Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.07.2018 – 13 K 4007/16
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- VG Schleswig, 04.12.2023 – 7 B 53/23
- OVG Niedersachsen, 17.01.2018 – 11 ME 448/17Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2013 – 3 M 40/13Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.03.2006 – 11 A 3583/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 26.07.2024 – W 8 K 23.332
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 12
- VG Bayreuth, 23.08.2022 – B 1 S 22.695
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TierSchNutztV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2014 (BGBl. I 94)
BGBl. 2014 I S. 94
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.