Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

§ 10 § 11a