Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 814
BGBl. 2020 I S. 814 · 109.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. April 2020
Es verordnen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie sowie das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3
und § 4 Absatz 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2230) und in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374),
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz
und Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im
einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektromobilitäts-
gesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374), sowie
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, c und s, Nummer 3 erster Halbsatz sowie
Buchstabe i, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 und 4 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 2
des Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144
Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) und § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 3 des Carsharinggesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230):
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Ver-
ordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren
werden, wenn dadurch der Verkehr nicht be-
hindert wird; anderenfalls muss einzeln hinter-
einander gefahren werden.“
b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein
Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die
diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seiten-
abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern ein-
gehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahr-
zeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden
und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der
ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens
1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzun-
gen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur

Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende
Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt ha-
ben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen
sind.“
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim
Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren,
wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus
fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Be-
reich des Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-
dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“
4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem
Komma die Wörter „soweit in Fahrtrichtung rechts
neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt
ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“ ein-
gefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im
Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Car-
sharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes
und der entsprechenden Länderregelungen führt,
muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Über-
wachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit
dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu
Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.
Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne
des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten
aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen
bleiben die Vorschriften über die Halt- und Park-
verbote unberührt.“
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1
und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im
Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8
und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraft-
fahrzeugen und von Austauschschalldämpferanla-
gen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils
geltenden Fassung.“
7. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens
16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden,
wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung
gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum voll-
endeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitge-
nommen werden, wenn für die Kinder besondere
Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt
ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen
geraten können.“
8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Bei anderen technischen Geräten, die neben an-
deren Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder
Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
verwendet werden können, dürfen die entsprechen-
den Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter „Reformations-
tag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr
2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;“
durch die Wörter „Reformationstag (31. Oktober)
in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;“ er-
setzt.
10. In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordat-
lantikpaktes“ die Wörter „sowie der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
land“ eingefügt.
11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr be-
schränkt.“
b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz
eingefügt:
„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den
Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fah-
rende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand
befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßen-
begleitenden, nicht abgesetzten, baulich ange-
legten Radwegen abbiegen.“
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist
abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der
Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu
rechnen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird
folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift ein-
gefügt:
„
Fahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad“.

