Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 06.05.2008 – 1 Vollz (Ws) 154/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0506.1VOLLZ.WS154.08.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_1

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Totschlags. Im Anschluss daran ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Diebstahls zu vollstrecken. Das Strafende ist notiert auf den 07. April 2009.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_2

Nachdem der Betroffene am 05. September 2007 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C-M herausgenommen worden ist, er hatte am 19. August 2007 eine Flasche Wodka bei sich, befindet er sich seit dem 06. September 2007 in der Justizvollzugsanstalt T. Dort ging er im September keiner Arbeit nach.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_3

Unter dem 05. Oktober 2007 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T gegen den Betroffenen für die Zeit vom 06. bis zum 30. September 2007 einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 242,60 Euro erhoben, da dieser aufgrund eigenen Verschuldens nicht gearbeitet habe und nicht erkennbar sei, dass hierdurch seine Wiedereingliederung gefährdet werde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_4

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erhebung von Haftkosten sei seiner Wiedereingliederung nicht förderlich. Angesichts bereits bestehender erheblicher Zahlungspflichten (Verbindlichkeiten gegenüber der Oberjustizkasse Hamm in Höhe von 16.899,49 Euro ) werde er bei seiner Entlassung mit Pfändungen rechnen müssen. Zum einen mache dies beim Arbeitgeber keinen guten Eindruck, zum anderen erhöhe dies nicht die Motivation zu arbeiten. Im Übrigen sei er im Juni 2007 Vater geworden und werde für seinen Sohn Unterhalt zahlen müssen und auch wollen. Vor der Verlegung in den offenen Vollzug habe er in der Justizvollzugsanstalt bei dem Unternehmen I gearbeitet, das mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei und ihn sofort wieder einstellen würde. Er könne sofort arbeiten, man lasse ihn aber nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_5

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt hat vorgetragen, aufgrund Arbeitsplatzmangels könnten nicht alle Gefangenen beschäftigt werden; der Antragsteller sei in einer Warteliste vermerkt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt, mit der sie einen Haftkostenbeitrag erhoben hat, aufgehoben, da nicht ersichtlich sei, dass diese in Ausübung ihres im Rahmen des § 50 Abs. 1 S. 5 StVollzG bestehenden Beurteilungsspielraums alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe und von dem richtigen Begriff der Notwendigkeit zur Wiedereingliederung im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 5 StvollzG ausgegangen sei. Im einzelnen ist ausgeführt:

9

"Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die "Resozialisierungsklausel" unter

10

anderem die vorrangige Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger sicher-

11

gestellt werden (vgl BT-Drs 14/6855, S 32). Dass die Antragsgegnerin dies erwo-

12

gen hat, ist weder aus ihrer Entscheidung noch der im Verfahren abgegebenen Stel-

13

lungnahme ersichtlich. Anlass zu einer entsprechenden Prüfung hätte insbesondere

14

deshalb bestanden, weil der Antragsteller zwei minderjährige Kinder hat und aus-

15

drücklich auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Sohn hingewiesen hat.

16

Darüber hinaus fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass der Antragsteller be-

17

reits Zahlungspflichten gegenüber der Oberjustizkasse Hamm in Höhe von

18

####1,49 € hat. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass er auch in

19

absehbarer Zeit keine Geldmittel haben werde, um diese Forderungen zu beglei-

20

chen. Die Argumentation des Antragstellers, dass solche erhebliche Schulden seiner

21

Resozialisierung nach seiner Haftentlassung nicht förderlich seien, ist daher durch-

22

aus naheliegend. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihr nicht folgen sollte, hätte ihre

23

Entscheidung einer vertieften Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt bedurft."

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T, der das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beigetreten ist.

25

II.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_8

Der Senat hat die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_9

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, da die Strafvollstreckungskammer Bedeutung und Tragweite des § 50 Abs. 1 S. 5 StVollzG verkannt hat.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_10

Nach § 50 Abs. 1 StVollzG erhebt die Vollzugsanstalt von dem Strafgefangenen einen Haftkostenbeitrag als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat im Sinne des § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO. § 50 StVollzG verwirklicht damit den strafprozessualen Grundgedanken, wonach ein Straftäter im Falle seiner Verurteilung die Kosten des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO), für den Bereich des Strafvollzugs. Zu den Kosten des Verfahrens rechnen nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO auch die Kosten, die durch die

29

Vollstreckung der Strafe entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 464 a Rdnr. 3).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_11

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption, die eine Angleichung der Haftsituation an die allgemeinen Lebensverhältnisse erreichen will (BTDrucks 7/918 S. 70), ist der Gefangene grundsätzlich an den Kosten seiner Haft zu beteiligen und zwar – den Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt in Freiheit vergleichbar - nicht an sämtlichen, durch die Inhaftierung entstehenden Kosten, sondern allein an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung ("Haftkostenbeitrag"; vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 2).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_12

Bei der Auslegung und Anwendung des § 50 StVollzG ist allerdings das verfassungsrechtliche Gebot der Resozialisierung zu beachten. Dementsprechend ist von der Geltendmachung des Anspruchs abzusehen, wenn dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. Mit dieser so genannten "Resozialisierungsklausel" eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, bei Prüfung der Frage, ob gegen einen Strafgefangenen im Einzelfall Haftkosten festzusetzen sind, zu berücksichtigen, ob die Kostentragungspflicht im Sinne der Resozialisierung des Gefangenen kontraproduktiv ist. Von der Erhebung von Haftkosten soll insbesondere im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, zur Sicherung von Unterhaltsleistungen (vgl. BTDrucks 14/6855 S. 32), zur Ermöglichung einer Opferentschädigung oder zum Erhalt einer alsbald wieder zu beziehenden Wohnung abgesehen werden (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 50 Rdnr. 9; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. § 50 Rdnr. 5; Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG, 4. Aufl., § 50 Rdnr. 6; OLG Celle NdsRpfl 2008, 111; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 389).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_13

Hinsichtlich dieser Frage steht der insoweit regelmäßig sachnäheren Justizvollzugsanstalt, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, ein prognostischer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge einer lediglich eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz. Die Gerichte haben hiernach die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur im Umfang und nach Art einer Ermessensentscheidung zu prüfen, namentlich dahingehend, ob die Vollzugsanstalt die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch eine nicht mehr vertretbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs überschritten hat, ob sie den zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt hat, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rn. 22; OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_14

Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorliegend die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt insoweit, als eine Gefährdung der Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft durch das Erheben von Haftkosten im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG verneint wurde, nicht zu beanstanden, insbesondere sind die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_15

Zwar ist der Strafvollstreckungskammer zuzugeben, dass durch die Regelung in § 50 Abs. 1 S. 5 StVollzG unterhaltsberechtigte Angehörige vorrangig Berücksichtigung finden sollen. Dass der Antragsteller aber tatsächlich und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhaltsverpflichtungen hat, ist von diesem nicht dargelegt worden. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, er werde noch Unterhalt zahlen müssen und wollen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass er derzeit Unterhalt leistet und diese Unterhaltszahlungen durch die Erhebung eines Haftkostenbeitrages gefährdet würden. Der pauschale Verweis auf bestehende Unterhaltspflichten genügt nicht, um zu einer Anwendung der Resozialisierungsklausel zu gelangen, so dass die Justizvollzugsanstalt auch nicht verpflichtet war, diesen Gesichtspunkt in ihre Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Im übrigen geht aus der Verfügung an die Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt hervor, dass diese unter Berücksichtigung der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger das Notwendige veranlassen soll, mit anderen Worten erfolgt die Einziehung des Haftkostenbeitrages nur dann, wenn solche Ansprüche nicht bestehen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_16

Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt darauf abgestellt hat, dass allein das Vorhandensein von Verbindlichkeiten noch nicht dazu führt, dass nach der sog. Resozialisierungsklausel ein Haftkostenbeitrag nicht zu erheben ist. Andernfalls würden Inhaftierte gegenüber nicht in Haft befindlichen Schuldnern bevorzugt, die ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug aber den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden. Demnach reicht der allgemeine Sachverhalt, dass jede finanzielle Besserstellung eines Gefangenen für seine Resozialisierung förderlich sein kann, für einen Verzicht auf die Haftkostenbeiträge nicht aus (Arloth/Lückemann, a.a.O., § 50 Rdnr. 9). Von daher war die Leiterin der Justizvollzugsanstalt vorliegend nicht gehalten, die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 16.899,49 Euro, bei denen es sich um Verfahrenskosten handelt, bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, zumal es um Haftkosten in Höhe von lediglich 242,60 Euro geht und die Justizvollzugsanstalt Haftkosten auch maximal für einen Zeitraum von drei Monaten erhebt, so dass sich die Schulden nur in einem vertretbaren Rahmen erhöhen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_17

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe (a.a.O.), da der dortige Sachverhalt sich in wesentlichen Punkten von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall unterscheidet. Antragsteller im dortigen Verfahren war ein Gefangener, der sich bereits im 18. Jahr in der Sicherungsverwahrung befand und ohne konkrete Entlassungsperspektive war. Überdies waren inzwischen Haftkosten von mehr als 7.000 Euro angefallen und erhöhten sich mit jedem Monat weiter. Bei dieser Sachlage ist es sicherlich gerechtfertigt, wenn das OLG Karlsruhe davon ausgeht, bei einem Betroffenen, der weder über Einkünfte noch über Vermögen verfüge und bei dem völlig offen sei, wann er jemals die Justizverwaltungsabgabe werde erfüllen können, werde durch die – zumal wiederholte – Festsetzung von Haftkosten die Resozialisierung erschwert. Dieser Sonderfall ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. auch die anders lautende Entscheidung des OLG Celle, a.a.O.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_18

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ist daher frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Erhebung von Haftkosten die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gemeinschaft nicht gefährdet wird, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-05-06/1-vollz-ws-154-08#rd_19

Angesichts der Tatsache, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung eines Haftkostenbeitrages vorliegen, insbesondere war der Betroffene schuldhaft ohne Arbeit, wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgegangen ist, war die Sache spruchreif, so dass der Senat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG.