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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 756

BGBl. 2019 I S. 756 · 59.367 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 756 — Originalseite als Abbildung
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                                         Verordnung
                       über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen
      am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 6. Juni 2019

  Es verordnen
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
  c, e, h, q, u und w, Nummer 2 Buchstabe b, c, f, s
  und t, Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe c
  und i, Nummer 4a und 17, § 26a Absatz 1 Nummer 1
  und 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 des
  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Num-
  mer 1, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und § 47 Nummer 1,
  2, 4 und 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 6
  Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Ab-
  satz 1 Nummer 1 Buchstabe u und w durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa
  und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
  durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
  S. 1221) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli

  2007 (BGBl. I S.1460) geändert worden sind, das

  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur,

– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 in
  Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung
  mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
  gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 14. März 2018
  (BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 5a
  und 15 und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
  nukleare Sicherheit,
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung
  mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2
  des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
  gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
  erlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen
  § 6 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  und Buchstabe b des Gesetzes vom 28. November
  2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bun-

  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

  und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
  Heimat sowie

– auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche-
  rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213),
  der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
  dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
  und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
  schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie:

                              Artikel 1

                      Verordnung
                über die Teilnahme von
     Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
    (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)1

                                 §1

                     Anwendungsbereich

   (1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verord-

nung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahr-
   zeug mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens
   500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindes-
   tens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt,
   oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindes-
   tens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung
   verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach
   dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112
   oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der
   Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
   Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die
   Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elek-
   trischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraft-
   fahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der
   Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Mi-
   nuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl.
   L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
1
  Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
  schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
  17.9.2015, S. 1).
2
  Die Norm „DIN EN 15194 Fahrräder – Elektromotorisch unterstützte
  Räder – EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017“ ist beim Beuth
  Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
BGBl. 2019, Seite 757 — Originalseite als Abbildung
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4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine
   Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine
   Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von
   nicht mehr als 55 kg.

   (2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend,
wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-,
Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet
ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.

  (3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1
und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

                           §2

        Anforderungen an das Inbetriebsetzen
   (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Be-
   triebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahr-
   zeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2. es eine gültige Versicherungsplakette für Elektro-
   kleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulas-
   sungsverordnung führt,
3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a
   erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßen-
   verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-
   Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild
   mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:

   a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild
      „Elektrokleinstfahrzeug“ angegeben sein,
   b) anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
      genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild
      die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und
      die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Be-
      triebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis
      für das Fahrzeug angegeben sein, und

4. es

   a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrich-
      tung nach § 4,
   b) den Anforderungen an die lichttechnischen Ein-
      richtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
      satz 3,
   c) den Anforderungen an die Einrichtung für Schall-

      zeichen nach § 6 Satz 1 sowie

   d) den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7

   entspricht.
Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1
bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis
muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehän-
digt werden.

   (2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Er-

teilung

1. einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den An-
   forderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung,

2. einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforde-
   rungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
   Ordnung.
Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt,
wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1
und der §§ 4 bis 7 erfüllt.

   (3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebs-
erlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19
Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2
Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
loschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
   (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektro-

kleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anord-
nen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder
die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erloschen ist.

                          §3
              Berechtigung zum Führen
  Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind
Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben.

                          §4
  Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

   (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei von-
einander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65
Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung ausgerüstet sein, die
1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,

3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2
   erreichen und
4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen
   Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent

   der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne
   dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
   (2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug
muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausge-
rüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen
vermag.

                          §5

                Anforderungen an die

           lichttechnischen Einrichtungen
  (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechni-
schen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anfor-
derungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2
Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6
Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-
sprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart ge-
mäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den

nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes

geregelt ist. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen
abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen
gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät
BGBl. 2019, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
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verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit
einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Licht-
stärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion ent-
sprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskom-
mission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Be-
grenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtun-
gen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge
der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausge-
rüstet sein.
    (2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann
über eine Kopplung an den Energiespeicher für den An-
trieb erfolgen.

   (3) Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben

Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß

Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahr-
zeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom
5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Be-
kanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) ge-
ändert worden ist, oder mit ringförmig zusammen-
hängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den

Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinter-

rades zu erfolgen. Bei einachsigen Elektrokleinstfahr-
zeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden
Räder.

