Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 27 (weggefallen)
Stand: 04.01.2024
Für § 27 StromNEV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 27 StromNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.09.2018 – 3 Kart 809/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 101/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.11.2018 – 3 Kart 850/18 (V)
- BGH, 08.10.2019 – EnVR 12/18Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung von ihr zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Veröffentlichung von Daten II
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 – 3 Kart 169/19 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – 3 Kart 749/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.05.2020 – 5 Kart 7/19 (V)
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 21/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.