Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 11 Irrtum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
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Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2019 – VI ZR 71/19(Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche aus §§ 2, 10 und 20 RDG)Zitiert von 1
- BGH, 16.06.2020 – VI ZR 253/19Betreiben eines Inkassogeschäfts ohne Erfüllung der Registrierungspflicht: Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum
- BGH, 30.07.2019 – VI ZR 486/18Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen RechtsdienstleistungZitiert von 10
- BGH, 25.09.1956 – 5 StR 219/56
- OLG Brandenburg, 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22
- OLG Stuttgart, 20.05.2009 – 4 Ss 1057/09
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
- AG Calw, 17.06.2025 – 3 OWi 37 Js 13789/24
- OLG Düsseldorf, 19.03.2025 – IV-2 ORbs 128/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/11#abs-1 (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/11#abs-2 (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.