   (4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung

mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrich-

tungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6

der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig.

Zusätzlich

1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit
   der Lenkung mitschwenken,
2. darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahr-
   zeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als
   300 mm betragen,

3. darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hin-
   teren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,
4. darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die
   minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der
   Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit min-
   destens 25 Grad über der Horizontalen beträgt.

                           §6
                Anforderungen an die
            Einrichtung für Schallzeichen

   Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens

einer helltönenden Glocke, die den Anforderungen des

§ 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ent-
spricht, ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere

Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die
der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für
Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer
Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) – Teil II,
für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht
mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten
Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom
24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale

Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von
zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
entsprechen.

                          §7
        Sonstige Sicherheitsanforderungen

  Elektrokleinstfahrzeuge müssen
1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und
   Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage
   zu dieser Verordnung erfüllen,
2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der Wirt-
   schaftskommission der Vereinten Nationen für
   Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die
   Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elek-

   tromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom

   20.9.2012, S. 1) entsprechen,

3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation ge-
   mäß DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,
4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren
   aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,

5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und

   Bauteile gesichert sein,

6. sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenen-
   falls abweichenden Transportzustand so beschaffen
   und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr ver-

   kehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder

   mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder

   belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen

   vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das

   Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst
   gering bleiben,
7. so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement
   zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein
   Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selb-
   ständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer
   es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahr-
   zeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen
   innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren,
   wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug be-
   findet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge
   mit einem System zur Zustandserkennung ausge-
   rüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf
   dem Fahrzeug befindet,
8. so beschaffen sein, dass ihre Batterien den
   Sicherheitsanforderungen des Kapitels 4.2.3 der
   DIN EN 15194:2018-11 entsprechen,
9. so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen

   aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche aus-

   reichend Halt bieten.

                          §8

    Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
    Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbe-
trieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.

                          §9

    Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
   Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr
führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10
bis 13.
BGBl. 2019, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
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                         § 10
             Zulässige Verkehrsflächen

   (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad-
wege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege
(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord-
nung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs-
fläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad-
fahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahr-
radstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen-
verkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vor-
handen sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsbe-
ruhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3
laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-
Ordnung findet keine Anwendung.
   (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Rad-
wege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege
(Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ord-
nung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrs-
fläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Rad-

fahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrrad-
straßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßen-
verkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn
solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen ge-

fahren werden.
   (3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen
können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von
Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle

oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.

Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeu-

gen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anord-

nung des Zusatzzeichens

             „Elektrokleinstfahrzeuge frei“

bekannt gegeben werden.

                         § 11
            Allgemeine Verhaltensregeln

   (1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss ein-
zeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende
Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

   (2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Ge-
bot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen mög-
lichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

   (3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrt-
richtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektro-
kleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so recht-
zeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen,
dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran
ausrichten können.
   (4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrs-
flächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht neh-
men und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den
Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug
führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen
ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen
Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang
und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr angepasst werden.
  (5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen
gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften ent-
sprechend.

                          § 12

               Besonderheiten bei
         angeordneten Verkehrsverboten
        nach der Straßenverkehrs-Ordnung

  (1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-
net, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben
werden.

   (2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der

Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für

Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenver-

kehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zei-

chen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)
oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2
zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren,
wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahr-
zeuge frei“ erlaubt ist.
  (3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254
der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeord-
net, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

                          § 13
                     Lichtzeichen
   Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichen-
regelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der
Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild
„Radverkehr“ zur Anwendung.

                          § 14

                Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1
des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
   ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
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2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
   Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht
   rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet
   oder zulässt,
4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen An-
   hänger betreibt,
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
   eine andere Verkehrsfläche befährt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein
   fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung
   nicht ankündigt,
8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Rad-
   verkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger be-
   hindert oder gefährdet.

