§ 61 Art und Umfang der Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Thüringen, 29.06.2010 – 1 Ws 100/10
- OLG Koblenz, 19.04.2006 – 1 Ws 833/05Zitiert von 1
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- KG, 04.12.2018 – 5 Ws 117/18 Vollz
- KG, 05.07.2018 – 5 Ws 86/18 Vollz
5 Entscheidungen zu § 61 StVollzG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.