Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 52 Eigengeld

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

§ 51 § 53