Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 143 Größe und Gestaltung der Anstalten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/143#abs-1 (1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/143#abs-2 (2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/143#abs-3 (3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.

§ 142 § 144