Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
UBAG§ 2
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
- VG Frankfurt am Main, 20.11.2019 – 11 K 742/18.FZitiert von 1
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 23.936Zitiert von 7
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/2#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/2#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/2#abs-3 (3) Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Umweltbundesamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBAG/2#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.