Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 11 Irrtum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/11#abs-1 (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/11#abs-2 (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 11 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2019 – VI ZR 71/19(Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche aus §§ 2, 10 und 20 RDG)Zitiert von 1
- BGH, 16.06.2020 – VI ZR 253/19Betreiben eines Inkassogeschäfts ohne Erfüllung der Registrierungspflicht: Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum
- BGH, 30.07.2019 – VI ZR 486/18Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen RechtsdienstleistungZitiert von 10
- BGH, 25.09.1956 – 5 StR 219/56
- OLG Brandenburg, 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22
- OLG Stuttgart, 20.05.2009 – 4 Ss 1057/09
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
- AG Calw, 17.06.2025 – 3 OWi 37 Js 13789/24
- OLG Düsseldorf, 19.03.2025 – IV-2 ORbs 128/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.