Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Stand: 11.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/30#abs-1 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/30#abs-2 (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/30#abs-3 (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/30#abs-4 (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 30 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17
- BGH, 06.05.1976 – 4 StR 344/75Zitiert von 1
- OLG Bremen, 01.10.2020 – 1 SsRs 54/20
- VG Düsseldorf, 01.09.2022 – 6 K 4721/21
- OLG Celle, 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17Zitiert von 2
- LG Berlin, 23.08.2022 – 67 S 44/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.10.2025 – 7 A 1145/23Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.09.2025 – 1 ME 55/25
- OLG Köln, 09.05.2025 – 6 U 106/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2024 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 299)
BGBl. 2024 I Nr. 299
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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06.10.2017 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 3549)
BGBl. 2017 I S. 3549
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.