§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/18#abs-1 (1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/18#abs-2 (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 18 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
- BVerfG, 27.02.2002 – 2 BvR 553/01Strafvollzug: Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch Verfehlen des vorgetragenen Verfahrensgegenstands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OLG Hamm, 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefangenen in einem kleinen Haftraum ohne hinreichende räumliche Abtrennung der Toilette Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Hamm, 13.06.2008 – 11 W 77/07Zitiert von 3
- BGH, 28.09.2006 – III ZB 89/05Prozesskostenhilfe: Kein Verstoß gegen die Menschenwürde durch bloße gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen ohne Hinzutreten erschwerender Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Hamm, 25.03.2009 – 11 W 106/08Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 22.12.2021 – 589 StVK 279/21 Vollz
- KG, 27.01.2015 – 9 U 232/12Zitiert von 1
- LG Aachen, 09.09.2013 – 33i StVK 537/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.