§ 56 Allgemeine Regeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/56#abs-1 (1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/56#abs-2 (2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 56 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.06.2017 – 1 Vollz(Ws) 190/17
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 – L 5 KR 5046/09Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.04.2007 – 1 Vollz (Ws) 113/07Zitiert von 1
- BVerfG, 22.07.2022 – 2 BvR 1630/21Stattgebender Kammerbeschluss: Zweifel an der Zulässigkeit verdachtsunabhängiger Urinkontrollen im Strafvollzug - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch beaufsichtigte Urinkontrolle ohne Prüfung milderer Mittel (Blutentnahme an Fingerkuppe) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unbegründete Abweichung des Rechtsmittelgerichts von verfassungsgerichtlicher RsprZitiert von 5
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
Zuletzt entschieden
- KG, 11.06.2024 – 2 Ws 36/24 Vollz
- OLG Hamburg, 07.12.2023 – 5 Ws 97/23 Vollz
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.