§ 58 Krankenbehandlung
Stand: 10.06.2019
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 58 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 10.11.2022 – L 4 KR 3020/22 ER-B
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- LSG NRW, 15.03.2011 – L 20 SO 7/11 B ERZitiert von 2
- KG, 04.01.2013 – 2 Ws 532/12 Vollz
- BVerfG, 05.05.2014 – 2 BvR 1823/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines Strafgefangenen aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG und Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl der Notwendigkeit sofortiger KrankenbehandlungZitiert von 23
- SG Fulda, 30.03.2011 – S 3 R 85/11 ERZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 08.04.2026 – L 1 Ws 43/26
- KG, 30.04.2021 – 5 Ws 49/21 Vollz
- KG, 05.07.2018 – 5 Ws 86/18 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 58 geändert und eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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