Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 111 Beteiligte

Stand: 10.06.2019

Bund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/111#abs-1 (1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/111#abs-2 (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 110a § 112