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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3167

BGBl. 2002 I S. 3167 · 52.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
                                              Gesetz
                               zur Änderung des Umweltauditgesetzes

                                                    Vom 16.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes

vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
                            „Gesetz
             zur Ausführung der Verordnung (EG)
        Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 19. März 2001 über
        die freiwillige Beteiligung von Organisationen
               an einem Gemeinschaftssystem
               für das Umweltmanagement und
             die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) –
                 (Umweltauditgesetz – UAG)“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3 (weggefallen)“.
    b) In der Angabe zu Teil 2 werden nach dem Wort
       „Haftung“ das Komma und die Wörter „Verwen-
       dungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Gra-
       phik“ gestrichen.

    c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 (weggefallen)“.

    d) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird das Wort
       „Widerspruchsausschuss“ durch das Wort
       „Widerspruchsbehörde“ ersetzt.
    e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
       „§ 24 Widerspruchsbehörde“.

    f) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt
       gefasst:
       „Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung“.
    g) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
       „§ 31 (weggefallen)“.

    h) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1

       wird das Wort „Betriebsstandorte“ durch das Wort

       „Organisationen“ ersetzt.

    i) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

       „§ 32 EMAS-Register“.

August 2002

      j) In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Standort-
         register“ durch das Wort „EMAS-Register“ ersetzt.
      k) Den Angaben zu § 34 werden folgende Wörter
         vorangestellt: „Aufrechterhaltung der Eintragung,“.

   3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des

         Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei-

         ligung gewerblicher Unternehmen an einem
         Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
         ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG
         Nr. L 168 S. 1)“ werden durch die Wörter „Verord-
         nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Par-
         laments und des Rates vom 19. März 2001 über
         die freiwillige Beteiligung von Organisationen an
         einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
         management und die Umweltbetriebsprüfung
         (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ ersetzt.
      b) In Nummer 3 wird das Wort „Betriebsstandorte“
         durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

   4. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Arti-
         kel 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten
         Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend
         gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2
         bis 4.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Die Angabe „Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verord-
             nung (EWG) Nr. 1836/93“ wird durch die
             Angabe „Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d,
             Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und
             Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verord-
             nung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.
         bb) Die Angabe „Artikels 6 der Verordnung (EWG)
             Nr. 1836/93“ wird durch die Angabe „Arti-
             kels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2
             der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Angabe „Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verord-
             nung (EWG) Nr. 1836/93“ wird durch die
             Angabe „Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d,

             Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und

             Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verord-

             nung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.

         bb) Die Angabe „Artikels 6 der Verordnung (EWG)
             Nr. 1836/93“ wird durch die Angabe „Arti-
BGBl. 2002, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
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           kels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2
           der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Geset-
       zes sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
       761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur
       Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
       Rates betreffend die statistische Systematik der
       Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemein-
       schaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in Ver-
       bindung mit der deutschen Klassifikation der Wirt-
       schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,
       Ausgabe 1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und
       Zwischenstufen der Klassifizierung. NACE Rev. 1
       ist die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung
       in deren Anhang beigefügte gemeinsame Grundla-
       ge für statistische Systematiken der Wirtschafts-

       zweige in den Europäischen Gemeinschaften.“

5. § 3 wird aufgehoben.

6. In der Überschrift zu Teil 2 werden nach dem Wort
   „Haftung“ das Komma und die Wörter „Verwen-
   dungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Gra-
   phik“ gestrichen.

7. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 1836/93“
      werden durch die Wörter „Verordnung (EG)
      Nr. 761/2001“ ersetzt.

   b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
       „Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie
       über dokumentierte Prüfungsmethoden und -ver-
       fahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und
       der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit)
       zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben ver-
       fügen.“

8. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort
   „Seuchenrechts“ durch das Wort „Infektionsschutz-
   rechts“ ersetzt.

9. § 6 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 6
                        Unabhängigkeit
     (1) Der Umweltgutachter muss die gemäß An-
   hang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängig-
   keit aufweisen.

      (2) Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unter-
   absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
   erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel der-
   jenige keine Gewähr, der
   1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter

       a) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit

          der Anteile an einer Organisation im Sinne des
          Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG)
          Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß
          NACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als
          Umweltgutachter bezieht,

       b) Angestellter einer Organisation im Sinne des
          Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG)
          Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß
          NACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als
          Umweltgutachter bezieht,

       c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhält-
          nisses, Soldatenverhältnisses oder eines An-
          stellungsvertrages mit einer juristischen Person
          des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in
          Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,
       d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhält-
          nisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-
          ses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffent-
          lich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es
          sei denn, dass er die ihm übertragenen Auf-
          gaben ehrenamtlich wahrnimmt,

    2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger

       Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgut-
       achter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu
       gutachterlichen Handlungen gegen seine Über-
       zeugung verpflichten,
    3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder per-
       sonalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht
       deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der
       Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere
       durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsver-
       trag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist.

    Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den
    Fall einer Begutachtung des Umweltmanagement-
    systems eines Umweltgutachters, einer Umweltgut-
    achterorganisation oder eines Inhabers einer Fach-
    kenntnisbescheinigung.
       (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters
    ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer
    Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
    Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des
    öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für
    Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschafts-
    system beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der
    Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als
    Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im
    Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG)
    Nr. 761/2001 zuständig ist oder Weisungen im Sinne
    des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.“

10. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Fachkunde erfordert

       1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums,
          insbesondere auf den Gebieten der Wirt-
          schafts- oder Verwaltungswissenschaften, der
          Naturwissenschaften oder Technik, der Bio-
          wissenschaften, Agrarwissenschaften, Forst-
          wissenschaften, Geowissenschaften, der Me-
          dizin oder des Rechts, an einer Hochschule im
          Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,
          soweit nicht die Voraussetzungen des Absat-

          zes 3 gegeben sind,

       2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß An-
          hang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der
          Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nach-
          folgenden Fachgebieten geprüft werden:
BGBl. 2002, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
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          a) Methodik, Durchführung und Beurteilung
             der Umweltbetriebsprüfung,
          b) Umweltmanagement und die Begutachtung
             von Umweltinformationen (Umwelterklä-
             rung sowie Ausschnitte aus dieser),
          c) zulassungsbereichsspezifische Angelegen-
             heiten des Umweltschutzes, auch in Bezug
             auf die Umweltdimension der nachhaltigen
             Entwicklung, einschließlich der einschlägi-
             gen Rechts- und veröffentlichten Verwal-
             tungsvorschriften und

          d) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4
             und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG)
             Nr. 761/2001 erstellte Leitlinien der Kom-
             mission und einschlägige Normen zum
             Umweltmanagement,
       3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortli-
          che hauptberufliche Tätigkeit, bei der prakti-
          sche Kenntnisse über den betrieblichen
          Umweltschutz erworben wurden.“
    b) In Absatz 3 werden
       aa) die Wörter „gewerblichen oder nichtgewerb-
           lichen Unternehmensbereichen (Unterneh-
           mensbereichen)“ durch das Wort „Zulas-
           sungsbereichen“ sowie

       bb) in Nummer 2 das Wort „acht“ durch das Wort
           „fünf“ ersetzt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
           (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Wörter „Verord-
           nung (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
           „Unternehmensbereiche“ durch das Wort
           „Zulassungsbereiche“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensberei-
           che“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird der den Satz abschließende
           Punkt durch ein Komma ersetzt und werden
           die Wörter „welche vom Inhaber der Fach-
           kenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind.“
           angefügt.
       cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

            „Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Ver-
            ordnung (EG) Nr. 761/2001 gilt entsprechend
            für die gutachterliche Tätigkeit und die Mit-
            zeichnungspflicht des Inhabers der Fach-
            kenntnisbescheinigung.“

12. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von

       der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antrag-
       steller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den
       §§ 5 bis 7 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulas-
       sungsbereiche zu erstrecken, für die der Umwelt-

       gutachter nicht selbst über die erforderliche Fach-
       kunde verfügt,
       1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Ver-
          ordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom
          29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
          gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-
          schaftssystem für das Umweltmanagement
          und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr.
          L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V
          Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung
          (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Per-
          sonen angestellt hat, die für diese Zulassungs-
          bereiche

          a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
          b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheini-
             gungen besitzen und
       2. wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1
          Buchstabe b genannten Personen regelmäßig
          an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen kön-
          nen.
       In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungs-
       bereiche genau zu bezeichnen, für die der Umwelt-
       gutachter selbst die erforderliche Fachkunde
       besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund
       der angestellten fachkundigen Personen im Sinne
       des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.“

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-
       che“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“
       ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Verord-

       nung (EWG) Nr. 1836/93“ die Wörter „oder gemäß
       Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“
       eingefügt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisa-
       tion setzt voraus, dass

       1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden
          Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder
          des Vorstandes oder der Geschäftsführer

          a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
          b) aus bei der Umweltgutachterorganisation
             angestellten Personen mit Fachkenntnisbe-
             scheinigungen und mindestens einem
             Umweltgutachter besteht,

       2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b,
          Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V
          Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG)
          Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Vertreter
          oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die
          Zulassungsbereiche, für die die Zulassung
          beantragt ist,

          a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder

          b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheini-

             gungen besitzen und

       3. sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2
          genannten Personen regelmäßig an Fortbil-
          dungsmaßnahmen teilnehmen können,
BGBl. 2002, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
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       4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse beste-
          hen,
       5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger
          Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen
          oder das Vertrauen in die unparteiische Auf-
          gabenwahrnehmung in Frage stellen können,
          wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
          und 3 entsprechend gilt,

       6. die Organisation über ein Organigramm mit
          ausführlichen Angaben über die Strukturen und
          Verantwortungsbereiche innerhalb der Organi-
          sation verfügt und dieses sowie eine Erklärung
          über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhält-
          nisse und die Finanzierungsquellen der Zulas-
          sungsstelle auf Verlangen vorlegt und
       7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht
          wird, dass die Antragstellerin über dokumen-
          tierte Prüfungsmethoden und -verfahren (ein-
          schließlich der Qualitätskontrolle und der Vor-

          kehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur

          Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben ver-

          fügt.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-
           chen“ durch das Wort „Zulassungsbereichen“
           ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensberei-
           che“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“
           ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „und c“ gestrichen.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters
           werden in einer mündlichen Prüfung von
           einem Prüfungsausschuss der Zulassungs-
           stelle festgestellt.“

       bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2
           Nr. 2 Buchstabe a bis e“ durch die Angabe
           „§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des
       Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der
       Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fach-
       kenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der
       Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulas-
       sung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete
       bereits bestanden hat.“
    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird gestrichen.

       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und

           wie folgt geändert:

           Das Wort „Unternehmensbereiche“ wird
           durch das Wort „Zulassungsbereiche“ und
           nach dem Wort „treffen“ wird das Komma
           durch einen Punkt ersetzt sowie der nach-
           folgende Satzteil gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umwelt-
       gutachterausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
       müssen die betreffenden Personen

       1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben,
          das sie für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachge-
          biet qualifiziert,

       2. über mindestens fünf Jahre eigenverantwortli-
          che, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis
          des betrieblichen Umweltschutzes und,
       3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fach-
          gebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c,
          über mindestens fünf Jahre eigenverantwort-
          liche, hauptberufliche Erfahrungen in einem
          betroffenen Zulassungsbereich verfügen.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmensberei-

           che“ durch das Wort „Zulassungsbereiche“

           ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Fachgebiet

           ‚Recht‘ “ die Angabe „gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2
           Buchstabe d“ eingefügt.

16. § 13 wird aufgehoben.

17. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „Name“ durch das Wort
       „Namen“ und das Wort „Organisationen“ durch
       das     Wort    „Umweltgutachterorganisationen“
       ersetzt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission

       der Europäischen Gemeinschaften über das Bun-
       desministerium für Umwelt, Naturschutz und
       Reaktorsicherheit nach Artikel 7 Abs. 1 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich eine fortge-
       schriebene Liste der eingetragenen Umweltgut-
       achter und Umweltgutachterorganisationen.“

    c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber
       von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig
       dem Umweltgutachterausschuss, den zuständi-
       gen obersten Landesbehörden und der Stelle nach
       § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich
       zu machen.“

18. § 15 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15
           Überprüfung von Umweltgutachtern,
        Umweltgutachterorganisationen und Inhabern

            von Fachkenntnisbescheinigungen

       (1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-

    nen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
    sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen
    Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirk-
    samwerden der Zulassung oder der Fachkenntnis-
    bescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraus-
    setzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10
BGBl. 2002, Seite 3171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3171
und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung
nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine
Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begut-
achtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens
alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der
vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachteror-
ganisation für gültig erklärten oder vom Inhaber einer
Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Um-
welterklärungen und der erstellten Begutachtungs-
berichte.
   (2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkennt-
nisbescheinigung sind zur Feststellung der erforder-
lichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle
sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung
einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in
Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben
die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1
durch die Zulassungsstelle zu dulden.

   (3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich,
das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen,
insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des
Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation
oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung
anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro
oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbeschei-
nigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In die-
sem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3
im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchge-
führt werden.
  (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus
besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen
ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhalts-
punkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die
Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der
Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der
Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben
nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ord-
nungsgemäß nachgeht.
   (5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Auf-
sicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder
sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine
vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 darstellen
können, so setzt sie die Register führende Stelle über
den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
   (6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-
nen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
sind verpflichtet,
1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder
   mitgezeichneten

   a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über
      Gegenstand und Umfang der Begutachtung,
   b) Berichte an die Leitung der Organisation,
   c) in Abstimmung mit der Organisation erstellten
      Begutachtungsprogramme,

   d) für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren
      Aktualisierungen und konsolidierten Fassun-
      gen und der für gültig erklärten Umweltinforma-
      tionen und
   e) Niederschriften über Besuche auf dem
      Betriebsgelände und über Gespräche mit dem
      Betriebspersonal

       im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterab-
       schnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4,
       Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)
       Nr. 761/2001 bis zur Überprüfung durch die Zulas-
       sungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, auf-
       zubewahren,
    2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verän-
       derungen zu unterrichten, die auf die Zulassung
       oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss
       haben können,
    3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhal-
       ten,

    4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regel-
       mäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die
       erforderlichen Angaben zu machen und auf Ver-
       langen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung
       erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei
       Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung
       durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprü-
       fung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter
       und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
       erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und

    5. bei der Überprüfung von Organisationen neben
       den an den einzelnen Standorten der Organisation
       geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu
       ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungs-
       vorschriften des Bundes und der Länder zu
       berücksichtigen.
       (7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkennt-
    nisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubil-
    den.
       (8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden
    Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbeschei-
    nigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im
    Falle der Durchführung einer Überprüfung nach
    Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation,
    können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten
    werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderun-
    gen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
      (9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
    Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisatio-
    nen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als
    Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
    befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher
    Regelungen auszuüben.“

19. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
       Nr. 1836/93“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
       Nr. 761/2001“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach
               Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbin-
               dung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6
               der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine
               Umwelterklärung mit unzutreffenden An-
               gaben und Beurteilungen, insbesondere
               hinsichtlich der Einhaltung der an einem
               Standort einer Organisation geltenden
               Umweltvorschriften, für gültig erklärt
               haben,“.
BGBl. 2002, Seite 3172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3172
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2
           und 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 und 7“
           ersetzt.

