
- VGH Bayern, 31.01.2022 – 13a NE 21.2474Bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 23.936Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 3.25Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)Zitiert von 4
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 4.25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/42#abs-1 (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/42#abs-2 (2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/42#abs-3 (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen. Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und Programme vorsehen.