                          § 15

              Übergangsbestimmungen
  (1) Genehmigungen, die bis zum Außerkrafttreten
der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009

(BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben gültig. Geneh-
migungen auf Basis der außer Kraft gesetzten Mobili-
tätshilfenverordnung dürfen nicht geändert werden.
   (2) Für Elektrokleinstfahrzeuge, für die eine gültige
Genehmigung durch eine Straßenverkehrsbehörde auf
Grundlage anderer Vorschriften erteilt wurde und die
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen,
sind die Vorschriften dieser Verordnung nach ihrem
Inkrafttreten maßgeblich.
  (3) Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage
der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben für das je-
weilige Verkehrsjahr gültig.
   (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hin-
sichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkun-
gen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere
auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Beglei-
tung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen
Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vor-
legen.
BGBl. 2019, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                      Anlage
                                                                                            (zu § 7 Nummer 1)

                        Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik
1.      Allgemeine Prüfbedingungen
1.1     Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche
        durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere
        Schrägneigung als 3 % aufweisen.
1.2     Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.
1.3     Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.
1.4     Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen.
1.5     Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck
        einzustellen.
1.6     Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.
1.7     Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen.
2.      Prüfverfahren
2.1     Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
2.1.1   Zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit muss das zu prüfende Fahrzeug über eine
        Strecke von mindestens 50 m mit maximaler Antriebsleistung gefahren werden. Dabei ist die gefahrene
        Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Prüfung ist im Anschluss in die entgegengesetzte Richtung der
        Strecke zu wiederholen.
2.1.2   Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem
        arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen in jeweils beiden Fahrtrichtungen er-
        mittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 10 % voneinander abweichen dürfen, am nächsten
        kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufge-
        rundet.
2.1.3   Die bei den Prüfungen ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf von der angegebenen bauartbedingten
        Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 % abweichen.
2.1.4   Wenn das Elektrokleinstfahrzeug über einen eigenen Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige verfügt, so
        kann dieser hierbei auf seine Genauigkeit der Anzeige überprüft werden. Wenn er eine Genauigkeit von
        maximal 10 % Toleranz nach oben und 0 % nach unten aufweist, kann dieser fahrzeugeigene Geschwin-
        digkeitsmesser für alle weiteren Fahrtests verwendet werden, bei denen die Fahrzeuggeschwindigkeit
        relevant ist.
2.2     Verzögerung
2.2.1   Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit geradeaus gefah-
        ren. An einem festgelegten Punkt wird mit allen Verzögerungseinrichtungen gleichzeitig schnellstmöglich
        bis zum Stillstand maximal verzögert, solange dies ohne Sturzgefährdung (z. B. durch ein blockierendes
        Vorderrad bei Einspurfahrzeugen) möglich ist. Bei Sturzgefährdung muss die aufgebrachte Bremskraft
        entsprechend reduziert werden, damit das Fahrzeug während des Bremsvorgangs sturzfrei beherrschbar
        bleibt.
2.2.2   Der benötigte Anhalteweg wird auf zwei Nachkommastellen in Metern gemessen.
2.2.3   Die Messung ist in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen zu wiederholen.
2.2.4   Mit der nachfolgenden Formel wird die erreichte Durchschnittsverzögerung berechnet. Die Verzögerung
        des Fahrzeugs wird in m/s2 durch eine Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle ausgedrückt.
                                                             v2
                                                        a=
                                                             2s

        a = Durchschnittsverzögerung [m/s2]
        v = Ausgangsgeschwindigkeit [m/s]
        s = Anhalteweg [m]

        Der Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.
2.2.5   Zur Überprüfung der Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremseinrichtung wird:
        a) bei unabhängig voneinander bedienbaren Bremsen der obige Fahrversuch wiederholt, jedoch mit dem
           Unterschied, dass jeweils nur eine Bremse jeweils in mindestens drei aufeinanderfolgenden Prüfungen
           betätigt wird;
        b) bei kombinierten Bremseinrichtungen je eine der Bremsen geeignet außer Funktion gesetzt und der
           obige Fahrversuch wiederholt.

