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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2509

BGBl. 2011 I S. 2509 · 30.179 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509
                                       Zweites Gesetz
                            zur Änderung des Umweltauditgesetzes
                                              Vom 6. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

  Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),

das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Au-

gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Gesetz
                    zur Ausführung der
             Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
         des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 25. November 2009 über die
        freiwillige Teilnahme von Organisationen
           an einem Gemeinschaftssystem für
     Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
        und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
        Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der
      Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
               (Umweltauditgesetz – UAG)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklä-
             rungen“.
    b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 33 Registrierung im EMAS-Register

       § 34   Verlängerung der EMAS-Registrierung,
              Verfahren bei Verstößen, Streichung
              und vorübergehende Aufhebung der Re-
              gistrierung
       § 35   Registrierungsverfahren; Verordnungs-
              ermächtigung“.

 3. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1

    die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
    Organisationen an einem Gemeinschaftssystem

   für das Umweltmanagement und die Umweltbe-
   triebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“
   durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme

   von Organisationen an einem Gemeinschaftssys-

   tem für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-

   prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

   Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis-

   sion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
   vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.
      761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 3
      Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-
      schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-
      schnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)
      Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4
      Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-
      tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)
      Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und
      Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-
      nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-
      tikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG)
      Nr. 1221/2009“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 3
      Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-
      schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-
      schnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)
      Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4
      Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-
      tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)
      Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und
      Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-
      nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-
      tikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“

      ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.
   761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“
   ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die
   Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß
       Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG)
       Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit
       aufweisen.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt

           gefasst:

          „Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5
          der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfor-

          derliche Unabhängigkeit bietet in der Regel

          derjenige keine Gewähr, der“.

       bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a und b werden jeweils
               die Angabe „Buchstabe s“ durch die
               Angabe „Nummer 21“ und die Angabe
               „Nr. 761/2001“ durch die Angabe
               „Nr. 1221/2009“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe c werden nach dem
               Wort „ausübt,“ die Wörter „soweit
               nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwen-
               dung findet,“ eingefügt.

       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn
           nicht“ durch die Wörter „ohne dass“ und
           die Wörter „ausgeschlossen ist“ durch die
           Wörter „auszuschließen ist“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter
      „des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr.
      761/2001“ durch die Wörter „des Artikels 12
      Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
      1221/2009“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die
           Wörter „Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buch-
           stabe a bis g der Verordnung (EG) Nr.
           761/2001“ durch die Wörter „Artikel 20 Ab-
           satz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung

           (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 4
           und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung
           (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-
           kel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit
           Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
           1221/2009“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22
       Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
       nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für
       eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Eu-
       ropäischen Union in folgenden Fachgebieten
       geprüft:
       a) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und
          Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich
          des Landes, für das die Zulassung beantragt
          wird, sowie

       b) Kenntnis und Verständnis der Amtssprache
          dieses Landes.
       Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1
       bis 3 bleiben hiervon unberührt.“

 9. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Eine Person, die nicht als Umweltgut-
       achter zugelassen ist, darf für einen Umwelt-
       gutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-
       tion im Rahmen eines Angestelltenverhältnis-

       ses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der

       Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen,
       wenn sie

       1. die Fachkundeanforderungen nach § 7 Ab-

          satz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,

       2. auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2

          Nummer 2 genannten Fachgebiete diejeni-
          gen Fachkenntnisse besitzt, die für die
          Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten
          in einem oder mehreren Zulassungsberei-
          chen erforderlich sind, und
       3. in entsprechender Anwendung der §§ 5
          und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zu-
          verlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
       § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.“

     b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine
       gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr be-
       schriebenen Umfang und nur als Angestellter
       eines Umweltgutachters oder einer Umweltgut-
       achterorganisation im Zusammenwirken mit
       einem Umweltgutachter, der Berichte verant-
       wortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert
       und die Erklärung nach Anhang VII der Verord-
       nung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Um-
       welterklärungen und die Erklärung nach An-
       hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

       sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheini-
       gung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19
       und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gel-
       ten für die Tätigkeit des Inhabers der Fach-
       kenntnisbescheinigung entsprechend.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 Nummer 1 wird der Satzteil vor
           Buchstabe a wie folgt gefasst:
           „wenn er im Hinblick auf die Erstellung der
           Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6
           der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Ra-
           tes vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
           Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
           einem Gemeinschaftssystem für das Um-
           weltmanagement und die Umweltbetriebs-
           prüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1,
           L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Ar-
           tikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte
           5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG)
           Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 19. März 2001 über die
           freiwillige Beteiligung von Organisationen
           an einem Gemeinschaftssystem für das
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            Umweltmanagement und die Umweltbe-
            triebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom

            24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die

            Begutachtung und Validierung nach Arti-
            kel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Ab-
            satz 4 und 8 der Verordnung (EG)
            Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die
            für diese Zulassungsbereiche“.

        bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“

            die Wörter „oder auf Grund einer gemäß Ar-

            tikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG)
            Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Per-
            son oder Organisation getroffenen vertrag-
            lichen Vereinbarung“ angefügt.
     b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den
        Wörtern „genannten Personen“ die Wörter
        „oder mit den qualifizierten Personen oder Or-
        ganisationen, mit denen der Umweltgutachter
        eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22
        Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
        geschlossen hat“ eingefügt sowie im zweiten
        Halbsatz die Wörter „Gültigkeitserklärung von
        Umwelterklärungen“ durch die Wörter „Validie-

        rung von Umwelterklärungen sowie die Erklä-
        rung nach Anhang VII der Verordnung (EG)
        Nr. 1221/2009“ ersetzt und nach dem Wort

        „Personen“ die Wörter „oder Organisationen“
        eingefügt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis,
        gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
        (EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1
        der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß
        Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verord-
        nung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbe-
        scheinigungen nach den von der Europäischen
        Kommission anerkannten Zertifizierungsverfah-
        ren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis,
        Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN
        ISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 11/2009),
        DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN
        EN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen.
        Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth
        Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und
        bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig
        archivmäßig gesichert niedergelegt.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
        tikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Ab-
        schnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4
        bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“
        durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18,
        19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG)
        Nr. 1221/2009“ ersetzt.
     b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Gül-
        tigkeitserklärung“ durch das Wort „Validierung“
        ersetzt.
12. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kom-
    mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
    die Wörter „Europäischen Kommission“ und die
    Wörter „Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)
    Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 28 Ab-
    satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für gültig

        erklärten“ durch das Wort „validierten“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
        (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nach-
        geht.“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
        Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach
        den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

        Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß

        nachgeht.“ ersetzt.

     c) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 6 der
        Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-
        ter „Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung
        (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
     d) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
           „d) validierten Umwelterklärungen, aktuali-
               sierten Umwelterklärungen und Um-
               weltinformationen und“.

       bb) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden
           die Wörter „des Anhangs V Abschnitt 5.5

           Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterab-
           schnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch

           die Wörter „der Artikel 19 Absatz 1 und 25
           Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG)
           Nr. 1221/2009“ ersetzt.
     e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6
        gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7
        gelten“ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung
        (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und
        nach den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
        nen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter
        „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem
        Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes
        erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätig-
        keiten auf Grund anderer rechtlicher Regelun-
        gen im Sinne von § 15 Absatz 9“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
        ter „Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung
        mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter
        „Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, je-
        weils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der
        Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter
        „für gültig erklärt haben“ durch die Wörter „va-
        lidiert haben“ ersetzt.
14a. In § 17 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende
     Sätze eingefügt:
     „Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung
     wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
     stabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgut-
     achter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheini-
     gung nur vorübergehend Angestellter einer juristi-
     schen Person des öffentlichen Rechts ist; der Um-
     weltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnis-
     bescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen
     Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung
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     oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei
     denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zu-
     lassungsstelle kann die Ausübung gutachterlicher
     Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder
     Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung ge-
     statten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass
     der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkennt-
     nisbescheinigung weiterhin die erforderliche Un-
     abhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt.“

15. § 19 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19
                         Verbot der
            Validierung von Umwelterklärungen

        Wer nicht die erforderliche Zulassung oder
     Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder
     eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2
     oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG)
     Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung
     nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.
     1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach
     § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.“
16. § 22 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1
       und 2 entsprechend.“
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in
       Folge für den Umweltgutachterausschuss be-
       rufen. Anschließend muss vor einer erneuten
       Berufung eine Unterbrechung von mindestens
       einer Berufungsperiode liegen.“
17. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Artikel 4,
        Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung
        (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß
        Artikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung
        (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

     b) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 4
        Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“
        durch die Wörter „gemäß Artikel 30 und 31
        der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
18. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder
           Teilstandorten“ gestrichen und die An-

           gabe „Nr. 761/2001“ durch die Angabe
           „Nr. 1221/2009“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß den

           Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG)

           Nr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß

           den Artikeln 11 bis 17 und Artikel 32 Ab-

           satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
           ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden das Wort „Eintragung“
           durch das Wort „Registrierung“ ersetzt
           und nach dem Wort „Stelle“ die Wörter
           „nach Wahl der Organisation“ eingefügt so-
           wie nach dem Wort „Hauptsitz“ die Wörter
           „oder dem Sitz der Managementzentrale im
           Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

           der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ange-
           fügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission
           der Europäischen Gemeinschaften nach
           Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)
           Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Europä-
           ischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 2
           und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
           die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
           nung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
           die Wörter „Artikel 16 Absatz 3 und Arti-
           kel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
           ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 33
              Registrierung im EMAS-Register“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                die Wörter „Eintragung in das“ durch
                die Wörter „Registrierung im“ und die
                Angabe „Artikel 6“ durch die Wörter
                „Artikel 13 bis 15“ sowie jeweils die
                Angabe „Nr. 761/2001“ durch die An-
                gabe „Nr. 1221/2009“ ersetzt.
           bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                 „1. die Umwelterklärung nicht von ei-
                     nem zugelassenen Umweltgut-
                     achter oder einer zugelassenen
                     Umweltgutachterorganisation va-
                     lidiert worden ist oder“.

           ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Gül-
                tigkeitserklärung der“ durch die Wör-
                ter „Validierung der“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
           „für gültig erklärt“ durch das Wort „vali-
           diert“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird aufgehoben.

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Im Falle einer Sammelregistrierung ge-
       mäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-

       kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist

       eine Organisation unter Auflistung aller ihrer

       an EMAS teilnehmenden Standorte in das Re-

       gister einzutragen.“

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Teil-
           standort“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 4
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
           die Wörter „Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c
           der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-
           setzt.
BGBl. 2011, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 4
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
           die Wörter „Artikels 13 Absatz 4 der Verord-
           nung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter
           „Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung
           (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-
           kel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.
           1221/2009“ ersetzt.
       dd) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5
           Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“

           durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 4 der

           Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

     e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Ergänzende Regelungen über die Regis-
       trierung ausländischer Standorte nach § 35 Ab-
       satz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung
       nach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt.“

20. § 34 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 34
           Verlängerung der EMAS-Registrierung,
          Verfahren bei Verstößen, Streichung und
       vorübergehende Aufhebung der Registrierung“.

     b) In Absatz 1 wird das Wort „eingetragene“ durch
        das Wort „registrierte“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Wird der Register führenden Stelle eine

       vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6

       Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)

       Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie, ob ihr Infor-

       mationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte

       nach Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen.“

     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
                kels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung
                (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter
                „Artikels 15 Absatz 1 oder Absatz 3
                der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
                ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Arti-
                kels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)
                Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-
                kels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG)
                Nr. 1221/2009“ ersetzt.

           ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Arti-
                kels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)
                Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-
                kels 15 Absatz 2 oder Absatz 7 der
                Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-
                setzt.
           ddd) In dem Satzteil nach Nummer 3
                werden die Wörter „gemäß Artikel 6

                Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.
                761/2001“ durch die Wörter „nach
                Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1
                Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung
                (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5
           Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“

            durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 8 und 9
            der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-
            setzt.
     e) In Absatz 5 werden das Wort „Eintragung“
        durch das Wort „Registrierung“ und die Wörter
        „Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)
        Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 15 Ab-
        satz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der
        Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

     f) In Absatz 6 werden die Wörter „Aufrechterhal-

        tung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der

        Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-
        ter „Verlängerung der Registrierung gemäß
        Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
        1221/2009“ ersetzt.
21. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 35

                   Registrierungsverfahren;
                  Verordnungsermächtigung“.
     b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     c) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Eintra-
        gung“ durch das Wort „Registrierung“ und die
        Wörter „Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3
        und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG)
        Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Registrierun-
        gen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Ar-

        tikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15

        Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG)

        Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens

        für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten au-

        ßerhalb der Europäischen Union haben,“ er-

        setzt sowie die Wörter „oder Teilstandorten“
        gestrichen.
     d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
        turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
        tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
        stimmung des Bundesrates bedarf, von § 33
        und § 34 abweichende Regelungen des Regis-
        trierungsverfahrens für Organisationen, die ih-
        ren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen
        Union haben, zu treffen.“
22. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Abs. 1
        der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die
        Wörter „Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung
        (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

     b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2“ durch
        die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

            „9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung
                validiert oder eine Validierung oder Er-
                klärung mitzeichnet,“.
        bb) In Nummer 10 werden nach der Angabe
            „nach § 20“ die Wörter „oder nach § 35 Ab-
            satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
       cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Artikel 8
           Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“
           durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der
           Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           25. November 2009 über die freiwillige

           Teilnahme von Organisationen an einem

           Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
           ment und Umweltbetriebsprüfung und
           zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
           761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
           mission 2001/681/EG und 2006/193/EG
           (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
       dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
          „12. entgegen Artikel 19 Absatz 2 oder Ar-
               tikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG)
               Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbin-
               dung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine
               dort genannte Information oder Um-
               welterklärung nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig oder nicht rechtzeitig vali-
               diert,“.

       ee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
           mer 12a eingefügt:

          „12a. entgegen Artikel 25 Absatz 9 der
                Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
                auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2
                Satz 3, eine dort genannte Erklärung

                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                    oder nicht rechtzeitig ausstellt,
                    oder“.
        ff) In Nummer 13 werden die Wörter „Europä-
            ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter

            „Europäischen Gemeinschaften oder der

            Europäischen Union“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Eu-
        ropäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
        der Europäischen Union“ eingefügt.
24. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „21. August
    2002“ durch die Angabe „13. Dezember 2011“
    ersetzt.

                         Artikel 2
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-
auditgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 6. Dezember 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister
l a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                      Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 38fd408a72fb49b0….