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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 814

BGBl. 2020 I S. 814 · 109.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
                                    Vierundfünfzigste Verordnung
                         zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 20. April 2020

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie sowie das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf
  Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
  geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3
  und § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli
  2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1
  Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
  vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I
  S. 374),
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf
  Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz
  und Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im
  einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
  Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung
  mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitäts-
  gesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
  passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
  2018 (BGBl. I S. 374), sowie
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie
  Buchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
  satz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2
  des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
  919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
  tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-

  kehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
  28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2
  des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenver-
  kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144
  Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
  S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
  Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbin-
  dung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom
  5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):

                       Artikel 1
                   Änderung der
             Straßenverkehrs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Ver-
ordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren
      werden, wenn dadurch der Verkehr nicht be-
      hindert wird; anderenfalls muss einzeln hinter-
      einander gefahren werden.“
   b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein
      Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die
      diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
 2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
   „Beim Überholen muss ein ausreichender Seiten-
   abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern ein-
   gehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr-
   zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden
   und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der
   ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens
   1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzun-
   gen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur
BGBl. 2020, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
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  Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende
  Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt ha-
  ben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen
  sind.“
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
  Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim
  Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren,
  wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus
  fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Be-
  reich des Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-
  dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“
4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem
   Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts
   neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt
   ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m
   von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ein-
   gefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im
  Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Car-
  sharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes
  und der entsprechenden Länderregelungen führt,
  muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Über-
  wachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit
  dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu
  Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.
  Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne
  des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten
  aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen
  bleiben die Vorschriften über die Halt- und Park-
  verbote unberührt.“

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1

  und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im

  Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8

  und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraft-

  fahrzeugen und von Austauschschalldämpferanla-
  gen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
  und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG
  (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils
  geltenden Fassung.“

7. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

  „Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens

  16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden,
  wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung
  gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum voll-
  endeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern
  von mindestens 16 Jahre alten Personen mitge-
  nommen werden, wenn für die Kinder besondere
  Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen

  oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt
  ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
  geraten können.“
8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
  „Bei anderen technischen Geräten, die neben an-
  deren Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder
  Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
  verwendet werden können, dürfen die entsprechen-
  den Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

 9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformations-
    tag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr
    2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
    mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;“
    durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober)
    in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
    Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-
    Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ er-
    setzt.

10. In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordat-
    lantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten
    der Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
    land“ eingefügt.
11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
      „Durch das Zeichen

      wird der Grünpfeil auf den Radverkehr be-
      schränkt.“

    b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz
       eingefügt:

      „Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den

      Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fah-

      rende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand

      befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßen-

      begleitenden, nicht abgesetzten, baulich ange-

      legten Radwegen abbiegen.“

12. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
       fügt:

         „(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist
      abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der
      Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu

      rechnen.“

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird
          folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift ein-
          gefügt:

                „

                      Fahrrad zum Transport
                    von Gütern oder Personen
                        – Lastenfahrrad“.
BGBl. 2020, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816
      bb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraft-
          wagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bild-
          unterschrift eingefügt:
                       „

                   Personenkraftwagen oder
               Krafträder mit Beiwagen, die mit
            mindestens drei Personen besetzt sind –
            mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“.
      cc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen
          mit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit
          Bildunterschrift eingefügt:

                 „

                          Wohnmobil“.
      dd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige
          Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der
          sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als
          25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes“
          werden die Wörter „bei einer Geschwindig-
          keit von mehr als 25 km/h selbsttätig ab-
          schaltet“ durch die Wörter „auf eine bauart-
          bedingte Geschwindigkeit von nicht mehr
          als 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.
      ee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige
          zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
          Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte
          Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
          abregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild
          mit Bildunterschrift eingefügt:

                 „

              Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
          Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“.
  c) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

      „Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung

      für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das

      Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufge-

      bracht sein.“

  d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

        „(11) Zur Parkbevorrechtigung von         Car-
      sharingfahrzeugen kann das Sinnbild

                         Carsharing

      als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314
      oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge
      sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und
      des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes,

      in denen die Plakette

      deutlich sichtbar auf der Innenseite der Wind-
      schutzscheibe anzubringen ist.“

13. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
      paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
      land“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
      paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
      land“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h
      und 1i eingefügt:
         „(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Car-
      sharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrs-
      behörde unter Beachtung der Anforderungen
      der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür
      erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in
      Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatz-
      zeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39
      Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein be-
      stimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten

      werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen

      unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmen-

      bezeichnung des Carsharingunternehmens na-

      mentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund
      anzuordnen.
BGBl. 2020, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817
         (1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen fer-
      ner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbe-
      sondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrs-
      dichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der
      Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich
      weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
      (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf
      weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstre-
      cken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen ge-
      regelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahr-
      streifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
      (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Rad-
      wege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295
      in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An
      Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der
      Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach
      § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
      Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht
      mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone über-
      schneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in
      regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als
      Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“
   b) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
          gefügt:
          „7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1
              Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
          8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“

   c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektro-

      mobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förde-
      rung des Carsharing nach dem Carsharing-
      gesetz“ eingefügt.

