Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8a Satz 1 Nr. 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt, 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentierenden Angaben müssen 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach § 13a zu dokumentierenden Daten 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1 und 2 sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2233)
BGBl. 2016 I S. 2233
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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