20. In § 17 Abs. 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch
    das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3
    angefügt:
    „3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle
        im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.“

21. § 18 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18
           Umweltgutachter und Umweltgutachter-
                  organisationen aus anderen
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union

       (1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorgani-
    sationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
    Europäischen Union oder in einem Staat des Europäi-
    schen Wirtschaftsraums zugelassen sind, haben der
    Zulassungsstelle ihre gutachterliche Tätigkeit nach
    den Sätzen 2 und 3 vor jeder Begutachtung im
    Bundesgebiet mindestens vier Wochen vor Aufnahme

    ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der
    Name, die Anschrift, die fachlichen Qualifikationen
    und, bei Umweltgutachtern, auch die Staatsan-
    gehörigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisatio-
    nen, die Zusammensetzung der die Begutachtung
    durchführenden Personengruppe anzugeben. Ferner
    sind Ort und Zeit der Begutachtung, Anschrift und
    Ansprechpartner der Organisation sowie, soweit
    erforderlich, die zur Sicherstellung der erforderlichen
    Sprach- und Rechtskenntnisse getroffenen Maßnah-
    men anzugeben. Wenn dies zur Gewährleistung der
    Qualität der Begutachtung erforderlich ist, kann die
    Zulassungsstelle weitere Nachweise zu den Sprach-
    und Rechtskenntnissen verlangen. Bei der erstmali-
    gen Anzeige sowie danach auf Anforderung der
    Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausfertigung
    oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine
    beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
       (2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der
    Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutach-
    terorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union oder in einem Staat des
    Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im

    Bundesgebiet überprüfen, ob diese über eine gültige

    Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. In regel-

    mäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate
    nach der ersten Anzeige muss auch eine Überprüfung
    der Qualität der im Bundesgebiet vorgenommenen
    Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 5, 6 und 8 sowie
    § 16 gelten hierfür entsprechend. Die Zulassungs-
    stelle kann den Umweltgutachter oder die Umwelt-
    gutachterorganisation zur Sicherstellung der Qualität
    der vorgenommenen Begutachtungen einer prak-
    tischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in

    Organisationen unterziehen. Organisationen haben

    die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu

    dulden.
       (3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbe-
    richt. Ist die Qualität der Begutachtungen zu bean-
    standen, so übermittelt sie den Aufsichtsbericht dem
    betroffenen Umweltgutachter oder der Umweltgut-

    achterorganisation, der Zulassungsstelle, die die
    Zulassung erteilt hat, der zuständigen Register
    führenden Stelle und, bei weiteren Streitigkeiten, dem
    Forum der Zulassungsstellen.
       (4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen
    nach den §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inlän-
    dischen Geschäftsräume der ausländischen Umwelt-
    gutachter oder Umweltgutachterorganisationen so-
    wie der von diesen begutachteten Organisation zu
    den üblichen Geschäftszeiten zur Durchführung der
    Überprüfung nach Absatz 2 Satz 4 betreten werden.

       (5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgut-
    achterorganisation nicht im Inland ansässig oder ver-
    treten, so erfolgen Zustellungen, sofern nicht beson-
    dere völkervertragliche Regelungen etwas Abwei-
    chendes vorschreiben, nach Absendung einer Ab-
    schrift des Bescheides durch Aufgabe des Beschei-
    des zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach
    Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als
    erfolgt.“

22. § 19 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 19

                    Verbot der Gültigkeits-
              erklärung von Umwelterklärungen
       Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fach-
    kenntnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelter-
    klärung nicht nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b,
    Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG)
    Nr. 761/2001 für gültig erklären oder eine Gültigkeits-
    erklärung mitzeichnen.“

23. In § 20 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 und 3“ durch die
    Angabe „§ 15 Abs. 6 und 7“ ersetzt.

24. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird das
    Wort „Widerspruchsausschuss“ durch das Wort
    „Widerspruchsbehörde“ ersetzt.

25. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Empfehlungen für die Benennung von Sach-

           verständigen durch die Widerspruchsbehörde

           auszusprechen,“.

    b) Nach der Nummer 4 wird der Punkt durch das
       Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
       fügt:
       „5. die Verbreitung von EMAS zu fördern.“

26. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    Nach dem Wort „Berufe“ werden die Wörter „im Ein-

    vernehmen mit den Organisationen der Umweltgut-

    achter“ eingefügt.

27. In § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 13 und § 21
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 21
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3173
28. § 24 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 24
                    Widerspruchsbehörde
       (1) Zuständig für die Entscheidung über Wider-
    sprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle
    ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den
    fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter-
    liegt.
       (2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der
    Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum
    Richteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde
    hinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem
    Umweltgutachterausschuss angehören. Sie müssen
    in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt-
    schutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindes-
    tens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.

