§ 49 Unterhaltsbeitrag
Stand: 10.06.2019
(zukünftig in Kraft)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.07.2015 – XII ZB 240/14Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen; Bemessung des zu belassenden Selbstbehalts; Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften auf das EigengeldZitiert von 1
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 191/03Zitiert von 7
- OLG Zweibrücken, 12.07.2004 – 1 Ws 259/04 (Vollz)
- LG Kleve, 18.12.2008 – 4 T 299/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.