Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

TierSchNutztV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.
§ 2