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Originalseite · Seite 762

2.3     Fahrdynamik
2.3.1   Ergänzend zu Nummer 1.1 muss die Fahrbahn für die Fahrdynamikprüfungen jeweils die in den nach-
        folgenden Prüfungen beschriebenen Fahrbahnelemente aufweisen.
2.3.2   In den Prüfungen sind die Fahrbahnelemente jeweils mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und
        mit einer Geschwindigkeit von 8 ± 2 km/h zu befahren. Zusätzlich sind die Fahrbahnelemente bei den
        Prüfungen 1 und 2 (je nur an den Auffahrstufen) und 4 (mit direktem Kontakt des in Fahrtrichtung vorderen
        Rades an die Auffahrstufe/Bordsteinkante) jeweils aus dem Stillstand anzufahren.
2.3.3   Das Fahrzeug muss bei jeder Prüfung das jeweilige Fahrbahnelement vollständig überfahren und dabei
        jederzeit für den Fahrenden beherrschbar bleiben. Die vom Fahrenden gewünschte Fahrtrichtung muss
        beibehalten werden, wobei eine maximale Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Trajektorie von
        20 Grad zulässig ist. Selbstbalancierende Fahrzeuge müssen während den Prüfungen die Balance ein-
        halten und dürfen insbesondere nicht plötzlich die Selbstbalancefunktion deaktivieren.
2.3.4   Prüfung 1 (Vertiefung)
2.3.4.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
        Eine Vertiefung zur Fahrebene mit den Maßen von mindestens 100 cm x 100 cm x 5 cm (L x B x H) mit
        senkrechten Wänden und einer Ausfahrrampe im Winkel von 45 Grad.




                                       Bild 1: Vertiefung (rechts) mit Ausfahrrampe (links)


2.3.4.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Rampe parallel zur
        eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die
        Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.
2.3.5   Prüfung 2 (Ab- und Auffahrstufe)
2.3.5.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
        Eine Ab- und Auffahrstufe mit 2 cm Höhendifferenz zur Fahrebene (Größe 100 cm x 100 cm).




                                      Bild 2: Ab- und Auffahrstufe (von rechts nach links)


2.3.5.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Auffahrstufe parallel
        zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die
        Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.

BGBl. 2019, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763

2.3.6   Prüfung 3 (Einseitige Absenkung)
2.3.6.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
        Eine Wegstrecke, auf der die Fahrebene in Fahrtrichtung linksseitig auf einer Länge von 100 cm um 10 cm
        abfällt bzw. rechtsseitig ansteigt (einseitige Absenkung bzw. Auffahrt).




                                                Bild 3: Einseitige Absenkung

2.3.6.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die einseitig abfallende Wegstrecke ab- und aufwärts parallel zur
        eingezeichneten Fahrtrichtung zu befahren. Das Kantenprofil des Fahrbahnelements mit einer Höhe von
        10 cm muss dabei nicht überfahren werden.
2.3.7   Prüfung 4 (Bordsteinprofil)
2.3.7.1 Aufbau des Fahrbahnelements:
        Eine Bordsteinkante mit Profil wie in Bild 4 dargestellt und einem Höhenunterschied zwischen Fahrbahn-
        niveau und Bordsteinoberkante von 3 cm.




                                                   Bild 4: Bordsteinprofil

2.3.7.2 Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Bordsteinkante aufwärts unter einem Winkel von 90 Grad und unter
        einem Winkel von 45 Grad zu überfahren.
2.4     Antriebsdeaktivierung
2.4.1   Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die fahrende Person steigt bei
        dieser Geschwindigkeit gezielt vom Fahrzeug ab und nimmt die Hände von der Lenk- oder Haltestange.
2.4.2   Es muss erkennbar sein, dass der Fahrzeugantrieb innerhalb von 1,0 s nach dem Absteigen automatisch
        deaktiviert wird und das Fahrzeug nicht motorisch betrieben weiter- oder losrollt.
2.4.3   Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wird zusätzlich folgender Test durchgeführt:
2.4.3.1 Der Prüfer steht neben dem Fahrzeug und schaltet das Fahrzeug in den fahrbereiten Zustand. Dann nimmt
        der Prüfer die Hände vom Fahrzeug und lässt es los.
2.4.3.2 Der Fahrzeugantrieb darf nicht aktiviert werden und das Fahrzeug darf nicht losfahren.

