§ 108 Beschwerderecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 27.01.2015 – 9 U 232/12Zitiert von 1
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
- KG, 09.05.2014 – 9 U 326/12
- LG Berlin, 30.11.2011 – 86 O 360/10
- LG Berlin, 28.03.2012 – 86 O 354/11
- OLG Celle, 15.02.2008 – 1 Ws 41/08 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24Zitiert von 1
- BayObLG, 14.02.2024 – 203 StObWs 20/24
- BayObLG, 03.11.2023 – 204 StObWs 221/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-1 (1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-2 (2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/108#abs-3 (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.