Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4145
BGBl. 2013 I S. 4145 · 29.590 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften1
Vom 12. Dezember 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich
des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit
§ 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutz-
kommission,
– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5, des
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, 4 und 6, des § 16 Absatz 5 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 16
Absatz 6 Satz 2 und 3, des § 16b Absatz 2, des § 16c
und des § 18a Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6
Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47)
neu gefasst und von denen durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 16c neu gefasst und
§ 2a Absatz 1 Nummer 5, § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 3 geändert worden
sind,
– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 9 Ab-
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2182) § 2a Absatz 3 Nummer 1 eingefügt, § 9 Ab-
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 neu gefasst und
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 geändert worden sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung,
1
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010
zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) und des Durchführungsbeschlus-
ses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Fest-
legung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen
gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33).
– auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 Nummer 2
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
von denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) ein-
gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung und
– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der
durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung
über die Meldung zu Versuchs-
zwecken verwendeter Wirbeltiere
oder Kopffüßer oder zu bestimmten
anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
(Versuchstiermeldeverordnung)
§1
Meldeverfahren
(1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tier-
schutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch-
führt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere
oder Kopffüßer,
2. Zweck und Art der Tierversuche und
3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl.
L 276 vom 20.10.2010, S. 33)

nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Num-
mer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens
von Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tier-
schutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buch-
stabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom
1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.
(2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für je-
des Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jah-
res mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu er-
statten.
§2
Übermittlungsverfahren
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem
Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in
anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des fol-
genden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht.
§4
Übergangsvorschrift
Für die Meldungen für das Kalenderjahr 2013 ist die
Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999
(BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert
worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass
Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das
Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden
Fassung gelten.

Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Meldung
von in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern
oder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren
für das Jahr:
A EU-Übermittlung
B ID 1
C ID 2
D Verwendung
E Tierart
F Andere Tierart
G Zahl der verwendeten Tiere
H Erneut verwendet
I Geburtsort
J Primaten Geburtsort
K Primaten Generation
L Genetischer Status
M Schaffung neuer genetischer Linie
N Verwendungszweck
O Anderer Verwendungszweck
P Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach …
Q Andere rechtliche Grundlage
R Rechtsquelle
S Schweregrad
T Versuchsvorhaben
U Anmerkung

Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
1. A l l g e m e i n e E r l ä u t e r u n g e n
Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere und Kopffüßer, die im Berichtszeitraum in Tierversuchen nach § 7
Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sowie auf alle Wirbeltiere, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes verwendet
worden sind.
Genetisch veränderte Tiere sind nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses
2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Infor-
mationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33) zu melden.
Nicht gemeldet werden:
– Kopffüßer, die nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet worden sind,
– Föten von Säugetieren,
– Tiere im Larvenstadium, die noch nicht selbständig Nahrung aufnehmen können und
– Sentineltiere.
Tiere, die, auch mit Kaiserschnitt, geboren wurden und leben, sowie Tiere im Larvenstadium, die selbständig Nahrung auf-
nehmen können, sind zu zählen. Jede Verwendung eines Tieres ist zum Ende des Versuchsvorhabens zu melden. Für Ver-
suchsvorhaben mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über die Tiere für das Jahr zu melden, in dem
diese getötet werden oder sterben oder nicht mehr in dem Versuchsvorhaben verwendet werden.
Die Meldung erfolgt in elektronischer Form anhand eines elektronischen Erfassungsbogens. Außer in den Spalten F, G, O, Q
und U ist zwischen vorgegebenen Optionen zu wählen. Falls die Option „Andere …“ in den Spalten E, N und P angegeben
wird, sind jeweils in den folgenden Spalten F, O und Q und ggf. in Spalte U Erläuterungen zu machen.
Angaben zu Tieren einer Tierart sind grundsätzlich in einer Zeile einzutragen, sofern sie in einem Vorhaben eingesetzt wurden,
das bezüglich der erfassten Aspekte gleichartig war. Innerhalb einer Zeile kann pro Spalte nur eine Option angegeben werden.
Daher sind bei komplexen Vorhaben, in denen mehrere Optionen in einer Spalte erfüllt sind, die Angaben in mehreren Zeilen
aufzuschlüsseln. Gleichbleibende Optionen, wie z. B. der Verwendungszweck, sind in jeder Zeile einzutragen.
2. E r l ä u t e r u n g e n z u d e n S p a l t e n
Spalten A, B und C:
Diese Spalten sind nicht auszufüllen. Sie dienen der behördlichen Verarbeitung.
Spalte D:
Es ist anzugeben, ob eine Verwendung im Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (T1) oder nach § 4 Absatz 3
des Tierschutzgesetzes (T2) erfolgt ist.
Spalte E:
Es ist eine der folgenden Tierarten anzugeben:
(A1) Mäuse (Mus musculus)
(A2) Ratten (Rattus norvegicus)
(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)
(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)
(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)
(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)
(A7) Andere Nager (andere Rodentia)
(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
(A9) Katzen (Felis catus)
(A10) Hunde (Canis familiaris)
(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)
(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)
(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)
(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)
(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)
(A16) Schafe (Ovis aries)
(A17) Rinder (Bos primigenius)
(A18) Halbaffen (Prosimia)
(A19) Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus)
(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)

