Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

UBAG

§ 1

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/1?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) (weggefallen)

§ 2