Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 31 Sport und Spiel

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/31#abs-1 (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/31#abs-2 (2) Durch das Zusatzzeichen

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wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

§ 30 § 32