Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 52/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 56/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-1 (1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-2 (2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gelten nicht
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-2a (2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-3 (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-4 (4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14#abs-5 (5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme