§ 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- LG GieBen, 03.01.2012 – 2 StVK-Vollz. 206/11
- LG Bochum, 18.04.2008 – Vollz S 20/08
- EGMR, 10.04.2007 – 23947/03
- BVerfG, 22.02.2011 – 1 BvR 409/09Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verweigerung von PKH für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung - Unterschreitung der Mindestfläche je Gefangenen, in Zelle integrierte Toilette ohne räumliche Abtrennung oder Belüftung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 44
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
- OLG Hamm, 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvR 67/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines Strafgefangenen gemeinsam mit einem rauchenden Mitgefangenen - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung - Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte bei Anhaltspunkten für gezielte Erledigungsmaßnahmen zur Vermeidung gerichtlicher KontrolleZitiert von 21
- LG Heidelberg, 24.09.2012 – 1 O 96/11
- BVerfG, 07.11.2011 – 1 BvR 1403/09Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verweigerung von PKH für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung - Unterschreitung der Mindestfläche je Gefangenen, in Zelle integrierte Toilette ohne räumliche Abtrennung oder Belüftung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 24
47 Entscheidungen zu § 201 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes:
1.
Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
2.
Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
3.
Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.
4.
Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
5.
Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.