§ 108 Beschwerderecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-1 (1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-2 (2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 108 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 27.01.2015 – 9 U 232/12Zitiert von 1
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
- KG, 09.05.2014 – 9 U 326/12
- LG Berlin, 30.11.2011 – 86 O 360/10
- LG Berlin, 28.03.2012 – 86 O 354/11
- OLG Celle, 15.02.2008 – 1 Ws 41/08 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24Zitiert von 1
- BayObLG, 14.02.2024 – 203 StObWs 20/24
- BayObLG, 03.11.2023 – 204 StObWs 221/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.