15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort

    „zuständig“ ein Semikolon und die Wörter „die Aus-

    nahme erlässt dieses Bundesministerium durch
    Verordnung“ eingefügt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Antrag-

          steller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine

          Zweigniederlassung hat“ durch die Wörter

          „der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im
          Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird
          die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der
          Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Be-
          zirk die den Transport durchführende Person
          ihren Wohnort oder Sitz oder das den Trans-
          port durchführende Unternehmen seinen
          Sitz hat“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im
          Ausland, so ist die Behörde zuständig, in
          deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis
          Gebrauch gemacht wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „der Antragsteller seinen
               Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweig-
               niederlassung hat“ werden durch die

               Wörter „der zu genehmigende Verkehr
               endet; im Fall einer flächendeckenden
               Ausnahmegenehmigung die Straßen-
               verkehrsbehörde, in deren Bezirk die
               den Transport durchführende Person
               ihren Wohnort oder Sitz oder das den
               Transport durchführende Unternehmen
               seinen Sitz hat“ ersetzt.
          bbb) Das Semikolon am Ende wird durch
               einen Punkt ersetzt und folgender Satz
               wird angefügt:

               „Befindet sich der Wohnort oder der
               Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
               ständig, in deren Bezirk erstmalig von
               der Genehmigung Gebrauch gemacht
               wird;“.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
               „aufgenommen wird oder“ ein Komma
               und die Wörter „im Falle einer flächen-
               deckenden Ausnahmegenehmigung,“
               eingefügt und die Wörter „der Antrag-
               steller seinen Wohnort, seinen Sitz
               oder seine Zweigniederlassung hat“
               durch die Wörter „die den Transport
               durchführende Person ihren Wohnort
               oder Sitz oder das den Transport
               durchführende Unternehmen seinen
               Sitz hat“ ersetzt.
          bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende
               durch einen Punkt ersetzt und folgen-

               der Satz angefügt:

               „Befindet sich der Wohnort oder der
               Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
               ständig, in deren Bezirk erstmalig von

               der Genehmigung Gebrauch gemacht

               wird;“.

17. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“
      durch die Wörter „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

   b) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1

      Satz 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1

      oder 4“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2“

      durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 wer-
      den jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Ver-
      bots nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter
      „und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“
      eingefügt.

   b) In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3
      Nummer 1 wie folgt gefasst:
       „1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr so-
           wie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der
           eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es
           sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
           erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
           können auch gemeinsam auf einem Zusatz-
           zeichen abgebildet sein. Das Überqueren
           einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeug-
           verkehr an einer Kreuzung zum Erreichen
           der weiterführenden Straße ist gestattet.“
BGBl. 2020, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818

  c) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

       „24.1               Zeichen 244.3              Ge- oder Verbot
                                                      1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
                                                         trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
                                                         zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
                                                         satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
                                                         können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
                                                         gebildet sein.
                                                      2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
                                                         von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
                                                         noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
                      Beginn einer Fahrradzone
                                                         fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
                                                      3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
                                                         kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
                                                      4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
                                                         benutzung und über die Vorfahrt.

       24.2                Zeichen 244.4




                      Ende einer Fahrradzone“.

  d) In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t“ durch das Zusatzzeichen „7,5t“
     und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t“ durch die Angabe „7,5 t“ ersetzt.
  e) In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:
       „Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“.
  f)   In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektro-
       kleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.
  g) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter
     „Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.
  h) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
       „Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahr-
       zeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“
  i)   In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die
       Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.
  j)   Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:

       „54.4               Zeichen 277.1              Ge- oder Verbot
                                                      Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
                                                      mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“




                       Verbot des Überholens
                     von einspurigen Fahrzeugen
                   für mehrspurige Kraftfahrzeuge
                    und Krafträder mit Beiwagen

BGBl. 2020, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819

   k) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:
         „59.1               Zeichen 281.1




                    Ende des Verbots des Überholens
                       von einspurigen Fahrzeugen
                     für mehrspurige Kraftfahrzeuge
                      und Krafträder mit Beiwagen“.