(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta) (A22) Grüne Meerkatzen (Cholorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus)) (A23) Paviane (Papio spp.) (A24) Totenkopfaffen (z. B. Saimiri sciureus) (A25) Andere Arten von nicht menschlichen Primaten (andere Arten von Ceboidea und Cercopithecoidea) (A26) Menschenaffen (Hominoidea) (A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia) (A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus) (A29) Andere Vögel (andere Aves) (A30) Reptilien (Reptilia) (A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens) (A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis) (A33) Andere Amphibien (andere Amphibia) (A34) Zebrabärblinge (Danio rerio) (A35) Andere Fische (andere Pisces) (A36) Kopffüßer (Cephalopoda) Kopffüßer und Fische sind ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, anzugeben. Spalte F: Falls die Option „Andere …“ in Spalte E angegeben wird (A7, A12, A25, A27, A29, A33, A35), ist hier die verwendete Tierart in derselben Zeile einzutragen. Spalte G: Die Zahl der verwendeten Tiere ist anzugeben. Hinsichtlich verwendeter Fische und Kopffüßer kann die Angabe, soweit nicht anders möglich, auf Basis von Schätzwerten erfolgen. Spalte H: Es ist anzugeben, ob die Tiere erneut in einem Versuchsvorhaben verwendet wurden (Ja/Nein). Falls in dem Versuchsvorhaben sowohl Tiere erstmalig als auch erneut verwendet wurden, sind die Angaben in mehreren Zeilen aufzuschlüsseln. Spalte I: Der Geburtsort der verwendeten Tiere, außer von Primaten, ist anzugeben. Der Geburtsort von erneut verwendeten Tieren ist nicht anzugeben. (O1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere (O2) In der EU, jedoch nicht in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere (O3) Im restlichen Europa geborene Tiere (O4) In der restlichen Welt geborene Tiere Spalte J: Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. (NHPO1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere (NHPO2) Im restlichen Europa geborene Tiere (NHPO3) In Asien geborene Tiere (NHPO4) In Amerika geborene Tiere (NHPO5) In Afrika geborene Tiere (NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere Spalte K: Die Generation der verwendeten Primaten ist anzugeben. Solange sich die Kolonie nicht selbst erhält, sind in diese Kolonie hineingeborene Tiere nach ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter F0, F1, F2 oder höher zu erfassen. (NHPG1) F0 (NHPG2) F1 (NHPG3) F2 oder höher (NHPG4) Selbsterhaltende Kolonie

Spalte L: Der genetische Status der verwendeten Tiere (GS1, GS2, GS3) ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe B Nummer 6 des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU anzugeben. (GS1) Genetisch nicht verändert (GS2) Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp (GS3) Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp Spalte M: Es ist anzugeben, ob die Verwendung der Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme diente (Ja/Nein). Zur Schaf- fung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere sind solche, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie beziehungsweise eines Stamms verwendet und von anderen Tieren, die der „Grundlagenforschung“ oder sonstiger Forschung vorbehalten sind, zu unterscheiden sind. Spalte N: Der Zweck der Verwendung ist anzugeben: (PB1) Grundlagenforschung/Onkologie (PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße) (PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem (PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem (PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber (PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System (PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem (PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem (PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren) (PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel (PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch (PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie (PB13) Grundlagenforschung/Andere (PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen (PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen (PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen (PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen (PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen (PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber (PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen (PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen (PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen (PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) des Menschen (PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des Menschen (PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen (PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tierkrankheiten (PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz (PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose (PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten (PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie (PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren (PS41) Erhaltung der Art (PE42) Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten (PF43) Forensische Untersuchungen (PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden

