§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass
Eine Drittlandszulassung setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 voraus, dass die Umweltgutachterorganisation, soweit nicht die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorliegt, über einen oder mehrere Umweltgutachter mit einer Drittlandszulassung für das Land verfügt, auf das sich der Zulassungsantrag der Umweltgutachterorganisation bezieht, und die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Umweltgutachterorganisation sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten nur in denjenigen Zulassungsbereichen, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2 vorliegen. In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 Buchstabe b sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Validierung der Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zugelassene Umweltgutachterorganisation hat die Bezeichnung "Umweltgutachter" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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