   l)   Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:
         „63.6                                          Ge- oder Verbot
                                                        Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
                                                        für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
                                                        kennzeichneten Flächen erlaubt.“




   m) Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:
         „64.2                                          Ge- oder Verbot
                                                        Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
                                                        Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
                                                        der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“




   n) Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:
        aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung“ die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung“
            gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ eingefügt.
        bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) Der Abschnitt „Ge- und Verbot“ wird wie folgt geändert:
                  aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil“ durch die Wörter „Teil der Fahr-
                        bahn oder des Sonderwegs“ ersetzt.
                  bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind“ die
                        Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden“ eingefügt.
                  cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie“ durch die Wörter
                        „Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen“ ersetzt.
            bbb) Der Abschnitt „Erläuterung“ wird wie folgt geändert:
                  aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
                         „Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verblei-
                         bende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch
                         eine bauliche Trennung darstellt.“
                  bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                         „3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radver-
                             kehr bestimmten Teils des Sonderwegs.“
19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
        aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
           „Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“

BGBl. 2020, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820

      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
                sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
                Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
                Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden
                Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.
                Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder
                angebracht ist.
              b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
                 schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
                 stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
  b) Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
         „Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
                sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
                Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
                Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
                sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
                Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
                ausgelegt oder angebracht ist.
              b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
                 schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
                 stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
  c) Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
         „Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
                sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
                Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
                Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
                sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
                Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
                ausgelegt oder angebracht ist.
              b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
                 schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
                 stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
  d) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um
          dem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1
             gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
  e) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:

      „23.1                Zeichen 342               Erläuterung
                                                     Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
                                                     henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
                                                     Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
                                                     straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
                                                     Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
                                                     zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
                                                     Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
                                                     die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
                           Haifischzähne             kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
                                                     des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“

BGBl. 2020, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821

   f) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:

         „24.1               Zeichen 350.1             Erläuterung
                                                       Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
                                                       richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
                                                       Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.




                            Radschnellweg
         24.2                Zeichen 350.2




                      Ende des Radschnellwegs“.

   g) In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen“ der Satz „Soll die
      Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem
      Zeichen angegeben.“ angefügt.

                                                      Artikel 2
                                               Änderung der
                              Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:
  Gebühren-                                                                                            Gebühr
                                                      Gegenstand
  Nummer                                                                                                Euro

  „260                     Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr-             11,00“.
                           zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG

2. In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach
   § 29 Absatz 3 StVO“ eingefügt.
3. Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:
  Gebühren-                                                                                            Gebühr
                                                      Gegenstand
  Nummer                                                                                                Euro

  „263.1                   Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
                           oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
                           Satz 1 Nummer 5 StVO

  263.1.1                  bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme                       40,00 bis 1 300,00
                                                                                                 nach Maßgabe
                                                                                                  des Anhangs

  263.1.2                  bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus           75 Prozent
                           anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder          der Gebühr
                           bei Widerruf                                                              nach
                                                                                                Nummer 263.1.1

  263.1.3                  bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme

BGBl. 2020, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822


  Gebühren-                                                                                           Gebühr
                                                         Gegenstand
  Nummer                                                                                               Euro
  263.1.3.1                   bei gewöhnlichem Aufwand                                          entsprechend der
                                                                                                Nummer 263.1.1
  263.1.3.2                   bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand                                    10,00
                                                                                                 je angefangene
                                                                                                   Viertelstunde
                                                                                                Bearbeitungszeit“.

4. In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ die
   Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO“ eingefügt.
5. Folgender Anhang wird angefügt:
                                                     „Anhang
                                            zu Gebühren-Nummer 263.1.1
        Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten
                   nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO
  1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
  2. Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes ein-
     zelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nach-
     folgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
      a) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
        Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berech-
        net sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl
        der Monate im Einzelfall):
        Zeitraum 1 bis 3 Monate                          fZ = 0,5 · x - 0,5
        Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate                fZ = 1/9 · x + 2/3
        Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate               fZ = 1/24 · x + 1,5.
      b) Gesamtmasse
        Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel
        (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
        Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t:                    fM = 0,037926675 · x - 1,58533502

        Gesamtmasse mehr als 200 t:                      fM = 0,01 · x + 4.
      c) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen
        Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen
        Bundeslandes.
        Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall
        beteiligten Stellen):
        fB = 4/9 · x - 4/9.
      d) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
        Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen
        (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach
        Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege,
        Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.
        Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu
        genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):
        fStr = (x - 1) / 2.
      e) Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen
        Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat
        mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte
        wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis
        umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen
        Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit
        der Zahl der Anhänger):
        fF = 2/9 · x - 2/9.

