§ 16 Unterrichtungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen unerwünschte Ereignisse auf, hat die behandelnde ärztliche Person unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichtet die transfusionsbeauftragte und die transfusionsverantwortliche Person oder die sonst nach dem Qualitätssicherungssystem der Einrichtung der Krankenversorgung zu unterrichtenden Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle des Verdachts der unerwünschten Reaktion oder Nebenwirkung eines Blutproduktes ist unverzüglich der pharmazeutische Unternehmer und im Falle des Verdachts einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion oder Nebenwirkung eines Blutproduktes und eines Plasmaproteinpräparates im Sinne von Absatz 1 zusätzlich die zuständige Bundesoberbehörde zu unterrichten. Die Unterrichtung muss alle notwendigen Angaben wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung und, sofern vorhanden, den Einheitlichen Europäischen Code gemäß § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes enthalten. Von der Person, bei der der Verdacht auf die unerwünschten Reaktionen oder Nebenwirkungen aufgetreten ist, sind das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990 134)
BGBl. 2009 I S. 1990
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