Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 108 Beschwerderecht

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-1 (1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-2 (2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 107 § 109