§ 158 Ärztliche Versorgung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/158#abs-1 (1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/158#abs-2 (2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 158 StVollzG →
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- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- KG, 05.07.2018 – 5 Ws 86/18 Vollz
- BVerfG, 05.05.2014 – 2 BvR 1823/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG und Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl der Notwendigkeit sofortiger KrankenbehandlungZitiert von 23
- KG, 30.04.2021 – 5 Ws 49/21 Vollz
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
- OLG Koblenz, 19.04.2006 – 1 Ws 833/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.