BGBl. 2020, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823

f) Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen
  Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
  – Länge mehr als 50,00 m
  – Breite mehr als 4,00 m
  – Höhe mehr als 4,35 m.
  Der Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:
  ein Wert ist überschritten               fMÜ = 2
  zwei Werte sind überschritten            fMÜ = 4
  drei Werte sind überschritten            fMÜ = 6.
g) Zusätzlicher Arbeitsaufwand
  Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten
  Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den
  Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:
  Aufwand normal                           fA = 0
  Aufwand erhöht                           fA = 1
  Aufwand hoch                             fA = 2
  Aufwand sehr hoch                        fA = 3
  Aufwand außergewöhnlich hoch             fA = 4.
  Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien.
  Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:
            Aufwand                                               Definition
   aa) Antragstellung
   normal                      Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
                               (VEMAGS).
   hoch                        Außerhalb von VEMAGS.
   bb) Antragsdaten allgemein
   normal                      Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
                               Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
   hoch                        Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
                               gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
                               Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
                               fangreicher Abgleich erforderlich.
   sehr hoch                   Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
                               sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
                               des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
                               sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
   Außergewöhnlich hoch        Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
                               Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
                               lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
                               aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
   cc) Antragsdaten Fahrweg
   normal                      Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung.
   hoch                        Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
   sehr hoch                   Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
   Außergewöhnlich hoch        Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
                               durch Beteiligte.
   dd) Anhörverfahren
   normal                      Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
   erhöht                      Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
                               Rückfragen notwendig.

BGBl. 2020, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824


                  Aufwand                                              Definition

         hoch                        Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
                                     durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
                                     dig.

         sehr hoch                   Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
                                     durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
                                     dig.

         ee) Bescheiderteilung

         normal                      Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren.

         erhöht                      Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
                                     sammenfassen) der Auflagen.

         hoch                        Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
                                     Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
                                     Anpassung der Auflagen, Rückfragen).

         sehr hoch                   Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
                                     gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
                                     mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.

         Außergewöhnlich hoch        Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
                                     Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
                                     Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.

  3. Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
      a) Berechnung des Gesamtfaktors
        Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2
        Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:
        f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.
      b) Berechnung des Erhöhungsbetrages
        Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multi-
        pliziert:
        Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
      c) Berechnung der Gesamtgebühr
        Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:
        Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
      d) Höchstgrenze
        Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebe-
        nenfalls entsprechend zu kappen.“

                                                      Artikel 3
                                                  Änderung der
                                            Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  (1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3“ durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2,
50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3“ ersetzt.
  (2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 1. In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“
    durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
 2. In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
 3. In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
 4. In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825

5. Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      Regelsatz
                                                                       Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
    Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                     in Monaten


   „11         Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit    § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
                                                                    § 49 Absatz 1 Nummer 3
                                                                    § 18 Absatz 5 Satz 2
                                                                    § 49 Absatz 1 Nummer 18
                                                                    § 20 Absatz 2 Satz 1,
                                                                    Absatz 4 Satz 1, 2
                                                                    § 49 Absatz 1 Nummer 19
                                                                    Buchstabe b
                                                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                                    Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
                                                                    (Zeichen 237, 238)
                                                                    Spalte 3 Nummer 3,
                                                                    lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
                                                                    Spalte 3 Nummer 2,
                                                                    lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                                                                    Spalte 3 Nummer 3,
                                                                    lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                    Spalte 3 Nummer 4,
                                                                    lfd. Nr. 21 (Zeichen 239
                                                                    oder 242.1 mit Zusatz-
                                                                    zeichen, das den Fahrzeug-
                                                                    verkehr zulässt)
                                                                    Spalte 3 Nummer 2,
                                                                    lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1
                                                                    mit Zusatzzeichen, das den
                                                                    Fahrzeugverkehr zulässt)
                                                                    Spalte 3 Nummer 2,
                                                                    lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3
                                                                    mit Zusatzzeichen, das den
                                                                    Fahrzeugverkehr zulässt)
                                                                    Spalte 3 Nummer 2,
                                                                    lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
                                                                    lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,
                                                                    274.2)
                                                                    § 49 Absatz 3 Nummer 4
                                                                    § 42 Absatz 2 i. V. m.
                                                                    Anlage 3 lfd. Nr. 12
                                                                    (Zeichen 325.1) Spalte 3
                                                                    Nummer 1
                                                                    § 49 Absatz 3 Nummer 5“.


6. Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                      Regelsatz
                                                                       Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
    Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                     in Monaten


   „19.1          und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 § 5 Absatz 2 Satz 1,               150 €
                  StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet Absatz 3 Nummer 1
                  oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 19 Absatz 1 Satz 3
                  überquert oder überfahren oder der durch Pfeile § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
                  vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) § 41 Absatz 1 i. V. m.
                  nicht gefolgt                                     Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
                                                                    und 54.4 (Zeichen 276, 277,
                                                                    277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68
                                                                    (Zeichen 295) Spalte 3
                                                                    Nummer 1a,
                                                                    lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
                                                                    297) Spalte 3 Nummer 1
                                                                    § 49 Absatz 3 Nummer 4

BGBl. 2020, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826


                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten
      19.1.1        – mit Gefährdung                                  § 5 Absatz 2 Satz 1,                250 €
                                                                      Absatz 3 Nummer 1                 Fahrverbot
                                                                      § 19 Absatz 1 Satz 3              1 Monat“.
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
                                                                      § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                                      Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
                                                                      und 54.4 (Zeichen 276, 277,
                                                                      277.1) Spalte 3,
                                                                      lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
                                                                      Spalte 3 Nummer 1a,
                                                                      lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
                                                                      297) Spalte 3 Nummer 1
                                                                      § 49 Absatz 3 Nummer 4
                                                                      § 1 Absatz 2
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 1

 7. In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach
    den Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.
 8. In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 3“ durch
    die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
 9. In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 4“ durch
    die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
10. In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
11. In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
12. In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
13. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten
      „45         Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt- § 9 Absatz 6                       70 €“.
                  masse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen § 49 Absatz 1 Nummer 9
                  nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren

14. In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Wörter
    „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
15. In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Nummer 11“
    durch die Angabe „Nummer 1, 11“ ersetzt.
16. Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten
      „50a        Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn § 11 Absatz 2                        240 €
                  oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durch- § 49 Absatz 1 Nummer 11          Fahrverbot
                  fahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt                                        1 Monat
      50a.1         – mit Behinderung                                 § 11 Absatz 2                       280 €
                                                                      § 1 Absatz 2                      Fahrverbot
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 11         1 Monat
      50a.2         – mit Gefährdung                                                                      300 €
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                         1 Monat
      50a.3         – mit Sachbeschädigung                                                                320 €
                                                                                                        Fahrverbot
                                                                                                        1 Monat“.

BGBl. 2020, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827

17. In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
18. In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
19. In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
20. In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
21. Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:
                                                                                                       Regelsatz
                                                                        Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
     Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                 (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                      in Monaten
    „51a.2        – mit Gefährdung                                                                       80 €

    51a.3         – mit Sachbeschädigung                                                               100 €“.

22. In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
23. In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
24. In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
25. In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
26. In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „60 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
27. In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
28. In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
29. In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
30. In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
31. Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                       Regelsatz
                                                                        Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
     Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                 (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                      in Monaten
    „52a        Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 § 12 Absatz 4 Satz 1,                     55 €
                Absatz 2 StVO)                                 Absatz 4a
                                                               § 49 Absatz 1 Nummer 12
                                                               § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                               Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
                                                               (Zeichen 237, 240, 241)
                                                               Spalte 3 Nummer 2
                                                               § 49 Absatz 3 Nummer 4

    52a.1         – mit Behinderung                                 § 12 Absatz 4 Satz 1,                70 €
                                                                    Absatz 4a
                                                                    § 1 Absatz 2
                                                                    § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
                                                                    § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                                    Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
                                                                    (Zeichen 237, 240, 241)
                                                                    Spalte 3 Nummer 2
                                                                    § 1 Absatz 2
                                                                    § 49 Absatz 1 Nummer 1,
                                                                    Absatz 3 Nummer 4

BGBl. 2020, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828


                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      52a.2         länger als 1 Stunde                               § 12 Absatz 4 Satz 1,                70 €
                                                                      Absatz 4a
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 12
                                                                      § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                                      Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
                                                                      (Zeichen 237, 240, 241)
                                                                      Spalte 3 Nummer 2
                                                                      § 49 Absatz 3 Nummer 4

      52a.2.1       – mit Behinderung                                 § 12 Absatz 4 Satz 1,               80 €“.
                                                                      Absatz 4a
                                                                      § 1 Absatz 2
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
                                                                      § 41 Absatz 1 i. V. m.
                                                                      Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
                                                                      (Zeichen 237, 240, 241)
                                                                      Spalte 3 Nummer 2
                                                                      § 1 Absatz 2
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 1,
                                                                      Absatz 3 Nummer 4

32. Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      „52a.3        – mit Gefährdung                                                                       80 €

      52a.4         – mit Sachbeschädigung                                                               100 €“.

