§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/4#abs-1 (1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/4#abs-2 (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/4#abs-3 (3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/4#abs-4 (4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/4#abs-5 (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6516/16Zitiert von 1
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6520/16Zitiert von 1
- BFH, 17.01.2007 – XI R 5/06Zitiert von 3
- BVerwG, 08.02.2024 – 10 C 5/23Aufsichtsmaßnahme gegen eine Umweltgutachterorganisation; freiberufliche TätigkeitZitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 – VGH O 24/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
BGBl. 2011 I S. 2509
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2011 I S. 2509
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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