Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 27 Veröffentlichungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.