§ 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Stand: 10.06.2019
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 62 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Koblenz, 19.04.2006 – 1 Ws 833/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.07.1998 – 8 A 2820/95
- OLG Rostock, 20.10.2014 – 20 Ws 257/14Zitiert von 2
- SG Koblenz, 22.06.2010 – S 16 KR 87/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 62 geändert und eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
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