BGBl. 2019, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
                       Artikel 2

                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember

2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der
       Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“.
2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dies gilt nicht für das Führen

  a) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 1a,

  b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die
     Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
     nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Men-
     schen.“

                       Artikel 3
                 Änderung der
         Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „§ 29 Maßnahmen bei vor-
      zeitiger Beendigung des Versicherungsverhält-
      nisses“ wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a
      Versicherungsplakette“,
   b) Nach der Angabe „Anlage 12 Versicherungs-
      kennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
      Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraft-
      fahrzeuge“ wird folgende Angabe angefügt:
      „Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektro-
      kleinstfahrzeuge“.
 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird
    wie folgt gefasst:

   „g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Ab-
       satz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
       vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils
       geltenden Fassung,“.
 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a
      bis g“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2
      Buchstabe a bis g“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2“
      ersetzt.
 4. In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „dieser Verordnung oder der Straßenver-
    kehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die Wörter „die-

  ser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-
  Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-
  nung“ ersetzt.

5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                        „§ 29a

                Versicherungsplakette
     (1) Durch die Versicherungsplakette wird für die
  Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elek-
  trokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit
  § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nach-
  gewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine
  dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
  Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
     (2) Die Regelungen über das Versicherungs-
  kennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit
  folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt
     es, wenn die Bescheinigung über die Versiche-
     rungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbe-
     wahrt und zuständigen Personen auf Verlangen
     zur Prüfung ausgehändigt wird.

  2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Ver-
     sicherungsplakette anstelle eines Schildes aus
     einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung
     auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und
     zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden
     Hologramm ausgestattet ist.

  3. Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen
     Form, Größe und Ausgestaltung der Versiche-
     rungsplakette dem Muster und den Angaben in
     Anlage 13 entsprechen.

     (3) Die Versicherungsplakette ist an der Rück-
  seite des Fahrzeugs möglichst unter der Schluss-
  leuchte fest anzubringen. Die Versicherungspla-
  kette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad
  in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der
  Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm
  über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten
  müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung
  von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse
  lesbar sein.
     (4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1
  der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen auf
  öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
  wenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2
  und 3 entsprechend ausgestaltet und angebracht
  ist und verwechslungsfähige oder beeinträchti-
  gende Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahr-
  zeug nicht angebracht sind.
     (5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen
  mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
  Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich
  § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verord-
  nung auch mit roten Versicherungsplaketten nach
  dem Muster in Anlage 13 unternommen werden.
  Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3
  ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass der Buchstabenbereich der Erkennungs-
  nummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote
  Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in
  Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten
  und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinst-
  fahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein.
BGBl. 2019, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
  Elektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versiche-
  rungsplakette dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe
  des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Ver-
  sicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halter-
  daten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30
  Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich
  mitzuteilen.

     (6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem

  Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versiche-
  rungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer
  den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Ver-
  sicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises
  über diese Entfernung und zur Rückgabe der aus-
  gehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt
  der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Ver-

  sicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde

  in Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Ver-

  sicherungsplakette und zieht die Bescheinigung

  ein.

     (7) Eigenversicherer gemäß § 2 Absatz 1 Num-

  mer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes und

  juristische Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5

  des Pflichtversicherungsgesetzes sind berechtigt,
  die Versicherungsplakette entsprechend den vor-
  stehenden Vorgaben auszustellen.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Versicherungskennzeichen“ die
         Wörter „oder Versicherungsplakette“ ein-
         gefügt.

     bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 26
         Absatz 1 Satz 4“ ein Komma und die Wörter
         „auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2,“
         eingefügt.
  b) In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der
     Aufzählung nach den Wörtern „roter Versiche-
     rungskennzeichen“ die Wörter „oder roter Versi-
     cherungsplaketten“ eingefügt.
  c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem
         Wort „Versicherungskennzeichens“ die Wör-
         ter „oder einer gültigen Versicherungsplaket-
         te“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor
          dessen“ durch die Wörter „oder einer Ver-
          sicherungsplakette diese nicht vor deren“
          und das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“
          ersetzt.
 7. § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort
      „Versicherungskennzeichens“ die Wörter „oder

      einer gültigen Versicherungsplakette“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor
      dessen“ durch die Wörter „oder einer Versiche-
      rungsplakette diese nicht vor deren“ und das
      Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.
 8. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem

      Wort „Erwerbers“ die Wörter „sowie die dem

      Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch

      in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilen-

      den Halterdaten“ eingefügt.

   b) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem

      Wort „Versicherungskennzeichen“ die Wörter

      „oder Versicherungsplakette“ eingefügt.