       (3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzun-
    gen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.
    Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.“

29. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchs-
    bescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert wer-
    den.“

30. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:

    „Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der Zulas-

    sung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und

    Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber

    von Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4,

    Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG)

    Nr. 761/2001 und diesem Gesetz wahr. Sie berichtet

    dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

    Reaktorsicherheit und dem Umweltgutachteraus-

    schuss regelmäßig über die Treffen und weiteren Akti-

    vitäten des Forums der Zulassungsstellen der Mit-

    gliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung
    (EG) Nr. 761/2001.“

31. § 29 wird wie folgt geändert:

    In Satz 2
    a) werden hinter den Wörtern „nach § 16 Abs. 2, § 17
       Abs. 3 Nr. 2“ die Wörter „und 3“ eingefügt und

    b) wird nach der Angabe „und 3“ das Wort „und“
       durch das Wort „sowie“ ersetzt.

32. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 wird wie folgt
    gefasst:
                         „Abschnitt 5

                 Beschränkung der Haftung“.

33. § 31 wird aufgehoben.

34. In der Überschrift des Teils 3 wird das Wort „Betriebs-
    standorte“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

35. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird das
    Wort „Betriebsstandorte“ durch das Wort „Organisa-
    tionen“ ersetzt.

36. Die §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 32
                       EMAS-Register
       (1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an wel-
    chen Standorten oder Teilstandorten die Organisation
    ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die
    Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
    erfüllt. Die Führung des Registers und die übrigen
    Aufgaben gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung
    (EG) Nr. 761/2001 werden den Industrie- und Han-
    delskammern und den Handwerkskammern übertra-
    gen. Bei Eintragung einer Organisation mit mehreren
    an EMAS teilnehmenden Standorten bestimmt sich
    die Register führende Stelle nach dem Hauptsitz der
    Organisation. Aufsichtsmaßnahmen werden von der
    Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
    für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Lan-
    des getroffen.

       (2) Die Register führenden Stellen benennen durch
    schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle,
    die der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
    ten nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)

    Nr. 761/2001 monatlich ein fortgeschriebenes Ver-
    zeichnis nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt. Das
    Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundesministerium
    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der
    Zulassungsstelle, dem Umweltgutachterausschuss
    und den zuständigen obersten Landesbehörden in
    geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die

    gemeinsame Stelle vertritt die Register führenden

    Stellen bei den Treffen der Register führenden Stellen

    der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 5 der

    Verordnung (EG) Nr. 761/2001. Zu den in Artikel 5

    Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten

    Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register führen-

    den Stellen Daten zu erheben und diese bei den

    Treffen der Register führenden Stellen der Mitglied-

    staaten und etwaiger im Rahmen dessen gegründeter

    Arbeitsgruppen bekannt zu geben und zu verwenden.

      (3) Die Industrie- und Handelskammern und die
    Handwerkskammern können schriftlich vereinbaren,
    dass die von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenom-
    menen Aufgaben auf eine Industrie- und Handels-
    kammer oder eine Handwerkskammer ganz oder teil-
    weise übertragen werden. Die Vereinbarung bedarf
    der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einver-
    nehmen mit der zuständigen Umweltbehörde.

       (4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinforma-
    tionsgesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzu-
    sehen.
       (5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht
    über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisatio-
    nen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
    Einsicht in die für die Aufsicht relevanten Daten oder
    Unterlagen der Register führenden Stellen zu ge-
    währen.
                             § 33

              Eintragung in das EMAS-Register
       (1) Die für eine Eintragung in das EMAS-Register
    nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
    erforderliche Glaubhaftmachung, dass die Organi-
    sation alle Bedingungen der Verordnung (EG)
BGBl. 2002, Seite 3174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3174
   Nr. 761/2001 erfüllt, ist insbesondere dann nicht
   gegeben, wenn

   1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung

      nicht von einem zugelassenen Umweltgutachter

      oder einer zugelassenen Umweltgutachterorgani-

      sation verantwortlich gezeichnet ist oder

   2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der
      Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem
      Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbeschei-
      nigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfü-
      gen, die zur Begutachtung der geprüften Organi-

      sation erforderlich ist.

   Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es
   nicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelt-
   erklärung für gültig erklärt haben, bei demselben
   Umweltgutachter oder derselben Umweltgutachter-
   organisation angestellt sind; Umweltgutachter und
   Umweltgutachterorganisationen können auch auf
   Grund gesonderter Vereinbarungen, die nur für ein-

   zelne Begutachtungsaufträge geschlossen werden,
   zusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund der bis
   zum 21. August 2002 abgeschlossenen Begutach-
   tungsverträge können auch Inhaber einer Fachkennt-
   nisbescheinigung einzelne Begutachtungsaufträge im
   Rahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern
   oder Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli
   2006 durchführen.
      (2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird
   entsprechend Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden Stand-
   orten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an
   den teilnehmenden Standorten und Teilstandorten
   die Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt.
      (3) Vor der Eintragung einer Organisation, ein-
   schließlich der Ergänzung der Eintragung um einen
   neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement
   der Organisation einbezogenen Standort oder Teil-
   standort, gibt die Register führende Stelle den für die
   Belange des Umweltschutzes an dem jeweiligen
   Standort zuständigen Behörden (Umweltbehörden)
   Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier

   Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern.

   Im Falle der Eintragung einer Organisation mit mehre-
   ren Standorten gibt die Register führende Stelle die
   Stellungnahme der Umweltbehörden den Industrie-
   und Handelskammern oder Handwerkskammern, die
   bei gesonderter Eintragung der einzelnen Standorte
   als Register führende Stellen zuständig wären, zur
   Kenntnis. Wird die Register führende Stelle von der
   zuständigen Umweltbehörde über einen Verstoß
   gegen an einem Standort der Organisation geltende
   Umweltvorschriften unterrichtet, so verweigert sie die
   Eintragung der antragstellenden Organisation, bis der
   Nachweis gemäß Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001 erbracht wird, dass der Verstoß beho-
   ben ist. Hält die Umweltbehörde oder die Register
   führende Stelle einen Verstoß gegen an einem Stand-
   ort der Organisation geltende Umweltvorschriften für
   gegeben und bestreitet die betroffene Organisation
   diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über
   die Eintragung bis zur Klärung zwischen Umwelt-
   behörde und Organisation auszusetzen. Bevor die
   Register führende Stelle die Eintragung einer Organi-

sation auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an
einem Standort geltende Umweltvorschriften verwei-

gert, ist der betroffenen Organisation gemäß Artikel 6

Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gele-

genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Register

führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisa-
tion gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen Maß-
nahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde
geführten Gespräche.

   (4) Die Register führenden Stellen und die gemein-

same Stelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
lichen Angaben zu speichern.
   (5) Die Register führende Stelle setzt die Umwelt-
behörden über das Ergebnis des Registrierungsver-
fahrens in Kenntnis.

                         § 34

                 Aufrechterhaltung
           der Eintragung, Verfahren bei
        Verstößen, Streichung und vorüber-
       gehende Aufhebung von Eintragungen
   (1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine ein-
getragene Organisation gegen Umweltvorschriften
verstößt, so setzt sie die Register führende Stelle
hierüber in Kenntnis.
   (2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an
einem Standort der Organisation geltende Umwelt-
vorschriften erkundigt sich die Register führende
Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechts-
verstoß vorliegt.
   (3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der
Umwelterklärung zur Aufrechterhaltung der Eintra-
gung gemäß Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit
Anhang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 prüft die Register führende Stelle, ob ihr
Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte
nach Absatz 2 vorliegen.

