Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/29#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/29#abs-2 (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/29#abs-3 (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 29 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.09.2015 – 11 A 27/14
- VG Hannover, 27.04.2010 – 7 A 1107/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.04.2010 – 12 ME 111/10
- VG Düsseldorf, 12.11.2013 – 14 K 9218/12
- VG Saarland Saarlouis, 04.03.2009 – 10 K 1139/07
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 1096/97
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.10.2025 – 20 U 51/24
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 11 CE 25.1385 , 11 CE 25.1036
- VGH Bayern, 09.07.2025 – 11 CE 25.1036
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 29 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
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