Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.

§ 134 § 136