bb) Nach der Bildunterschrift „Personenkraft-
wagen“ wird folgendes Sinnbild mit Bild-
unterschrift eingefügt:
„
Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“.
cc) Nach der Bildunterschrift „Lastkraftwagen
mit Anhänger“ wird folgendes Sinnbild mit
Bildunterschrift eingefügt:
„
Wohnmobil“.
dd) In der Bildunterschrift „Einsitzige zweirädrige
Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der
sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als
25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes“
werden die Wörter „bei einer Geschwindig-
keit von mehr als 25 km/h selbsttätig ab-
schaltet“ durch die Wörter „auf eine bauart-
bedingte Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h selbsttätig abregelt“ ersetzt.
ee) Nach der neuen Bildunterschrift „Einsitzige
zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
abregelt – E-Bikes“ wird folgendes Sinnbild
mit Bildunterschrift eingefügt:
„
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“.
c) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung
für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das
Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufge-
bracht sein.“
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Zur Parkbevorrechtigung von Car-
sharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314
oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge
sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und
des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes,
in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Wind-
schutzscheibe anzubringen ist.“
13. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
land“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nordatlantik-
paktes“ die Wörter „oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ausgenommen Deutsch-
land“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h
und 1i eingefügt:
„(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Car-
sharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrs-
behörde unter Beachtung der Anforderungen
der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür
erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in
Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatz-
zeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39
Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein be-
stimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten
werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen
unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmen-
bezeichnung des Carsharingunternehmens na-
mentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund
anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen fer-
ner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbe-
sondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrs-
dichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der
Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf
weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstre-
cken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen ge-
regelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahr-
streifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Rad-
wege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295
in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An
Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der
Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht
mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone über-
schneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in
regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als
Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“
b) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
gefügt:
„7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.“
c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Elektro-
mobilitätsgesetz“ die Wörter „oder zur Förde-
rung des Carsharing nach dem Carsharing-
gesetz“ eingefügt.
15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„zuständig“ ein Semikolon und die Wörter „die Aus-
nahme erlässt dieses Bundesministerium durch
Verordnung“ eingefügt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Antrag-
steller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat“ durch die Wörter
„der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im
Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird
die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der
Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Be-
zirk die den Transport durchführende Person
ihren Wohnort oder Sitz oder das den Trans-
port durchführende Unternehmen seinen
Sitz hat“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im
Ausland, so ist die Behörde zuständig, in
deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis
Gebrauch gemacht wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweig-
niederlassung hat“ werden durch die
Wörter „der zu genehmigende Verkehr
endet; im Fall einer flächendeckenden
Ausnahmegenehmigung die Straßen-
verkehrsbehörde, in deren Bezirk die
den Transport durchführende Person
ihren Wohnort oder Sitz oder das den
Transport durchführende Unternehmen
seinen Sitz hat“ ersetzt.
bbb) Das Semikolon am Ende wird durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz
wird angefügt:
„Befindet sich der Wohnort oder der
Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bezirk erstmalig von
der Genehmigung Gebrauch gemacht
wird;“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„aufgenommen wird oder“ ein Komma
und die Wörter „im Falle einer flächen-
deckenden Ausnahmegenehmigung,“
eingefügt und die Wörter „der Antrag-
steller seinen Wohnort, seinen Sitz
oder seine Zweigniederlassung hat“
durch die Wörter „die den Transport
durchführende Person ihren Wohnort
oder Sitz oder das den Transport
durchführende Unternehmen seinen
Sitz hat“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Befindet sich der Wohnort oder der
Sitz im Ausland, so ist die Behörde zu-
ständig, in deren Bezirk erstmalig von
der Genehmigung Gebrauch gemacht
wird;“.
17. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“
durch die Wörter „Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
b) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1
oder 4“ und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 wer-
den jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Ver-
bots nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter
„und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“
eingefügt.
b) In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3
Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr so-
wie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der
eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es
sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatz-
zeichen abgebildet sein. Das Überqueren
einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeug-
verkehr an einer Kreuzung zum Erreichen
der weiterführenden Straße ist gestattet.“

c) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 Zeichen 244.3 Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
Beginn einer Fahrradzone
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.
24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone“.
d) In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen „12t“ durch das Zusatzzeichen „7,5t“
und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe „12 t“ durch die Angabe „7,5 t“ ersetzt.
e) In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:
„Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV“.
f) In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort „Radverkehr“ die Wörter „und Elektro-
kleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ eingefügt.
g) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter
„Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.
h) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahr-
zeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“
i) In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die
Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.
j) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:
„54.4 Zeichen 277.1 Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“
Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen

k) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:
„59.1 Zeichen 281.1
Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen“.
l) Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:
„63.6 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.“
m) Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:
„64.2 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.“
n) Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Fahrstreifenbegrenzung“ die Wörter „und Fahrbahnbegrenzung“
gestrichen sowie ein Komma und die Wörter „Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen“ eingefügt.
bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Abschnitt „Ge- und Verbot“ wird wie folgt geändert:
aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrbahnteil“ durch die Wörter „Teil der Fahr-
bahn oder des Sonderwegs“ ersetzt.
bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Parkstände angelegt sind“ die
Wörter „oder sich Grundstückszufahrten befinden“ eingefügt.
cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Fahrbahnbegrenzungslinie“ durch die Wörter
„Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen“ ersetzt.
bbb) Der Abschnitt „Erläuterung“ wird wie folgt geändert:
aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verblei-
bende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch
eine bauliche Trennung darstellt.“
bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radver-
kehr bestimmten Teils des Sonderwegs.“
19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden
Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
b) Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
c) Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis ver-
sehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines
Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des
Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der ent-
sprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren
Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug
ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Park-
schein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Frei-
stellung auch allein am Automaten angegeben sein.“
d) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um
dem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1
gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
e) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:
„23.1 Zeichen 342 Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
Haifischzähne kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“

f) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
„24.1 Zeichen 350.1 Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
Radschnellweg
24.2 Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs“.
g) In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 „Ge- oder Verbote Erläuterungen“ der Satz „Soll die
Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem
Zeichen angegeben.“ angefügt.
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„260 Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr- 11,00“.
zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG
2. In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach
§ 29 Absatz 3 StVO“ eingefügt.
3. Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„263.1 Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StVO
263.1.1 bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1 300,00
nach Maßgabe
des Anhangs
263.1.2 bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus 75 Prozent
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder der Gebühr
bei Widerruf nach
Nummer 263.1.1
263.1.3 bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme

Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der
Nummer 263.1.1
263.1.3.2 bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
4. In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ die
Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO“ eingefügt.
5. Folgender Anhang wird angefügt:
„Anhang
zu Gebühren-Nummer 263.1.1
Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten
nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO
1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
2. Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes ein-
zelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nach-
folgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
a) Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum
Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berech-
net sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl
der Monate im Einzelfall):
Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5
Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3
Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5.
b) Gesamtmasse
Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel
(x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502
Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4.
c) Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen
Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen
Bundeslandes.
Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall
beteiligten Stellen):
fB = 4/9 · x - 4/9.
d) Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche
Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen
(= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach
Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl“ gibt an, wie viele Fahrtwege,
Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.
Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu
genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):
fStr = (x - 1) / 2.
e) Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen
Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat
mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte
wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis
umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen
Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit
der Zahl der Anhänger):
fF = 2/9 · x - 2/9.

f) Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen
Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:
– Länge mehr als 50,00 m
– Breite mehr als 4,00 m
– Höhe mehr als 4,35 m.
Der Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:
ein Wert ist überschritten fMÜ = 2
zwei Werte sind überschritten fMÜ = 4
drei Werte sind überschritten fMÜ = 6.
g) Zusätzlicher Arbeitsaufwand
Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten
Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den
Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:
Aufwand normal fA = 0
Aufwand erhöht fA = 1
Aufwand hoch fA = 2
Aufwand sehr hoch fA = 3
Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4.
Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien.
Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:
Aufwand Definition
aa) Antragstellung
normal Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
(VEMAGS).
hoch Außerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normal Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hoch Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
fangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normal Präzise – bedürfen keiner Überarbeitung.
hoch Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normal Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöht Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
Rückfragen notwendig.

Aufwand Definition
hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
ee) Bescheiderteilung
normal Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöht Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
sammenfassen) der Auflagen.
hoch Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.
3. Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
a) Berechnung des Gesamtfaktors
Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2
Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:
f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.
b) Berechnung des Erhöhungsbetrages
Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multi-
pliziert:
Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
c) Berechnung der Gesamtgebühr
Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:
Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
d) Höchstgrenze
Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebe-
nenfalls entsprechend zu kappen.“
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „50.1, 50.2, 50.3“ durch die Angabe „39.1, 41, 50, 50.1, 50.2,
50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3“ ersetzt.
(2) Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“
durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
2. In der laufenden Nummer 2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
3. In der laufenden Nummer 2.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
4. In der laufenden Nummer 2.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

5. Die laufende Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 3
§ 18 Absatz 5 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 18
§ 20 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1, 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 19
Buchstabe b
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17
(Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239
oder 242.1 mit Zusatz-
zeichen, das den Fahrzeug-
verkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3
mit Zusatzzeichen, das den
Fahrzeugverkehr zulässt)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1,
274.2)
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 42 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 5“.
6. Die laufenden Nummern 19.1 und 19.1.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 § 5 Absatz 2 Satz 1, 150 €
StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet Absatz 3 Nummer 1
oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 19 Absatz 1 Satz 3
überquert oder überfahren oder der durch Pfeile § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) § 41 Absatz 1 i. V. m.
nicht gefolgt Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3
Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4

Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
19.1.1 – mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1, 250 €
Absatz 3 Nummer 1 Fahrverbot
§ 19 Absatz 1 Satz 3 1 Monat“.
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 (Zeichen 276, 277,
277.1) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nummer 1a,
lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296,
297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
7. In den laufenden Nummern 23 und 23.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach
den Wörtern „§ 5 Absatz 4 Satz 2“ ein Komma und die Angabe „3“ eingefügt.
8. In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
9. In der laufenden Nummer 25 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 4“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
10. In der laufenden Nummer 39 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
11. In der laufenden Nummer 39.1 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
12. In der laufenden Nummer 41 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„70 €“ durch die Angabe „140 €“ ersetzt und die Wörter „Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
13. Die laufende Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„45 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamt- § 9 Absatz 6 70 €“.
masse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen § 49 Absatz 1 Nummer 9
nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
14. In der laufenden Nummer 50 werden in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Wörter
„Fahrverbot 1 Monat“ angefügt.
15. In der laufenden Nummer 50.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Nummer 11“
durch die Angabe „Nummer 1, 11“ ersetzt.
16. Nach der laufenden Nummer 50.3 werden folgende laufende Nummern 50a, 50a.1, 50a.2 und 50a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„50a Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn § 11 Absatz 2 240 €
oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durch- § 49 Absatz 1 Nummer 11 Fahrverbot
fahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen benutzt 1 Monat
50a.1 – mit Behinderung § 11 Absatz 2 280 €
§ 1 Absatz 2 Fahrverbot
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 11 1 Monat
50a.2 – mit Gefährdung 300 €
Fahrverbot
1 Monat
50a.3 – mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot
1 Monat“.

17. In der laufenden Nummer 51 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
18. In der laufenden Nummer 51.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
19. In der laufenden Nummer 51a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
20. In der laufenden Nummer 51a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
21. Nach der laufenden Nummer 51a.1 werden folgende laufende Nummern 51a.2 und 51a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„51a.2 – mit Gefährdung 80 €
51a.3 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
22. In der laufenden Nummer 51b wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
23. In der laufenden Nummer 51b.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
24. In der laufenden Nummer 51b.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
25. In der laufenden Nummer 51b.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
26. In der laufenden Nummer 51b.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„60 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
27. In der laufenden Nummer 52 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
28. In der laufenden Nummer 52.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
29. In der laufenden Nummer 52.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
30. In der laufenden Nummer 52.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
31. Die laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 § 12 Absatz 4 Satz 1, 55 €
Absatz 2 StVO) Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
52a.1 – mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 70 €
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4

Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
52a.2 länger als 1 Stunde § 12 Absatz 4 Satz 1, 70 €
Absatz 4a
§ 49 Absatz 1 Nummer 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
52a.2.1 – mit Behinderung § 12 Absatz 4 Satz 1, 80 €“.
Absatz 4a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 12
§ 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
32. Nach der laufenden Nummer 52a.2.1 werden folgende laufende Nummern 52a.3 und 52a.4 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„52a.3 – mit Gefährdung 80 €
52a.4 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
33. In der laufenden Nummer 53 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
34. In der laufenden Nummer 53.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„65 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
35. In der laufenden Nummer 54 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Angaben „224,“ und „299,“ und in der
Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd.
Nr. 73 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1“ gestrichen.
36. In den laufenden Nummern 54.1, 54.2 und 54.2.1 werden jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)“ die Angaben „lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,“ sowie „lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3
Satz 1“ gestrichen.
37. Nach der laufenden Nummer 54.2.1 werden folgende laufende Nummern 54.3, 54.3.1, 54.3.2, 54.3.3, 54.4,
54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2 und 54.4.4.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54.3 Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245, § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €
299 Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.3.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4

Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
54.3.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.3.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245), lfd. Nr. 73
(Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4 Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224, § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €
245, 299 Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
54.4.4.2 – mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4

Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
54.4.4.3 – mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. 100 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 14
(Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 25 (Zeichen 245),
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
38. Die laufende Nummer 54a wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „geparkt“ durch das Wort „gehalten“ ersetzt.
b) In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ wird die Angabe „20 €“ durch die Angabe
„55 €“ ersetzt.
39. In der laufenden Nummer 54a.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
40. Die laufende Nummer 54a.2 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54a.2 – mit Gefährdung 80 €“.
41. Nach der laufenden Nummer 54a.2 wird folgende laufende Nummer 54a.3 eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„54a.3 – mit Sachbeschädigung 100 €“.
42. Die laufende Nummer 54a.2.1 wird aufgehoben.
43. In der laufenden Nummer 55 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
44. Nach der laufenden Nummer 55 werden folgende laufende Nummern 55a und 55b eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„55a Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch be- § 42 Absatz 2 i. V. m. 55 €
triebene Fahrzeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 3a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 3a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
55b Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahr- § 42 Absatz 2 i. V. m. 55 €“.
zeuge geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314) Spalte 3
Nummer 1, 4a,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2,
Nummer 4a
§ 49 Absatz 3 Nummer 5
45. In der laufenden Nummer 58 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.

46. In der laufenden Nummer 58.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
47. Nach der laufenden Nummer 58.1 werden folgende laufende Nummern 58.1.1 und 58.1.2 eingefügt:
Regelsatz in
Straßenverkehrs-Ordnung Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot in
Monaten
„58.1.1 – mit Gefährdung 90 €
58.1.2 – mit Sachbeschädigung 110 €“.
48. In der laufenden Nummer 58.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „85 €“ ersetzt.
49. In der laufenden Nummer 58.2.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.
50. In der laufenden Nummer 60 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
51. In der laufenden Nummer 60.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„35 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
52. In der laufenden Nummer 63 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
53. In der laufenden Nummer 63.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „20 €“ ersetzt.
54. In der laufenden Nummer 63.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
55. In der laufenden Nummer 63.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „30 €“ ersetzt.
56. In der laufenden Nummer 63.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
57. In der laufenden Nummer 63.5 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
58. In der laufenden Nummer 64 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
59. In der laufenden Nummer 64.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
60. In der laufenden Nummer 117 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„10 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.
61. In der laufenden Nummer 118 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
62. In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird jeweils in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)“ die Angabe „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.
63. In den laufenden Nummern 132, 132.1, 132.3, 132.3.1, 132a, 132a.1, 132a.3 und 132a.3.1 wird jeweils in der
Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „Satz 7, 11“ durch die Angabe „Satz 7, 13“ ersetzt.
64. In der laufenden Nummer 135 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ nach der Angabe „§ 49“
die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ und ein Komma eingefügt.

65. Die laufende Nummer 136 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„136 Dem Schienenverkehr nicht Vorrang gewährt § 41 Absatz 1 i. V. m. 80 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3
Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
66. Die bisherige laufende Nummer 136 wird laufende Nummer 136.1.
67. Die laufenden Nummern 140 und 140.1 werden wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen § 41 Absatz 1 i. V. m. 15 €
sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) be- Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
nutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße 19, 20 (Zeichen 237, 238,
(Zeichen 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) 240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
benutzt lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
140.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 20 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17,
19, 20 (Zeichen 237, 238,
240, 241) Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 24.1 (Zeichen 244.3)
Spalte 3 Nummer 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
68. Die laufende Nummer 141 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„141 Entgegen Zeichen 239 einen Gehweg, Zeichen 240 § 41 Absatz 1 i. V. m.
einen gemeinsamen Geh- und Radweg, Zeichen 241 Anlage 2 lfd. Nr. 18
einen Gehweg des getrennten Geh- und Radwegs (Zeichen 239) Spalte 3
oder Zeichen 242.1 den Bereich einer Fußgänger- Nummer 1,
zone befahren oder dort gehalten oder entgegen lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO das Spalte 3 Nummer 2,
Verkehrsverbot nicht beachtet lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4“.
69. In der laufenden Nummer 141.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„75 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

