Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 7 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2019
gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744 232)
BGBl. 2010 I S. 1744
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3986)
BGBl. 2001 I S. 3986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.