§ 52 Eigengeld
Stand: 10.06.2019
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 52 StVollzG →
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Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 287/03Zitiert von 11
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 191/03Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.07.2013 – 6 K 3059/11Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2011 – 3 Ws 13/11(StVollz)
- BSG, 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R(Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung - Einkommensberechnung - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Neben- bzw Betriebskosten - Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)Zitiert von 31
- BFH, 16.12.2003 – VII R 24/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.06.2024 – III-1 Vollz 79/24
- KG, 19.03.2024 – 5 Ws 208/23
- BayObLG, 03.01.2023 – 203 StObWs 412/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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