 9. In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter
    Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
    zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort
    „Versicherungskennzeichen“ die Wörter „oder Ver-
    sicherungsplakette“ eingefügt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versiche-
      rungskennzeichen“ die Wörter „oder Versiche-
      rungsplakette“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzei-
      chens“ die Wörter „im Sinne der Absätze 1 bis 4,
      der Versicherungsplakette“ eingefügt.
11. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
      „oder § 27 Absatz 7“ durch ein Komma und die
      Wörter „§ 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Ab-
      satz 2 Satz 6“ durch ein Komma und die Wörter
      „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2
      Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766

12. Folgende Anlage 13 wird angefügt:
   „Anlage 13
   (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3)

                                               Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
   1. Schematische Darstellung




      Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und
      Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern;
      die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
   2. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende
      Schrift – FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen.
      Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch
      Gladbach, bezogen werden.
   3. Maße der Beschriftung und des Randes
                                                                                          der Beschriftung vom schwarzen,




                                                                                                                                                         der Beschriftung vom schwarzen,



                                                                                                                                                                                           blauen oder grünen Randes
                                                             der Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                            der Ziffern und Buchstaben




                                                                                                                                                                                                                                                   blauem oder grünem Rand
                                                                                                                                                                                                                       blauem oder grünen Rand
                                                                                                                                                                                                                       einschließlich schwarzem,



                                                                                                                                                                                                                                                   einschließlich schwarzem,
                                                                                          blauen oder grünen Rand




                                                                                                                                                         blauen oder grünen Rand

                                                                                                                                                                                           Breite des schwarzen,
                                                             Waagrechter Abstand




                                                                                          Waagrechter Abstand




                                                                                                                            Senkrechter Abstand



                                                                                                                                                         Senkrechter Abstand




                                                                                                                                                                                                                                                   Breite des Rahmens
                                                                                                                                                                                                                       Höhe des Rahmens




                                                                                                                                                                                                                                                                               an allen 4 Ecken
           Beschriftung




                                                                                                                                                                                                                                                                               Außenradius
                                                             voneinander




                                                                                                                            voneinander
                                            Schriftbreite




                                                                                          mindestens
                            Schrifthöhe
           Art der




                           mm               mm                      mm                              mm                             mm                            mm                            mm                            mm                          mm                      mm
       der Plakette        24,5           Ziffern:           Ziffern:                        Ziffern:                              6,0                            3,0                          2,0                          65,0                        52,8                      5,0
                                            10,5               4,1                             4,5
                                           Buch-              Buch-                           Buch-
                                          staben:            staben:                         staben:
                                            12,3               3,0                             3,0
       des unteren         1,5              0,9             mindestens mindestens                                                      –                              –                              –                            –                           –                      –
       Randes                                                  0,1        0,5
       Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-1 – Toleranzklasse c (grob)

   4. Farben
      Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar
      für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist
      weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.

BGBl. 2019, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767

   5. Ergänzungsbestimmungen
      Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers
      gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim
      Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers
      nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungser-
      schwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest
      mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt,
      vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in
      Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent
      auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“, der von
      rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten
      platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug“ ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm
      auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Ver-
      sicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV“ gefolgt
      von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV“ sowie die
      Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate“ bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrift-
      höhe 4 mm auszuführen.
      Schematische Darstellung des Hologramms:




                                                                 “.



