# § 5 TierSchNutztV — Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung  
Stand: 10.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

- 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.

- 2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.

- 3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

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Zitiervorschlag: § 5 TierSchNutztV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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