Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-1 (1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-3 (3) Ställe müssen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-4 (4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-5 (5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/3#abs-6 (6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.