                                                               Artikel 4
                                                        Änderung der
                                                  Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 132a werden in der Spalte „Tatbestand“ nach den Wörtern „Als Radfahrer“ die Wörter
   „oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs“ eingefügt.
2. Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Überschrift „Rote Kennzeichen, Kurzzeit-
   kennzeichen“ eingefügt.
3. Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand“ vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 wer-
   den wie folgt gefasst:
                                                                                                                   Regelsatz
                                                                                           Fahrzeug-Zulassungs-   in Euro (€),
   Lfd. Nr.                                  Tatbestand
                                                                                             verordnung (FZV)     Fahrverbot
                                                                                                                  in Monaten
              „V e r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n u n d - p l a k e t t e n

   184        Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskenn- § 27 Absatz 7                                 10 €“.
              zeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet § 29a Absatz 4
              ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Ver- § 48 Nummer 1
              sicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versiche- Buchstabe c
              rungsplakette

BGBl. 2019, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
4. Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:
  „

      Lfd. Nr.                           Tatbestand

                 e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

                 Betriebsbeschränkungen

      234        Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine

                            Regelsatz
Elektrokleinstfahrzeuge-
                           in Euro (€),
      Verordnung
                           Fahrverbot
         (eKFV)
                           in Monaten

§ 2 Absatz 1 Satz 1           70 €
                 Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent-    Nummer 1
                 lichen Straßen in Betrieb gesetzt

      234a       Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne
§ 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 4 i. V. m.         70 €
                 die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel-   Absatz 1 Satz 1
                 betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet
                 oder zugelassen

      235        Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette
                 auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt

      235a       Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
   Nummer 1
   § 14 Nummer 3

   § 2 Absatz 1 Satz 1           40 €
   Nummer 2
   § 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 4 i. V. m.            40 €
                 öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs- Absatz 1 Satz 1
                 plakette angeordnet oder zugelassen
Nummer 2
§ 14 Nummer 3
      236        Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis    § 2 Absatz 3 Satz 2           30 €
                 auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch
                 die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

      236a       Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
                 öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis
                 angeordnet oder zugelassen
i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1

§ 2 Absatz 4                  30 €
§ 14 Nummer 3
      237        Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                    20 €
                 über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich-
                 tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
Nummer 4
Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
      237a       Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                    15 €
                 über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im
                 öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
Nummer 4
Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
      237b       Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften § 2 Absatz 1                    25 €
                 über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits-
                 anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb
                 gesetzt

                 Verhaltensrechtliche Anforderungen

      238        Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige
                 Verkehrsfläche befahren

      238.1        – mit Behinderung

      238.2        – mit Gefährdung

      238.3        – mit Sachbeschädigung
Nummer 4
Buchstabe d
§ 14 Nummer 1

  § 10 Absatz 1 Satz 1,         15 €
  Absatz 2 Satz 1
  § 14 Nummer 5

  § 10 Absatz 1 Satz 1,         20 €
  Absatz 2 Satz 1
  § 14 Nummer 5
  § 1 Absatz 2 StVO
  § 49 Absatz 1
  Nummer 1 StVO

                                25 €

                                30 €
BGBl. 2019, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769

                                                                                                          Regelsatz
                                                                             Elektrokleinstfahrzeuge-
                                                                                                         in Euro (€),
     Lfd. Nr.                           Tatbestand                                 Verordnung
                                                                                                         Fahrverbot
                                                                                      (eKFV)
                                                                                                         in Monaten
     238a       Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren     § 11 Absatz 1                   15 €
                                                                            § 14 Nummer 6
     238a.1       – mit Behinderung                                         § 11 Absatz 1                   20 €
                                                                            § 14 Nummer 6
                                                                            § 1 Absatz 2 StVO
                                                                            § 49 Absatz 1
                                                                            Nummer 1 StVO
     238a.2       – mit Gefährdung                                                                          25 €
     238a.3       – mit Sachbeschädigung                                                                    30 €
                                                                                                                         “.

5. Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand“ in der Überschrift der Buchstabe „e“ durch den
   Buchstaben „f“ ersetzt.

                                                       Artikel 4a
                                                   Änderung der
                                             Straßenverkehrs-Ordnung
                     Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt
                   durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert
                   worden ist, wird wie folgt geändert:
                   1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden“
                      die Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden“ eingefügt.
                   2. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                      „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
                      Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinst-
                      fahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen
                      Richtung fahren.“

                                                       Artikel 5
                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                      Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mobili-
                   tätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft.



                     Der Bundesrat hat zugestimmt.


                     Berlin, den 6. Juni 2019

                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

                                            Der Bundesminister
                                      des Innern, für Bau und Heimat
                                              Horst Seehofer

                                       Die Bundesministerin
                          für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                          Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 69e51208196b64d0….