  (4) Bevor die Register führende Stelle die Eintra-

gung einer Organisation

1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verord-
   nung (EG) Nr. 761/2001 wegen nachträglicher
   Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen
   am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht
   oder
2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an
   einem Standort geltende Umweltvorschriften
   vorübergehend aufhebt oder streicht oder

3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher
   Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des
   Umweltgutachters vorübergehend aufhebt,
ist der betroffenen Organisation und, im Falle der
Nummer 2, der für den betroffenen Standort zustän-
digen Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestreitet die Organisation
mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Ver-
BGBl. 2002, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
    stößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht
    sie glaubhaft, dass die Streichung oder vorüberge-
    hende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen
    wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die
    Organisation führen würde, so darf die Streichung
    oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst
    erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des
    Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt,
    ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechts-
    kräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die
    Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der

    Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verord-

    nung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergrif-

    fenen Maßnahmen und die mit der zuständigen

    Umweltbehörde geführten Gespräche.

       (5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren
    Standorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn
    einer oder mehrere Standorte die Voraussetzungen
    gemäß Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)
    Nr. 761/2001 nicht mehr erfüllt.

      (6) Die Register führende Stelle setzt die Umwelt-
    behörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Auf-
    rechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3
    der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis.“

37. § 35 wird die folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Standorten“ die
       Wörter „oder Teilstandorten“ eingefügt und die
       Wörter „im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung
       (EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „gemäß
       Artikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung
       (EG) Nr. 761/2001“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch das
       Wort „Organisationen“ ersetzt.

38. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
       schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
       nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf, für Amtshandlun-
       gen der Zulassungsstelle und der Widerspruchs-
       behörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der
       Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände
       und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei
       feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.“
    b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
       fügt:

       „Dabei ist Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 761/2001 zu beachten.“

39. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2

           Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 1“

           ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2
           Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 2“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2
           Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 6 Nr. 4“
           ersetzt.
       dd) In Nummer 7 wird nach dem Wort „nach“ die
           Angabe „§ 15 Abs. 4 oder nach“ eingefügt.

       ee) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
           Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1
           Satz 1“ ersetzt.
       ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

            „11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verord-

                 nung (EG) Nr. 761/2001 das EMAS-

                 Zeichen verwendet, obwohl er oder sie

                 keine gültige Eintragung in das EMAS-

                 Register besitzt,“.
       gg) Nach Nummer 11 werden folgende Num-
           mern 12 und 13 angefügt:

            „12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3
                 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.
                 761/2001, auch in Verbindung mit § 8
                 Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklärung für
                 gültig erklärt oder mitzeichnet oder

             13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
                 Rechtsakten der Europäischen Gemein-
                 schaft im Anwendungsbereich dieses
                 Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
                 nach Anhörung des Umweltgutachter-
                 ausschusses erlassene Rechtsverord-
                 nung nach Absatz 2 für einen bestimm-
                 ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
                 schrift verweist.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
       schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
       soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
       Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist,
       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
       Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
       als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 13
       geahndet werden können.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1
       Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11“ durch die Angabe „Absat-
       zes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12 und 13“ ersetzt.

40. § 38 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 38
                    Übergangsvorschriften

      (1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umwelt-
    gutachterorganisationen und Inhabern von Fach-
    kenntnisbescheinigungen, die vor dem 21. August
    2002 erteilt worden sind, behalten auch nach diesem
    Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
       (2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des
    Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I

    S. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes

    vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden

    ist, allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise
    behalten auch nach dem 21. August 2002 ihre Gültig-
    keit. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2
    Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19
BGBl. 2002, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
    und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der
    in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem
    21. August 2002 allgemein anerkannte Qualifikations-
    nachweise im Sinne des Satzes 1 weiterhin anzu-
    wenden.“

                        Artikel 1a
       Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  § 6 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I
S. 1695), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2002
(BGBl. I S. 1914, 2711) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versa-
gen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erheb-
liche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftli-
cher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets
oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen

Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung
nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundes-
naturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger
Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1
und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
gelten entsprechend.“

                       Artikel 2
          Bekanntmachung der Neufassung

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Umwelt-
auditgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 16. August 2002
                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  J o hannes Rau
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc hröd er
                                             Der Bund esminist er
                            f ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit
                                                 J ürg en Trit t in
                                               Der Bund esminist er
                                        f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                       M üller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3167. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e78e979005c58c2….