Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 11 Ablesung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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