(PR51) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis (PR52) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Monoklonale Antikörper (PR53) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Andere (PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung (PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung (PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung (PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle (PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung (PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten, Akute und subakute Toxizität/ LD50, LC50 (PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/ Andere letale Methoden (PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/ Nichtletale Methoden (PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautreizung/-korrosion (PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautsensibilisierung (PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Augenreizung/-korrosion (PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen (PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/29 – 90 Tage (PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/> 90 Tage (PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Karzinogenität (PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Gentoxizität (PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Reproduktionstoxizität (PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Entwicklungstoxizität (PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Neurotoxizität (PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau) (PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Pharmakodynamik (ein- schließlich Sicherheitspharmakologie) (PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Fototoxizität (PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Akute Toxizität (PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Chronische Toxizität (PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Reproduk- tionstoxizität (PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Endokrine Wirkung (PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Bioakkumula- tion (PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Andere (PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln (PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeit für Zieltiere (PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Andere Spalte O: Falls die Option „Andere …“ angegeben wurde (PB13, PT32, PR53, PR64, PR82, PR103, PR106), ist der spezifische Verwen- dungszweck zu benennen.

Spalte P: Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in Spalte N bei „Verwendungszweck“ eine der Optionen PR51 bis PR106 (Regulatori- scher Zweck, …) angegeben wurde. Die Rechtsvorschrift muss entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck angegeben werden. (LT1) Vorschriften für Humanarzneimittel (LT2) Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände (LT3) Vorschriften für Medizinprodukte (LT4) Vorschriften für Industriechemikalien (LT5) Vorschriften für Pflanzenschutzmittel (LT6) Vorschriften für Biozidprodukte (LT7) Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (LT8) Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt (LT9) Vorschriften für Kosmetikprodukte (LT10) Andere Spalte Q: Falls unter Spalte P „Andere“ angegeben wurde, ist die spezifische Rechtsvorschrift, die der Verwendung zugrunde liegt, zu benennen. Spalte R: Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn eine Vorschrift nach Spalte P angegeben wurde oder eine andere in der Spalte Q. Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer die Prüfung in Auftrag gibt, sondern welchen Vorschriften nachgekommen wird, wobei der weitreichenderen Vorschrift Vorrang eingeräumt wird. Dienen die nationalen Vorschriften der Umsetzung von EU-Recht (z. B. Umsetzung von Richtlinien der EU, Durchführung von Verordnungen der EU u. Ä.), muss „Vorschriften, die EU-Anfor- derungen erfüllen“ gewählt werden. (LO1) Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen (LO2) Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen (LO3) Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen Spalte S: Der tatsächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden und Schäden, dem die Tiere durch die Verwendung ausgesetzt waren, ist anzugeben, nicht der im Genehmigungsantrag oder in der Anzeige angegebene Schweregrad. Bei einer Verwendung nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes ist diese Spalte nicht auszufüllen. Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchs- tierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht gelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzel- heiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden. (SV1) Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion (SV2) Gering (höchstens) (SV3) Mittel (SV4) Schwer Spalte T: In diese Spalte ist die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vergebene Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Versuchsvorhabens, z. B. Kennziffer oder Geschäftszeichen, einzutragen. Spalte U: In diese Spalte können Anmerkungen eingetragen werden.

Artikel 2
Änderung der
Tierschutzkommissions-Verordnung
In § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung
vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch
Artikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 15a des Tierschutzgesetzes“ durch die Wörter
„§ 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
(BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die Angabe
„§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder bei Eingriffen oder Behandlun-
gen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1
oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken“ werden gestrichen.
2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale“ durch das Wort „tier-
schutzwidrig“ ersetzt.
3. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
In § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztier-
haltungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Zirkusregisterverordnung
Die Zirkusregisterverordnung vom 6. März 2008
(BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Ertei-
lung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes,
wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausge-
übt wird, folgende Daten:
1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort
des Antragstellers sowie den Ort der jeweili-
gen Gewerbeanmeldung,
2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller
tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers des-
sen Anschrift,
3. Name des Inhabers des Betriebes nach Num-
mer 2,
4. die Räume und die Einrichtungen, die für die
Tätigkeit bestimmt sind,
5. die Art der betroffenen Tiere und
6. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburts-
ort der für die Tätigkeit verantwortlichen Per-
son.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe d“ werden durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ er-
setzt.
bb) Die Angabe „§ 11 Abs. 1“ wird durch die Wör-
ter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Anga-
ben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-
gesetzes“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 6“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden je-
weils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Tierschutz-Versuchstierverordnung
In § 44 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverord-
nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) wird
nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vor-
schriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,“.
Artikel 7
Änderung der
Tierschutztransportverordnung
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar
2009 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9
Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1

Satz 1 werden nach den Wörtern „gemeinschafts-
rechtliche Vorschriften“ die Wörter „oder unions-
rechtliche Vorschriften“ eingefügt.
2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter „Euro-
päische Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Union“ ersetzt.
3. In § 22 werden die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ ersetzt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2013
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt die
Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999
(BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b
r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4145. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fcb5ac4d4046f0d0….