Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 8d Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 24.01.2019 – 3 C 5/17Ärzteprivileg zur Führung einer GewebebankZitiert von 1
- LG Darmstadt, 28.08.2019 – 8 O 166/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8d#abs-1 (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8d#abs-2 (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer nicht einwilligungsfähigen Person ist abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8d#abs-3 (3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, nachdem sie entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 informiert worden ist. Ist diese Frau nicht einwilligungsfähig, gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8d#abs-4 (4) Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat, und dem Spender oder, im Fall eines nicht einwilligungsfähigen Spenders, dem gesetzlichen Vertreter oder dem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8d#abs-5 (5) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.