Gesetze / Stromsteuergesetz

StromStG

§ 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12.

§ 10 § 11