33. In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
34. In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „65 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
35. In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Angaben „224,“ und „299,“ und in der
    Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd.
    Nr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1“ gestrichen.
36. In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
    (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3
    Satz 1“ gestrichen.
37. Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4,
    54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      „54.3       Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245, § 41 Absatz 1 i. V. m.                55 €
                  299                                                Anlage 2 lfd. Nr. 25
                                                                     (Zeichen 245),
                                                                     lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                     Spalte 3 Satz 1
                                                                     § 49 Absatz 3 Nummer 4

      54.3.1        – mit Behinderung                                 § 41 Absatz 1 i. V. m.               70 €
                                                                      Anlage 2 lfd. Nr. 25
                                                                      (Zeichen 245),
                                                                      lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                      Spalte 3 Satz 1
                                                                      § 49 Absatz 3 Nummer 4

BGBl. 2020, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829

                                                                                                   Regelsatz
                                                                    Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
 Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                             (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                  in Monaten
54.3.2        – mit Gefährdung                                  § 41 Absatz 1 i. V. m.               80 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 25
                                                                (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.3.3        – mit Sachbeschädigung                            § 41 Absatz 1 i. V. m.              100 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 25
                                                                (Zeichen 245), lfd. Nr. 73
                                                                (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4        Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, § 41 Absatz 1 i. V. m.                 55 €
            245, 299                                          Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                              (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                              lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                              lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                              Spalte 3 Satz 1
                                                              § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.1        – mit Behinderung                                 § 41 Absatz 1 i. V. m.               70 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.2        – mit Gefährdung                                  § 41 Absatz 1 i. V. m.               80 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.3        – mit Sachbeschädigung                            § 41 Absatz 1 i. V. m.              100 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4        länger als 3 Stunden                              § 41 Absatz 1 i. V. m.               70 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.1      – mit Behinderung                                 § 41 Absatz 1 i. V. m.               80 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.2      – mit Gefährdung                                  § 41 Absatz 1 i. V. m.               80 €
                                                                Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                Spalte 3 Satz 1
                                                                § 49 Absatz 3 Nummer 4

BGBl. 2020, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 830


                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      54.4.4.3      – mit Sachbeschädigung                            § 41 Absatz 1 i. V. m.             100 €“.
                                                                      Anlage 2 lfd. Nr. 14
                                                                      (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
                                                                      lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
                                                                      lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
                                                                      Spalte 3 Satz 1
                                                                      § 49 Absatz 3 Nummer 4

38. Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:
   a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „geparkt“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.
   b) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe
      „55 €“ ersetzt.
39. In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „30 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
40. Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      „54a.2        – mit Gefährdung                                                                      80 €“.

41. Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      „54a.3        – mit Sachbeschädigung                                                               100 €“.

42. Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.
43. In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
44. Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:
                                                                                                         Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                   (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                        in Monaten

      „55a        Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be- § 42 Absatz 2 i. V. m.               55 €
                  triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)     Anlage 3 lfd. Nr. 7
                                                                      (Zeichen 314) Spalte 3
                                                                      Nummer 1, 3a,
                                                                      lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
                                                                      Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
                                                                      Nummer 3a
                                                                      § 49 Absatz 3 Nummer 5

      55b         Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahr- § 42 Absatz 2 i. V. m.             55 €“.
                  zeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)                   Anlage 3 lfd. Nr. 7
                                                                       (Zeichen 314) Spalte 3
                                                                       Nummer 1, 4a,
                                                                       lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
                                                                       Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
                                                                       Nummer 4a
                                                                       § 49 Absatz 3 Nummer 5

45. In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831

46. In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.

47. Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:
                                                                                                      Regelsatz in
                                                                        Straßenverkehrs-Ordnung         Euro (€),
     Lfd. Nr.                        Tatbestand
                                                                                 (StVO)               Fahrverbot in
                                                                                                        Monaten

    „58.1.1       – mit Gefährdung                                                                        90 €

    58.1.2        – mit Sachbeschädigung                                                                110 €“.


48. In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „30 €“ durch die Angabe „85 €“ ersetzt.

49. In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.

50. In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

51. In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „35 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

52. In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.

53. In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.

54. In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.

55. In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.

56. In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

57. In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

58. In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

59. In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

60. In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „10 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.

61. In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

62. In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
    (StVO)“ die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.

63. In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der
    Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 7, 11“ durch die Angabe „Satz 7, 13“ ersetzt.

64. In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 49“
    die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und ein Komma eingefügt.

BGBl. 2020, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832

65. Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)              Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten

      „136       Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt             § 41 Absatz 1 i. V. m.            80 €“.
                                                                       Anlage 2 lfd. Nr. 1
                                                                       (Zeichen 201) Spalte 3
                                                                       Nummer 1
                                                                       § 49 Absatz 3 Nummer 4


66. Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.

67. Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)              Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten

      „140       Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen § 41 Absatz 1 i. V. m.               15 €
                 sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be- Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
                 nutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße 19, 20 (Zeichen 237, 238,
                 (Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) 240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
                 benutzt                                             lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
                                                                     Spalte 3 Nummer 1,
                                                                     lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
                                                                     Spalte 3 Nummer 1
                                                                     § 49 Absatz 3 Nummer 4


      140.1        – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.            20 €“.
                                                                       Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
                                                                       19, 20 (Zeichen 237, 238,
                                                                       240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
                                                                       lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
                                                                       Spalte 3 Nummer 1,
                                                                       lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
                                                                       Spalte 3 Nummer 1
                                                                       § 1 Absatz 2
                                                                       § 49 Absatz 1 Nummer 1,
                                                                       Absatz 3 Nummer 4


68. Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)              Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten

      „141       Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240 § 41 Absatz 1 i. V. m.
                 einen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 Anlage 2 lfd. Nr. 18
                 einen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs (Zeichen 239) Spalte 3
                 oder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgänger- Nummer 1,
                 zone befahren oder dort gehalten oder entgegen lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                 Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das Spalte 3 Nummer 2,
                 Verkehrsverbot nicht beachtet                     lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                   Spalte 3 Nummer 2,
                                                                   lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
                                                                   Spalte 3 Nummer 1,
                                                                   lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
                                                                   i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
                                                                   32, 34 (Zeichen 250, 251,
                                                                   253, 254, 255, 260) Spalte 3
                                                                   § 49 Absatz 3 Nummer 4“.


69. In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „75 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 833

70. In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

71. In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

72. In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.

73. Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
     Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)              Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten

    „141.4.1      – mit Behinderung                                   § 41 Absatz 1 i. V. m.             30 €“.
                                                                      Anlage 2 lfd. Nr. 18
                                                                      (Zeichen 239) Spalte 3
                                                                      Nummer 1,
                                                                      lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                                                                      Spalte 3 Nummer 2,
                                                                      lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                      Spalte 3 Nummer 2,
                                                                      lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
                                                                      Spalte 3 Nummer 1,
                                                                      lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
                                                                      i. V. m. lfd. Nr. 28, 31
                                                                      (Zeichen 250, 254)
                                                                      § 1 Absatz 2
                                                                      § 49 Absatz 1 Nummer 1,
                                                                      Absatz 3 Nummer 4


74. In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.

75. In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

76. In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

77. In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

78. Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Regelsatz
                                                                          Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
     Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                   (StVO)              Fahrverbot
                                                                                                       in Monaten

    „144        Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei- § 41 Absatz 1 i. V. m.                       55 €“.
                chen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Rad- Anlage 2 lfd. Nr. 18
                weg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten (Zeichen 239) Spalte 3
                Geh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im Nummer 1,
                Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zei- lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                chen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz Spalte 3 Nummer 2,
                eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                   Spalte 3 Nummer 2,
                                                                   lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
                                                                   Spalte 3 Nummer 1,
                                                                   lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
                                                                   i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
                                                                   32, 34 (Zeichen 250, 251,
                                                                   253, 254, 255, 260) Spalte 3
                                                                   § 49 Absatz 3 Nummer 4

BGBl. 2020, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834

79. Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          Regelsatz
                                                                         Straßenverkehrs-Ordnung         in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                  (StVO)                 Fahrverbot
                                                                                                         in Monaten

      „144.1       – mit Behinderung                                 § 41 Absatz 1 i. V. m.                70 €“.
                                                                     Anlage 2 lfd. Nr. 18
                                                                     (Zeichen 239) Spalte 3
                                                                     Nummer 1,
                                                                     lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                                                                     Spalte 3 Nummer 2,
                                                                     lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                     Spalte 3 Nummer 2,
                                                                     lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
                                                                     Spalte 3 Nummer 1,
                                                                     lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
                                                                     i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
                                                                     32, 34 (Zeichen 250, 251,
                                                                     253, 254, 255, 260) Spalte 3
                                                                     § 1 Absatz 2
                                                                     § 49 Absatz 1 Nummer 1,
                                                                     Absatz 3 Nummer 4


80. Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          Regelsatz
                                                                         Straßenverkehrs-Ordnung         in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                  (StVO)                 Fahrverbot
                                                                                                         in Monaten

