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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3549
BGBl. 2017 I S. 3549 · 24.247 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Oktober 2017
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und
Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)
geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt
und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden sind, das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbin-
dung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleiten-
den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November
2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a
und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro-
nisches Gerät, das der Kommunikation, Informa-
tion oder Organisation dient oder zu dienen be-
stimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch
gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunk-
tion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes
nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzei-
tig entsprechender Blickabwendung vom
Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforder-
lich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Ge-
räte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone
oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, trag-
bare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher
oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audio-
rekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um
ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-

gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses
nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über
eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeug-
bezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezo-
gene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt
werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenver-
kehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraft-
fahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atem-
alkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein
für den Betrieb bestimmtes Handteil aufge-
nommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an
Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten
des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das
Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Aus-
schalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer
Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahr-
aufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einpar-
kens, soweit das Fahrzeug nur mit Schritt-
geschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vor-
geschriebene Spiegel ersetzen oder ergän-
zen.“
b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Ge-
sicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er
nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen
des § 21a Absatz 2 Satz 1.“
2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach-
tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzes-
ten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.
Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit,
Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es er-
fordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb
von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder
auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu über-
schreiten.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „22.00 Uhr“
die Wörter „zur geschäftsmäßigen oder ent-
geltlichen Beförderung von Gütern ein-
schließlich damit verbundener Leerfahrten“
eingefügt und das Wort „verkehren“ durch
die Wörter „geführt werden“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 bis 5 eingefügt:
„3. die Beförderung von Material der
Kategorie 1 nach Artikel 8 und Ma-
terial der Kategorie 2 nach Artikel 9
Buchstabe f Ziffer i der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevor-
schriften für nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenpro-
dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4. den Einsatz von Bergungs-, Ab-
schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
im Falle eines Unfalles oder eines
sonstigen Notfalles,
5. den Transport von lebenden Bie-
nen,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
den die Nummern 6 und 7.
ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. Leerfahrten, die im Zusammenhang
mit Fahrten nach den Nummern 2
bis 5 stehen,“.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Reforma-
tionstag (31. Oktober), jedoch“ die Wörter „mit
Ausnahme im Jahr 2017“ eingefügt.
4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-
ben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks
berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1
und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funk-
gerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufneh-
men und halten.“
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach
§ 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in
Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Ab-
satz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3
oder Absatz 4 Satz 1,“.
b) In Nummer 25 werden die Wörter „Nummer 4
Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2“ er-
setzt.
6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung
eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzu-
wenden.“
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3
nach den Wörtern „dieser Verkehrsmittel“ die
Wörter „einschließlich ihrer Anhänger“ eingefügt.

b) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
das Verbot angeordnet ist.“
c) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
das Verbot angeordnet ist.“
d) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
das Verbot angeordnet ist.“
e) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3
folgende Sätze angefügt:
„Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
das Verbot angeordnet ist.“
f) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
das Verbot angeordnet ist.“
g) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel
integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit
angeordnet ist.“
h) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
zieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwin-
digkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den
die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.“
i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel inte-
griert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf
den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige
Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet wor-
den war.“
j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht
sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahr-
streifen, für den die vorgeschriebene Mindestge-
schwindigkeit vorher angeordnet worden war.“
k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
zieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen
Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Ge-
schwindigkeitsbeschränkungen und Überholver-
bote vorher angeordnet worden waren.“
Artikel 2
Änderung der
Ferienreiseverordnung
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I
S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die
Wörter „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen
Beförderung von Gütern einschließlich damit ver-
bundener Leerfahrten“ eingefügt und das Wort „ver-
kehren“ durch die Wörter „geführt werden“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 3 bis 5 eingefügt:
„3. die Beförderung von Material der Kategorie 1
nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2
nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Ab-
schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
5. den Transport von lebenden Bienen,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahr-
ten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.“

Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „21.2,“ die Angabe „50.1, 50.2,
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „244“ das Wort „oder“ durch ein
50.3, 135, 135.1, 135.2,“ eingefügt.
Komma ersetzt und die Angabe „246.2,
246.3,“ eingefügt sowie nach der Angabe „248“ die Angabe „oder 250a“ eingefügt.
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2 200 €
ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11
fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
50.1 – mit Behinderung
50.2 – mit Gefährdung
50.3 – mit Sachbeschädigung
a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam-
§ 11 Absatz 2 240 €
§ 1 Absatz 2 Fahrverbot
§ 49 Absatz 1 Nummer 11 1 Monat
280 €
Fahrverbot
1 Monat
320 €
Fahrverbot
1 Monat“.
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
§ 38 Absatz 1 Satz 2 240 €
men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2 Fahrverbot
freie Bahn geschaffen
135.1 – mit Gefährdung
135.2 – mit Sachbeschädigung
b) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand
„246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs
246.2 – mit Gefährdung
246.3 – mit Sachbeschädigung
246.4 beim Radfahren
§ 49 Absatz 3 Nummer 3 1 Monat
280 €
Fahrverbot
1 Monat
320 €
Fahrverbot
1 Monat“.
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
§ 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
100 €
150 €
Fahrverbot
1 Monat
200 €
Fahrverbot
1 Monat
55 €“.

c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 23 Absatz 1b“ durch die Angabe
„§ 23 Absatz 1c“ ersetzt.
d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„247a Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1 60 €“.
oder verhüllt § 49 Absatz 1 Nummer 22
e) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z
der Infrastruktur
250a Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem § 41 Absatz 1 i.V.m. 500 €
die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen Anlage 2 lfd. Nr. 27 Fahrverbot
(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tat- Spalte 3, lfd. Nr. 29 2 Monate“.
sächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht be- (Zeichen 251) Spalte 3,
achtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Ver- lfd. Nr. zu 36 bis 40,
kehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)“
folgende Zeile eingefügt:
„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
b) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schul-
bussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile eingefügt:
„die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)“.
schen Gerätes
c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37
Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile angefügt:
„das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1
Satz 2)“.
2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt:
laufende Nummer der Anlage
laufende zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Ordnungswidrigkeit
Nummer (BKat)
„2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3“.
für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet

b) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt:
laufende Nummer der Anlage
laufende zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Ordnungswidrigkeit
Nummer (BKat)
„2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3“.
rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3549. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c39b80793b1c3a2c….