Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.01.2018 – 11 ME 448/17Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- VG Münster, 12.04.2018 – 2 K 2307/16Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 02.06.2017 – 6 B 36/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 04.12.2023 – 7 B 53/23
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 23 ZB 22.542Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 25.07.2018 – B 1 S 18.606
- VG Köln, 05.07.2018 – 13 K 4007/16
- VG Gießen, 31.08.2010 – 9 K 695/10.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.