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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3549

BGBl. 2017 I S. 3549 · 24.247 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3549
                                    Dreiundfünfzigste Verordnung
                         zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 6. Oktober 2017

  Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und
  Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1
  in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrs-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
  Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
  geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch
  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt
  und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
  des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) geändert worden sind, das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbin-
  dung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
  (BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleiten-
  den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November
  2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

                       Artikel 1

                    Änderung der
              Straßenverkehrs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a
     und 1b ersetzt:
        „(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro-
     nisches Gerät, das der Kommunikation, Informa-
     tion oder Organisation dient oder zu dienen be-
     stimmt ist, nur benutzen, wenn

     1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch
        gehalten wird und
     2. entweder

        a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunk-
           tion genutzt wird oder

        b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes
           nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-,
           Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
           Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzei-
           tig entsprechender Blickabwendung vom
           Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforder-
           lich ist.

     Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Ge-
     räte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
     Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone
     oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, trag-
     bare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher
     oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audio-
     rekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne
     des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um
     ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-
BGBl. 2017, Seite 3550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3550
       gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses
       nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne
       des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über
       eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeug-
       bezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezo-
       gene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt
       werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenver-
       kehrsgesetzes bleiben unberührt.

         (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

       1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraft-

          fahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,

          wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

       2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atem-
          alkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein
          für den Betrieb bestimmtes Handteil aufge-
          nommen und gehalten werden muss,
       3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an
          Haltestellen (Zeichen 224).

       Das fahrzeugseitige automatische Abschalten
       des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das

       Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Aus-

       schalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a
       Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

       1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer
          Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahr-
          aufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einpar-
          kens, soweit das Fahrzeug nur mit Schritt-
          geschwindigkeit bewegt wird, oder

       2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vor-
          geschriebene Spiegel ersetzen oder ergän-
          zen.“

  b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Ge-
       sicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er
       nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen
       des § 21a Absatz 2 Satz 1.“

2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:

  „Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach-
  tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzes-
  ten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.
  Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit,
  Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es er-
  fordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder
  Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb
  von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder
  auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu über-
  schreiten.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „22.00 Uhr“
           die Wörter „zur geschäftsmäßigen oder ent-
           geltlichen Beförderung von Gütern ein-
           schließlich damit verbundener Leerfahrten“
           eingefügt und das Wort „verkehren“ durch
           die Wörter „geführt werden“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden
              Nummern 3 bis 5 eingefügt:

              „3. die Beförderung von Material der
                  Kategorie 1 nach Artikel 8 und Ma-
                  terial der Kategorie 2 nach Artikel 9
                  Buchstabe f Ziffer i der Verordnung
                  (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
                  Parlaments und des Rates vom
                  21. Oktober 2009 mit Hygienevor-

                  schriften für nicht für den mensch-

                  lichen Verzehr bestimmte tierische

                  Nebenprodukte und zur Aufhebung
                  der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
                  (Verordnung über tierische Nebenpro-
                  dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
                  S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
              4. den Einsatz von Bergungs-, Ab-
                 schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
                 im Falle eines Unfalles oder eines
                 sonstigen Notfalles,

              5. den Transport von lebenden Bie-

                 nen,“.

         bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
              den die Nummern 6 und 7.

         ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt ge-
              fasst:
              „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang
                  mit Fahrten nach den Nummern 2
                  bis 5 stehen,“.

  b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Reforma-
     tionstag (31. Oktober), jedoch“ die Wörter „mit
     Ausnahme im Jahr 2017“ eingefügt.

4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der
  Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-
  ben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks
  berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1
  und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funk-
  gerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufneh-
  men und halten.“

5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

     „22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach
          § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in
          Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Ab-
          satz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3
          oder Absatz 4 Satz 1,“.
  b) In Nummer 25 werden die Wörter „Nummer 4
     Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2“ er-
     setzt.
6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:
     „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung
  eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzu-
  wenden.“

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3
     nach den Wörtern „dieser Verkehrsmittel“ die
     Wörter „einschließlich ihrer Anhänger“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 3551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3551
b) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung angefügt:
  „Erläuterung

  Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
  in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
  streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
  Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  das Verbot angeordnet ist.“

c) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung angefügt:
  „Erläuterung
  Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
  in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
  streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
  Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  das Verbot angeordnet ist.“
d) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung eingefügt:

  „Erläuterung

  Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
  in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
  streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
  Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  das Verbot angeordnet ist.“
e) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3
   folgende Sätze angefügt:

  „Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder

  in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
  streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
  Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  das Verbot angeordnet ist.“

f) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung eingefügt:

  „Erläuterung
  Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
  in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
  streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
  Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  das Verbot angeordnet ist.“
g) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung angefügt:

  „Erläuterung

  Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
  einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel
  integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige
  Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen
  Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit
  angeordnet ist.“

h) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3
   folgende Erläuterung angefügt:

  „Erläuterung

  Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
  einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
  zieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwin-
  digkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
  die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.“

  i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3
     folgende Erläuterung eingefügt:
     „Erläuterung

     Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
     einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel inte-
     griert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf
     den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige
     Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet wor-
     den war.“
  j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3
     folgende Erläuterung eingefügt:
     „Erläuterung
     Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
     einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht
     sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahr-
     streifen, für den die vorgeschriebene Mindestge-
     schwindigkeit vorher angeordnet worden war.“
  k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3
     folgende Erläuterung eingefügt:
     „Erläuterung

     Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
     einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
     zieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen
     Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Ge-
     schwindigkeitsbeschränkungen und Überholver-
     bote vorher angeordnet worden waren.“