70. In der laufenden Nummer 141.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „55 €“ ersetzt.
71. In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
72. In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„15 €“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
73. Die laufende Nummer 141.4.1 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„141.4.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 30 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 31
(Zeichen 250, 254)
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
74. In der laufenden Nummer 141.4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „35 €“ ersetzt.
75. In der laufenden Nummer 141.4.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
76. In der laufenden Nummer 142 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„20 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.
77. In der laufenden Nummer 142a wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„25 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
78. Die laufende Nummer 144 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144 Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Zei- § 41 Absatz 1 i. V. m. 55 €“.
chen 240 auf einem gemeinsamen Geh- und Rad- Anlage 2 lfd. Nr. 18
weg, Zeichen 241 auf einem Gehweg des getrennten (Zeichen 239) Spalte 3
Geh- und Radwegs, Zeichen 242.1 der StVO im Nummer 1,
Bereich einer Fußgängerzone oder entgegen Zei- lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
chen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz Spalte 3 Nummer 2,
eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4

79. Die laufende Nummer 144.1 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144.1 – mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
80. Die laufende Nummer 144.2 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„144.2 länger als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3
Nummer 1,
lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 2,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)
Spalte 3 Nummer 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31,
32, 34 (Zeichen 250, 251,
253, 254, 255, 260) Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
81. Die laufende Nummer 146a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Rad- § 41 Absatz 1 i. V. m. 15 €“.
weg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Anlage 2 lfd. Nr. 16
Radweg (Zeichen 240), einem getrennten Rad- und (Zeichen 237) Spalte 3
Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht an- Nummer 3,
gepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)
Spalte 3 Nummer 3 Satz 2,
lfd. Nr. 20 (Zeichen 241)
Spalte 3 Nummer 4 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
82. In der laufenden Nummer 151.1 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Angabe „§ 1
Absatz 2“ sowie nach den Wörtern „§ 49 Absatz 3 Nummer“ die Angabe „1“ und das Komma gestrichen.
83. In der laufenden Nummer 151.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 41
Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2, § 49 Absatz 3 Nummer 4“
eingefügt.

84. In der laufenden Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe
„80 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.
85. Die laufende Nummer 153a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„153a Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen § 41 Absatz 1 i. V. m. 70 €“.
(Zeichen 276, 277, 277.1) Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54
und 54.4 und
lfd. Nr. 53, 54, 54.4
(Zeichen 276, 277, 277.1)
Spalte 3
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
86. In der laufenden Nummer 246.2 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22“ eingefügt.
87. In der laufenden Nummer 246.4 werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ die Wörter „§ 23
Absatz 1a Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22“ eingefügt.
88. Im Anhang zu Nummer 11 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
a) In Abschnitt a wird in der laufenden Nummer 11.1.5 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb geschlossener Ortschaften“ und in der laufenden Nummer 11.1.6 in der Spalte „Fahrverbot in
Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.
b) Abschnitt c wird wie folgt geändert:
aa) In der laufenden Nummer 11.3.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „15“ durch die Angabe „30“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
bb) In der laufenden Nummer 11.3.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
cc) In der laufenden Nummer 11.3.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ die Angabe „35“ durch die Angabe „70“ und in der Spalte „Regelsatz in Euro bei
Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften“ die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
dd) In den laufenden Nummern 11.3.4 und 11.3.5 werden in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Be-
gehung innerhalb geschlossener Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ und in den laufenden Num-
mern 11.3.5 und 11.3.6 in der Spalte „Fahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener
Ortschaften“ jeweils die Angabe „1 Monat“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die
Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf
das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)“ wie folgt gefasst:
„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug
auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse
2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB“.

b) Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„2.1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein § 315 StGB“.
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
c) Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:
laufende Nummer
der Anlage
laufende
Ordnungswidrigkeit zur Bußgeldkatalog-
Nummer
Verordnung
(BKat)*
„2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50a, 50a.1, 50a.2,
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 50a.3“.
Absatz 2 StVO) benutzt
d) Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45“ angefügt.
e) Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d
eingefügt:
laufende laufende Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer des BKat*
„3.2.7a Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“ 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7c Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7d Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“ 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1“.
f) In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „245“
durch die Angabe „136, 245“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Ferienreiseverordnung
In der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird in § 1 Absatz 2 die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:
Lfd.
Autobahn Streckenbeschreibung
Nr.
„1 A1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz,
Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage“.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am
1. Januar 2021 in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c3f5d6e43cd12c9b….