§ 111 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/111#abs-1 (1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/111#abs-2 (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 111 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
- OLG Karlsruhe, 10.03.2003 – 1 Ws 230/02Zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.12.2018 – 1 Vollz (Ws) 721/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.11.2018 – 1 Vollz (Ws) 309/18Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 07.10.2016 – 1 Ws 327/16
- OLG Karlsruhe, 17.05.2016 – 2 AR 16/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 28.04.2025 – 1 Ws 14/25 Vollz
- BayObLG, 24.03.2025 – 203 StObWs 52/25
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.