§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 01.01.2024
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- FG Hamburg, 20.11.2018 – 4 K 168/16Zitiert von 1
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Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.