                       Artikel 2

                    Änderung der
               Ferienreiseverordnung

   Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I
S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die
   Wörter „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen
   Beförderung von Gütern einschließlich damit ver-
   bundener Leerfahrten“ eingefügt und das Wort „ver-
   kehren“ durch die Wörter „geführt werden“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 3 bis 5 eingefügt:
     „3. die Beförderung von Material der Kategorie 1
         nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2
         nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verord-

         nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
         2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
         menschlichen Verzehr bestimmte tierische
         Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
         tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
         14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

     4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Ab-
        schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,

     5. den Transport von lebenden Bienen,“.
  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.

  c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahr-
         ten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.“
BGBl. 2017, Seite 3552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3552
                                                       Artikel 3
                                                  Änderung der
                                            Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „21.2,“ die Angabe „50.1, 50.2,
  b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „244“ das Wort „oder“ durch ein

50.3, 135, 135.1, 135.2,“ eingefügt.
Komma ersetzt und die Angabe „246.2,
     246.3,“ eingefügt sowie nach der Angabe „248“ die Angabe „oder 250a“ eingefügt.
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:

       Lfd. Nr.                         Tatbestand

                              Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
                             Fahrverbot
         (StVO)
                            in Monaten
       „50        Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2                       200 €
                  ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11
                  fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
       50.1         – mit Behinderung

       50.2         – mit Gefährdung

       50.3         – mit Sachbeschädigung

  a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst:

       Lfd. Nr.                         Tatbestand

       „135       Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam-

   § 11 Absatz 2                  240 €
   § 1 Absatz 2                 Fahrverbot
   § 49 Absatz 1 Nummer 11       1 Monat
                                  280 €
                                Fahrverbot
                                 1 Monat
                                  320 €
                                Fahrverbot
                                1 Monat“.

                                   Regelsatz
     Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
                                  Fahrverbot
              (StVO)
                                 in Monaten
§ 38 Absatz 1 Satz 2              240 €
                  men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2                  Fahrverbot
                  freie Bahn geschaffen
       135.1        – mit Gefährdung

       135.2        – mit Sachbeschädigung

  b) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst:

       Lfd. Nr.                         Tatbestand

       „246       Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt

       246.1        beim Führen eines Fahrzeugs
       246.2        – mit Gefährdung

       246.3        – mit Sachbeschädigung

       246.4        beim Radfahren
§ 49 Absatz 3 Nummer 3         1 Monat
                                280 €
                              Fahrverbot
                               1 Monat
                                320 €
                              Fahrverbot
                              1 Monat“.

                                 Regelsatz
   Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
                                Fahrverbot
            (StVO)
                               in Monaten
 § 23 Absatz 1a
 § 49 Absatz 1 Nummer 22
                                 100 €
                                150 €
                              Fahrverbot
                               1 Monat
                                200 €
                              Fahrverbot
                               1 Monat
                                 55 €“.
BGBl. 2017, Seite 3553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3553

  c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 23 Absatz 1b“ durch die Angabe
     „§ 23 Absatz 1c“ ersetzt.

  d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt:
                                                                                                               Regelsatz
                                                                                 Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
       Lfd. Nr.                              Tatbestand                                                       Fahrverbot
                                                                                          (StVO)
                                                                                                             in Monaten
       „247a      Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1                       60 €“.
                  oder verhüllt                                     § 49 Absatz 1 Nummer 22

  e) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt:
                                                                                                               Regelsatz
                                                                                 Straßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),
       Lfd. Nr.                              Tatbestand                                                       Fahrverbot
                                                                                          (StVO)
                                                                                                             in Monaten
                  „V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z
                  der Infrastruktur
       250a       Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem § 41 Absatz 1 i.V.m.                  500 €
                  die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen Anlage 2 lfd. Nr. 27                         Fahrverbot
                  (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tat- Spalte 3, lfd. Nr. 29              2 Monate“.
                  sächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht be- (Zeichen 251) Spalte 3,
                  achtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Ver- lfd. Nr. zu 36 bis 40,
                  kehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
                  Absatz 3) gekennzeichnet ist.                          § 43 Absatz 3 Satz 2
                                                                         § 49 Absatz 3 Nummer 4, 6



                                                              Artikel 4
                                                         Änderung der
                                                   Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert:

  a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)“
     folgende Zeile eingefügt:
     „die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.
     Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse

  b) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schul-
     bussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile eingefügt:
     „die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)“.
     schen Gerätes

  c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
     und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37
     Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile angefügt:
     „das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn                               (§ 38 Absatz 1
                                                                                                     Satz 2)“.

2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt:
                                                                                              laufende Nummer der Anlage
       laufende                                                                              zur Bußgeldkatalog-Verordnung
                                                  Ordnungswidrigkeit
       Nummer                                                                                            (BKat)

     „2.2.5a        Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3“.
                    für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
                    schriftsmäßige Gasse gebildet

BGBl. 2017, Seite 3554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3554

  b) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt:
                                                                                                         laufende Nummer der Anlage
        laufende                                                                                        zur Bußgeldkatalog-Verordnung
                                                Ordnungswidrigkeit
        Nummer                                                                                                      (BKat)
       „2.2.8a       Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2
                     Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
       2.2.8b        Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3“.
                     rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung


                                                              Artikel 5
                                                           Inkrafttreten
                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                       Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Berlin, den 6. Oktober 2017

                                                 Der Bundesminister
                                   f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                        A. Dobrindt

                                        Die Bundesministerin
                         für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                         Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3549. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c39b80793b1c3a2c….