§ 4a Tarifkollision
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
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Nach Gewicht
- BVerfG, 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten - Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung - Sondervotum zum Ergebnis und zur BegründungZitiert von 57
- LAG Hessen, 18.06.2024 – 4 Sa 394/22Zitiert von 6
- ArbG Frankfurt am Main, 01.02.2022 – 24 Ca 3723/21Zitiert von 4
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 101/25
- BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 285/24Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVGZitiert von 5
- BAG, 19.03.2025 – 4 ABR 35/23Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags - Rechtsschutzinteresse - AntragsänderungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 2/25Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" KollisionszeitpunktZitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 4 ABR 12/24Feststellung von Mehrheitstarifverträgen - vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge - Antragserweiterung in der Revisionsinstanz - ausreichende RechtsbeschwerdebegründungZitiert von 1
- BAG, 28.10.2025 – 1 ABR 34/24 · Tarifzuständigkeit der IGBCE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4a#abs-1 (1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4a#abs-3 (3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4a#abs-4 (4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeichnung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Geltungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1 nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nachzeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/4a#abs-5 (5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört, ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen.