Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 31 Sport und Spiel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 – 9 U 71/99Zitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 6/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 25
- BVerwG, 11.12.2014 – 3 C 7/13Sondernutzungsgebühr für Absperrvorrichtungen; Zuständigkeit; AusnahmegenehmigungZitiert von 11
- EuGH, 05.12.2019 – C-671/18Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 12.02.2019 – 2 K 17780/17Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.10.2017 – 4 L 415.17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.06.2016 – 14 K 6661/15
- VG Düsseldorf, 05.03.2014 – 14 K 6956/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.07.2011 – I-1 U 242/10
11 Entscheidungen zu § 31 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/31#abs-1 (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/31#abs-2 (2) Durch das Zusatzzeichen
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wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.