      „144.2       länger als 3 Stunden                              § 41 Absatz 1 i. V. m.                70 €“.
                                                                     Anlage 2 lfd. Nr. 18
                                                                     (Zeichen 239) Spalte 3
                                                                     Nummer 1,
                                                                     lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                                                                     Spalte 3 Nummer 2,
                                                                     lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                     Spalte 3 Nummer 2,
                                                                     lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
                                                                     Spalte 3 Nummer 1,
                                                                     lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
                                                                     i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
                                                                     32, 34 (Zeichen 250, 251,
                                                                     253, 254, 255, 260) Spalte 3
                                                                     § 49 Absatz 3 Nummer 4


81. Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          Regelsatz
                                                                         Straßenverkehrs-Ordnung         in Euro (€),
      Lfd. Nr.                         Tatbestand
                                                                                  (StVO)                 Fahrverbot
                                                                                                         in Monaten

      „146a      Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad- § 41 Absatz 1 i. V. m.                    15 €“.
                 weg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Anlage 2 lfd. Nr. 16
                 Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und (Zeichen 237) Spalte 3
                 Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht an- Nummer 3,
                 gepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst)     lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
                                                                    Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,
                                                                    lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
                                                                    Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
                                                                    § 49 Absatz 3 Nummer 4


82. In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „§ 1
    Absatz 2“ sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer“ die Angabe „1“ und das Komma gestrichen.

83. In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 41
    Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4“
    eingefügt.

BGBl. 2020, Seite 835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 835

84. In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
    „80 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
85. Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          Regelsatz
                                                                         Straßenverkehrs-Ordnung         in Euro (€),
     Lfd. Nr.                       Tatbestand
                                                                                  (StVO)                 Fahrverbot
                                                                                                         in Monaten

    „153a       Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen § 41 Absatz 1 i. V. m.                    70 €“.
                (Zeichen 276, 277, 277.1)                        Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
                                                                 und 54.4 und
                                                                 lfd. Nr. 53, 54, 54.4
                                                                 (Zeichen 276, 277, 277.1)
                                                                 Spalte 3
                                                                 § 49 Absatz 3 Nummer 4

86. In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
    Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22“ eingefügt.
87. In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
    Absatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22“ eingefügt.
88. Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung
      innerhalb geschlossener Ortschaften“ und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in
      Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.
   b) Abschnitt c wird wie folgt geändert:
      aa) In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
          sener Ortschaften“ die Angabe „15“ durch die Angabe „30“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
          Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
      bb) In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
          sener Ortschaften“ die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
          Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
      cc) In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
          sener Ortschaften“ die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
          Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
      dd) In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Be-
          gehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ und in den laufenden Num-
          mern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener
          Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.

                                                     Artikel 4
                                                   Änderung der
                                             Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die
   Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf
   das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)“ wie folgt gefasst:

  „die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder                (§ 11 Absatz 2)“.
  Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug
  auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse

2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:
       laufende
                                                    Straftat                                          Vorschriften
       Nummer

      „1.3a       Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr                § 315 StGB“.

BGBl. 2020, Seite 836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 836

  b) Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:
        laufende
                                                      Straftat                                     Vorschriften
        Nummer
       „2.1.3a     Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein § 315 StGB“.
                   Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
                   dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
                   Kraftfahrzeugführers begangen wurde

  c) Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:
                                                                                                 laufende Nummer
                                                                                                     der Anlage
        laufende
                                                Ordnungswidrigkeit                              zur Bußgeldkatalog-
        Nummer
                                                                                                    Verordnung
                                                                                                       (BKat)*
       „2.2.5b     Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50a, 50a.1, 50a.2,
                   eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 50a.3“.
                   Absatz 2 StVO) benutzt

  d) Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45“ angefügt.
  e) Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d
     eingefügt:
        laufende                                                                                 laufende Nummer
                                        Verstöße gegen die Vorschriften über
        Nummer                                                                                       des BKat*
       „3.2.7a     Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“                                     51a.1, 51a.2, 51a.3
       3.2.7b      Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen             52a.1, 52a.2,
                                                                                              52a.2.1, 52a.3, 52a.4
       3.2.7c      Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr                  54a.1, 54a.2, 54a.3
       3.2.7d      Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“                                     58.1, 58.1.1, 58.1.2,
                                                                                              58.2, 58.2.1“.

  f) In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „245“
     durch die Angabe „136, 245“ ersetzt.

                                                       Artikel 5
                                                    Änderung der
                                               Ferienreiseverordnung
   In der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird in § 1 Absatz 2 die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:
Lfd.
       Autobahn                                             Streckenbeschreibung
Nr.

 „1      A1        vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,
                   Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage“.


                                                       Artikel 6
                                                     Inkrafttreten
                      Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
                   dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am
                   1. Januar 2021 in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3f5d6e43cd12c9b….